987 resultados para Schwab, Gustav, 1792-1850


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Boberach: Der Berliner Kongreß hat ergeben, daß Bayern eine Teilung Deutschlands in sieben Staaten will, in denen die kleineren Einzelstaaten aufgehen sollen. Preußen muß dagegen an den Unionsplänen festhalten, auch wenn sie nur zu einem Großpreußen führen, um sich als Großmacht zu behaupten. - Wentzke: Billigt die Absichten der preußischen Politik nach 1849, aber nicht ihre Mittel. Eine Union Preußens mit den Kleinstaaten wird nur ein Großpreußen ergeben. Aber ein Zurückweichen würde ein Aufgeben seiner Stellung als Großmacht bedeuten. Nur durch Preußen kann die Idee Baierns [sic!] von einer Heptarchie: Großpreußen, Großbaiern, Großhessen, Großhannover etc., die durch Einverleibung der Kleinstaaten erreicht werden soll, abgewendet werden

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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug

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Boberach: Fortbildungsanstalten sollen nicht nur die berufliche Ausbildung unterstützen, sondern außerdem die von der Volksschule vermittelten Kenntnisse erweitern

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Boberach: Knappen Darstellungen der Ereignisse in Baden, der Pfalz und Dresden 1849 und der Wiener Oktoberrevolution 1848 folgen Beiträge über Max Dortu, Gustav Schlöffel, Blum, August Bernigau, Messenhäuser [sic!], Lamartine, Bem, Graf Batthyani, Struve, Greiner, P. Fries, Reichard, Hepp, Hanitz, Nikolaus Schmitt, Cullmann [sic!], Goldmark, d'Ester, Franz Umbscheiden, Blenker, Raquillet [sic!], Sznayder [sic!], Zitz, Eisenstuck, Crzeriak, Fr. Ludwig Krahn, Dr. Sander, Jodokus Temme, Schulze-Delitzsch, Carl Vogt; eingefügt sind Briefe und Aufzeichnungen über die Prozesse in Rastatt, die Prager Unruhen im Juni 1848, die Kämpfe in Ungarn und die Lage der Emigranten, ferner Gedichte, u.a. von Herwegh

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Welsch (Projektbearbeiter): Ausführliche Begründung der Ablehnung der geplanten Verfassungsrevision der Regierung Brandenburg-Manteuffel, die ihrerseits auf die königliche Botschaft vom 7. Januar 1850 zurückgeht: "... wenn die Verfassung ... keine Verfassung ist, d.h. wenn sie die Garantien einer friedlichen Entwicklung unserer Zukunft nicht in ihrem Schooße trägt, [wird] man durch ihre Annahme wohl formell, aber nicht materiell den Abschluß der Verfassungs-Krise ... herbeiführen können." (S. 8) Die - revidierte - oktroyierte Verfassung trat gleichwohl am 31. Januar 1850 in Kraft (erbliches Königtum, Zweikammersystem, zwar Garantie wichtiger Grundrechte wie Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Gleichheit vor dem Gesetz, doch Dreiklassenwahlrecht)

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Boberach: Die diplomatische Überlegenheit Österreichs zwingt Preußen zum Krieg für die Neuordnung der deutschen Verhältnisse und trotz der Olmützer Punktation zur Verwirklichung der kleindeutschen Union. Wegen Slawen und Ungarn kann Österreich nicht Zentralgewalt sein

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Boberach: Der Rückzug der Truppen war militärisch nicht nötig, die Ausgangslage für eine Unterdrückung der revolutionären Bewegung günstig, aber Arnim und Bodelschwingh haben den König falsch beraten. - Welsch (Projektbearbeiter): Verfaßt vom preußischen Obersten K. G. Schulz im Auftrag des Generals v. Prittwitz [Hachtmann, R.: Berlin 1848; 1997, S. 54, Anm. 86]. Prittwitz war im März 1848 Kommandeur des Berliner Gardekorps und leitete den Kampf gegen die Berliner Aufständischen

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Boberach: Die Frankfurter Reichsverfassung führte nicht zur Einheit, sondern zur Spaltung Deutschlands, aber das Dreikönigsbündnis kann das richtige Maß möglicher Einheit schaffen. - Wentzke: Zustimmende Würdigung der Haltung der badischen Regierung in der deutschen Frage. Für die Beurteilung des Vertrags vom 26. Mai 1849 ist wichtig, daß er das alte Bundesrecht durchaus anerkennt: Reform statt Revolution. Gegen jede Trennung von Österreich. Die Union, eine Wiederholung des Fürstenbundes Friedrichs des Großen, gibt wenigstens dem Geiste der Nation eine gemeinschaftliche Grundlage weiteren Ausbaus

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Boberach: Behandelt werden u.a. die Grundrechte, der Kampf um Schleswig-Holstein und der Prozeß gegen Kinkel

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Welsch (Projektbearbeiter): Rede Friedrich Wilhelms IV. an die Abgeordneten des Landtages unmittelbar vor der Beschwörung der am 31. Januar 1850 verkündeten Verfassungsurkunde: Dank für die 1848/49 bewiesene Treue und für die Umgestaltung der Verfassung im konservativ-monarchischen Sinne. Die von königlicher Seite verliehene Freiheit darf sich nicht gegen die von Gott eingesetzte Obrigkeit kehren

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Der Irrtum gehört bekanntlich zum allgemeinen Teil des Privatrechts. Der im 19. Jh. geschmiedeter Irrtumsbegriff erscheint jedoch gegenüber dem römischen Errorsbegriff viel geringer. Die Auswirkungen des Letzteren gehen über das gesamte Privatrecht weit hinaus. Diese Anschauung – einer das Menschenleben allumfassenden «Welt des Irrtums» (Goethe) – vertrat Philipp Lotmar (1850-1922) als er sein Werk «Das römische Recht vom error» schrieb. Der Gelehrte wollte ein gänzliches System formulieren, deren Vollständigkeit und universales Charakter die Mängel der früheren Darstellungen – vor allem deren von Savigny (1840) und Zitelmann (1879) – erfüllen würde. Dazu sollte anhand der römischen Quellen der Begriff von Error und seine Rechtsfolgen für das ganze Privatrecht und darüber hinaus neu bestimmt werden. Lotmar’s posthumes Manuskript bildet jetzt Gegenstand eines Editionsprojektes an der Universität Bern.

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B.