Kundmachung: Um Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit bei allen öffentlichen Arbeiten zu erzielen, wird folgende Arbeiter-Ordnung, welche vom 3. Juli 1848 angefangen zur allgemeinen Richtschnur zu dienen hat, hiermit bekannt gemacht: Arbeiter-Ordnung: Erstens. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgesetzt ...
Data(s) |
1848
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Resumo |
Welsch (Projektbearbeiter): Arbeitsordnung für die bei den öffentlichen Arbeiten Beschäftigten, gültig ab dem 3. Juli 1848: Festsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden, Tageslohn für Männer 25, für Frauen 20 Kreuzer; bei witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung am Vormittag wird ein halber, am Nachmittag ein ganzer Tageslohn gezahlt. Fällt ein Arbeitstag witterungsbedingt völlig aus, besteht Anspruch auf 6 Kreuzer Unterstützungszahlung am ersten und 9 Kreuzer an jedem folgendem Arbeitstag. Strafandrohung im Falle von 'Zusammenrottung' und Störungen der Arbeit, Hinweis auf die Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber ihren Vorgesetzten A. Baumgartner In Fraktur |
Formato |
1 Flugbl. ; Druckspiegel 50 x 40 cm |
Identificador |
urn:nbn:de:hebis:30:2-31429 http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:30:2-31429 system:098359029 |
Idioma(s) |
ger |
Publicador |
K. K. Hof- u. Staats-Dr. Stadt- und Universitätsbibliothek |
Tipo |
Text |