844 resultados para Sachsen-Gotha-Altenburg


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Die 1700 erschienene Fürstliche Bau-Lust des Herzogs Heinrich von Sachsen-Römhild (1650-1710) dokumentiert in Wort und Bild systematisch die von 1692 bis 1698 in der Residenz und ihrem näheren Umfeld errichteten Festarchitekturen und Lustbauten des Herzogs. Es ist bislang das einzig bekannt gewordene Werk seiner Art, da es sowohl auf Veranlassung des Bauherrn erschien, der zudem als Autor fungiert, als auch ausschließlich die ephemere Architektur und nicht auf das Fest selbst fokussiert. Die Bandbreite der Festbauten reicht von floralen Raumausstattungen bis hin zu mehrere Gebäude umfassenden eigenständigen architektonischen Komplexen. Architektur und Ausstattung werden ausführlich beschrieben und in Kupferstichen gezeigt. Dabei wird klar, inwiefern Festarchitekturen formal von Festanlässen abhängig sind. Ebenfalls wird deutlich, dass nicht die Architektur selbst, sondern ihre Ausstattung entscheidend für eine spezifische Aussage ist. Die einzelnen Elemente werden dabei je nach Anlass abgewandelt und immer wieder aufs Neue verwendet.

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von J. Weil

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Leipzig, Univ., Diss., 1914

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zum Th. nach archivalischen Quellen bearb. von K. Sidori. Mit e. Vorr. von Friedrich Bülau

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von Alphonse Levy

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von Siegbert Neufeld

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von Siegbert Neufeld

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Boberach: Grundsätzlich ist die Politik der Nationalversammlung zu kritisieren, nur aus taktischen Erwägungen das Dreikönigsbündnis zu unterstützen, aber durch Zugeständnisse an Österreich muß die Grundlage noch verbreitert werden. Bundesgericht und Verwaltungsrat sind hoffnungsvolle Ansätze, Fürstenkollegium und Staatenhaus werden radikale Grundrechte verhindern. - Wentzke: Kritik der haltlosen Politik der Paulskirche. Begrüßt im Bündnis vom 26. Mai die Ansätze zum Bundesgericht und zum Verwaltungsrat, der mit der provisorischen Zentralgewalt als Vertretung der nicht beigetretenen Staaten Hand in Hand arbeiten muß. Vor Mediatisierung durch Preußen sichert der Abschluß auf vorläufig nur ein Jahr. Gegen den Einheitsstaat und die radikale Richtung der Grundrechte sichert das Fürstenkollegium und das dem Volkshaus gleichberechtigte Staatenhaus. Rechtlich ist allerdings zur Berufung eines Reichstages die Zustimmung aller Bundesstaaten nötig, die durch Zugeständnisse für Österreich zu erlangen wäre