1000 resultados para Wangenheim, Karl August, Freiherr von, 1773-1850.
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Welsch (Projektbearbeiter): Versuch, die aufgrund der Barrikadenkämpfe vom 26. Mai 1848 sehr gespannte Lage zu beruhigen und falschen Gerüchten vom Wiederanrücken des Militärs die Grundlage zu entziehen: die sich zuvor im Anmarsch auf Wien befindlichen Truppenteile haben Befehl zur Rückkehr erhalten
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Welsch (Projektbearbeiter): Nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse des provisorischen Ausschusses: weitgehender Abzug des Militärs, juristische Verfolgung der Schuldigen des 26. Mai 1848, Aufforderung an Kaiser Ferdinand, nach Wien zurückzukehren
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Welsch (Projektbearbeiter): Das Ministerium Pillersdorff überläßt dem Provisorischen Ausschuß der Bürger, Nationalgarden und Studenten weitgehend die exekutiven Befugnisse. Im Falle notwendiger Verordnungen die öffentliche Sicherheit betreffend wird das Ministerium den Ausschuß darüber unverzüglich in Kenntnis setzen
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Welsch (Projektbearbeiter): Rechtfertigungsschrift des Ministeriums Pillersdorff: Erklärung, an den Freiheiten der Verfassung vom 25. April 1848 festzuhalten wie auch alle späteren Zugeständnisse anzuerkennen, sowohl der Anarchie als auch der Reaktion entgegenzutreten, die Aufgabe der Gesetzgebung dem Reichstag zu überlassen sowie alles zu tun, um die Rückkehr des Kaisers nach Wien zu beschleunigen. Ohne die Mitwirkung der Bürger jedoch sei an die Erfüllung dieser Aufgaben nicht zu denken
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Welsch (Projektbearbeiter): Arbeiter, die das 24. Lebensjahr vollendet haben sind zu den Wahlen der Abgeordneten zum konstituierenden Reichstag berechtigt
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Welsch (Projektbearbeiter): Bekanntgabe erster, noch unbestätigter Gerüchte über die Niederschlagung des Prager Pfingstaufstandes
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Welsch (Projektbearbeiter): Aufruf an die Bevölkerung Böhmens, sich nicht vom "Kampf des Parteihasses" hinreißen zu lassen. Warnung vor dem Bürgerkrieg und Hinweis auf die gewährten Zugeständnisse und Freiheiten
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Welsch (Projektbearbeiter): Mit der Ausnahme der Änderung, daß die Urwähler auch zur Wahl solcher Wahlmänner berechtigt sind, die in einem anderen als dem eigenen Distrikt aufgestellt wurden, bleiben die Bestimmungen der provisorischen Wahlordnung weiterhin in Kraft
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Welsch (Projektbearbeiter): Arbeitsordnung für die bei den öffentlichen Arbeiten Beschäftigten, gültig ab dem 3. Juli 1848: Festsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden, Tageslohn für Männer 25, für Frauen 20 Kreuzer; bei witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung am Vormittag wird ein halber, am Nachmittag ein ganzer Tageslohn gezahlt. Fällt ein Arbeitstag witterungsbedingt völlig aus, besteht Anspruch auf 6 Kreuzer Unterstützungszahlung am ersten und 9 Kreuzer an jedem folgendem Arbeitstag. Strafandrohung im Falle von 'Zusammenrottung' und Störungen der Arbeit, Hinweis auf die Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber ihren Vorgesetzten
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Welsch (Projektbearbeiter): In Fällen von Beleidigungen oder tätlichen Angriffen auf die Wiener Sicherheitswache drohen Freiheitsstrafen zwischen 3 Tagen und 6 Monaten bzw. 6 Monaten und 5 Jahren resp.
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Welsch (Projektbearbeiter): Bekanntgabe der Bestimmungen über die Berechtigung zur Mitgliedschaft in der Wiener Akademischen Legion
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Welsch (Projektbearbeiter): Die gesetzliche Dienstverpflichtung für die Nationalgarde vom 10. April 1848 besteht unverändert fort. Anordnung einer erneuten Konskription zur Erfassung derjenigen, "welche sich bis jetzt dem Gardedienste ... entzogen haben"
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Welsch (Projektbearbeiter): Der Kommandeur der Akademischen Legion Koller gibt seinen Rücktritt von diesem Posten bekannt
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Welsch (Projektbearbeiter): Anweisung an die Patrimonialbehörden nach dem Wegfall ihrer bislang vom Untertänigkeitsverband aufgebrachten Bezüge, die Gerichtsbarkeit sowie die politische Amtsverwaltung bis zur Einrichtung landesfürstlicher Behörden auf Staatskosten provisorisch fortzuführen. Nebst Ausführungsbestimmungen
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Welsch (Projektbearbeiter): Aufruf an die Landbevölkerung, den Anordnungen und Entscheidungen der Patrimonialbehörden Folge zu leisten, die nach der Aufhebung der Untertänigkeit noch bis zum Zeitpunkt der Einrichtung landesfürstlicher Behörden tätig sind. Nebst Ausführungsbestimmungen