162 resultados para Fördern


Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Der Beitrag untersucht soziale und politische Aspekte digitaler politischer Partizipation. Einerseits müssen die Optionen für MyPolitics ausgeschöpft werden, indem Instrumente für elektronische Abstimmungen und Wahlen bereitgestellt werden. Andererseits sollte das Potenzial politischer Partizipation genutzt und Plattformen für OurPolitics gefördert werden. Solche Plattformen, ergänzt durch geeignete Matching-Verfahren, bringen Interessierte mit ähnlichen Anliegen zusammen und fördern politische Gestaltungskraft. Sie sind ein erster Schritt zum Public Memory einer digitalen Gesellschaft und bereichern nachfolgende Generationen mit ihrem Gedankengut.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

7. Kapitel: Thesen - Résumé sous forme de thèse Zusammenfassend lässt sich folgendes Untersuchungsergebnis festhalten: 1. Im Fall Depotkosmetik hätte der Antrag auf Feststellung der Belieferungspflicht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Im Rahmen selektiver Vertriebssysteme hat ein kartellrechtswidrig ausgeschlossener Händler kein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Belieferungsanspruchs. Das Belieferungsbegehren ist vorrangig im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Der Antrag ist auf Aufnahme in das Vertriebssystem und Abschluss eines entsprechenden Händlervertrages zu richten. 2. Grundlage hierfür ist ein Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 1, 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV. Durch Aufnahme in das Vertriebssystem und Abschluss eines Händlervertrages wird der diskriminierte Außenseiter so gestellt, wie er bei gleichmäßiger Anwendung der Selektionskriterien stehen würde. Diese Rechtsfolge entspricht der im deutschen Recht vorrangig zu leistenden Naturalrestitution und stellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Die für die Aufnahme in das Vertriebssystem und den Abschluss des Händlervertrags erforderlichen Willenserklärungen des Herstellers werden mit der Rechtskraft des Urteils gem. § 904 ZPO fingiert. 3. Aus dem Händlervertrag ergibt sich eine rahmenvertragliche Verpflichtung des Herstellers, die Bestellungen des Händlers entsprechend den Einzelheiten der Vereinbarung zu erfüllen. Soweit dies nicht explizit vereinbart ist, folgt sie aus Treu und Glauben. Die Lieferpflicht des Herstellers bildet die Kehrseite für die Vertriebsbindungen, welche dem Händler auferlegt werden. Kommt der Hersteller seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so kann der Händler die Erfüllung seiner Bestellungen zeitnah im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erzwingen. Diese Möglichkeit besteht, solange der Händlervertrag wirksam ist. Eine Kündigung des Händlervertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Festlegung und Anwendung der festgesetzten Selektionskriterien, welcher in ständiger Rechtspraxis von den europäischen Wettbewerbsorganen angewandt wird. Im Streitfalle trägt der Hersteller die Beweislast für das Bestehen eines wichtigen Grundes. Daneben hat der Hersteller nur die Möglichkeit, das Vertriebssystem insgesamt zu kündigen. 4. Bei der gerade beschriebenen Vorgehensweise ist der Hauptsacheantrag nicht auf Belieferung über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus gerichtet, sondern auf Herstellung der Situation, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen würde, wenn der Hersteller den klagenden Händler nicht diskriminiert hätte. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob der Schutzzweck des Art. 81 EGV auf zukünftige Belieferung gerichtet ist, kann somit dahinstehen. Grundlage für den Belieferungsantrag im Rahmen eines sich anschließenden Verfügungsverfahrens ist die rahmenvertragliche Lieferverpflichtung des Herstellers. Auch hier kommt es nicht auf den Schutzzweck des Art. 81 EGV an. 5. Im übrigen ist der Schutzzweck des Art. 81 EGV entgegen der Auffassung des BGH in der Entscheidung Depotkosmetik auf Belieferung eines im Rahmen selektiver Vertriebssysteme diskriminierten Händlers gerichtet. 6. Ein selektives Vertriebssystem kann sowohl in seiner vertraglichen Ausgestaltung als auch in seiner praktischen Handhabung gegen Art. 81 EGV verstoßen. 7. Ein selektives Vertriebssystem ist in seiner vertraglichen Ausgestaltung vom Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV nicht erfasst, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: Aufgrund der Produktbeschaffenheit muss ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein, um die Qualität und den richtigen Gebrauch des Produkts zu gewährleisten. Die Wahl der Wiederverkäufer muss aufgrund objektiver Selektionskriterien qualitativer Natur erfolgen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen. Die Selektionskriterien müssen erforderlich und verhältnismäßig zu einem wettbewerbsfördernden Zweck sein, welcher einen Ausgleich für die mit selektiven Vertriebssystemen verbundenen intra-brand Wettbewerbsbeschränkungen schafft. In solchen Fällen wird allgemein von einer einfachen Fachhandelsbindung gesprochen. B. Unter den genannten Voraussetzungen wird auch ein Totalverbot des Interneteinzelhandels nicht vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst. 9. Ein Vertriebssystem, welches quantitative Selektionskriterien verwendet oder andere Kriterien, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird vom Verbotstatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst. Gleichwohl stellt es in seiner vertraglichen Ausgestaltung keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn es in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/99 fällt. Beschränkungen des Interneteinzelhandels, die das »Wie« des Internetvertriebs betreffen, sind freigestellt. Beschränkungen, die den Interneteinzelhandel ganz oder teilweise verhindern, also das »Ob« des Interneteinzelhandels berühren, sind nicht vom Verbotstatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Weitergehend ist ein selektives Vertriebssystem im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV zulässig. 10. Ein selektives Vertriebssystem, welches in seiner vertraglichen Ausgestaltung gegen Art. 81 EGV verstößt, ist nach Art. 81 Abs. 2 EGV nichtig. Die Parteien sind an die Vertriebsbindungen nicht gebunden und in der Wahl ihrer Vertragspartner frei. Der Außenseiter hat die Möglichkeit zum Querbezug der Ware. An der gleichmäßigen Anwendung dieses bereits in seiner vertraglichen Ausgestaltung kartellrechtswidrigen Vertriebssystems besteht kein Interesse. Ein Anspruch auf Belieferung besteht nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 82 EGV oder des § 20 Abs. 1 und 2 GWB. 11. Ein in seiner vertraglichen Ausgestaltung zulässiges selektives Vertriebssystem verstößt in seiner praktischen Handhabung gegen Art. 81 EGV, wenn die festgesetzten Selektionskriterien nicht gleichmäßig angewandt werden. 12. Erfolgt die ungleichmäßige Handhabung systematisch auf der Grundlage einer Absprache über wettbewerbswidrige Vertriebspraktiken zwischen allen Systembeteiligten, so ist das Vertriebssystem bereits in seiner vertraglichen Ausgestaltung wettbewerbswidrig. Die Rechtsfolgen sind dann entsprechend zu bestimmen. 13. Erfolgt die ungleichmäßige Handhabung einseitig durch den Hersteller oder auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen einzelnen Systemteilnehmern, so würde die Nichtigkeit des gesamten Vertriebssystems einen Eingriff in die Privatautonomie derjenigen Händler darstellen, die am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt sind. Sie sind in ihrem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Händlerverträge schutzwürdig. Aus dem Sanktionscharakter des Art. 81 Abs. 2 EGV folgt dann, dass der Hersteller zur gleichmäßigen Handhabung des Vertriebssystems und zur Belieferung aller qualifizierten Händler verpflichtet ist. 14. Der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der festgesetzten Selektionskriterien stellt sicher, dass die Marktausschlusswirkungen, welche von der praktischen Handhabung eines selektiven Vertriebssystems ausgehen, nicht über das Maß hinausgehen, welches bei der vertraglichen Ausgestaltung des Vertriebssystems zulässig ist. Er ist das entscheidende Kriterium für die kartellrechtliche Beurteilung eines selektiven Vertriebssystems und bezweckt den Schutz aller am Handel mit dem Systemprodukt interessierten und ausreichend qualifizierten Händler vor einer unzulässigen Marktausgrenzung. Diesem Schutzzweck entsprechend ist er als Verpflichtung des Herstellers zu interpretieren, deren Erfüllung ein diskriminierter Händler einklagen kann. Er konkretisiert den Schutzzweck des Art. 81 EGV im Rahmen selektiver Vertriebssysteme und zwingt zur Belieferung im Falle einer Diskriminierung. 15. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus § 33 Abs. 1, 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 81 EGV auf Geld würde gegen den Grundsatz des effet utile verstoßen. Ein Belieferungsanspruch beseitigt in unmittelbarer Weise den Verstoß gegen Art. 81 EGV. Ein Anspruch auf Ersatz des Diskriminierungsschadens in Geld ist kaum der Höhe nach substantiierbar. Selbst wenn es gelänge, ihn durchzusetzen, würde er lediglich den Händlerschaden ausgleichen, nicht jedoch den Verbraucherschaden. 16. Sowohl eine Analyse der Gemeinschaftsrechtspraxis zum Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung als auch das Verbotsprinzip des Art. 81 EGV verdeutlicht, dass dem Schutz der Marktzugangsfreiheit im Gemeinschaftsrecht ein besonderer Stellenwert zugemessen wird. Diesem Stellenwert entspricht es, einem kartellrechtswidrig vom Warenbezug ausgeschlossenen Händler einen Belieferungsanspruch zuzugestehen. 17. Das EuG hat sich in der Entscheidung Automec II obiter dafür ausgesprochen, dass nationale Zivilgerichte unter Rückgriff auf ihre Rechtsordnung einen Lieferzwang bei Verstoß gegen Art. 81 EGV aussprechen können. 18. Im Umkehrschluss aus § 611 a Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ein Verstoß gegen Art. 81 EGV in Form einer Lieferdiskriminierung nach deutschem Recht einen Kontrahierungszwang zur Folge hat. Die Vorschrift beschränkt den Schadensersatzanspruch eines diskriminierten Arbeitsuchenden auf Geldersatz. § 611 a Abs. 2 BGB beruht auf arbeitsrechtlichen Besonderheiten und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalrestitution zu leisten ist. Besteht die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in der diskriminierenden Verweigerung eines Vertragsabschlusses, so ergibt sich grundsätzlich aus der Verpflichtung zum Schadensersatz in natura die Pflicht zum Abschluss des verweigerten Vertrags. Dies hat der BGH in dem Urteil Cartier-Uhren bestätigt. 19. Aus der Entstehungsgeschichte der 7. GWB-Novelle ergibt sich, dass der deutsche Gesetzgeber die private Kartellrechtsdurchsetzung fördern wollte. Die zivilrechtlichen Folgen von Verstößen gegen Art. 81 EGV richten sich nun ebenso wie bei Verstößen gegen Vorschriften des GWB nach § 33 GWB. Unstreitig ist es, dass die Diskriminierungsfälle des § 20 GWB einen Kontrahierungszwang auslösen. Durch die einheitliche Regelung kommt der Wille des deutschen Gesetzgebers zum Ausdruck, Verstöße gegen Art: 81 EGV mit denselben Zivilrechtsfolgen zu belegen wie Verstöße gegen § 20 GWB. Zudem zwingt das europäische Äquivalenzgebot dazu, eine Lieferdiskriminierung im Rahmen selektiver Vertriebssysteme mit der Rechtsfolge des Kontrahierungszwangs zu belegen. Il est possible de résumer comme suit le résultat de l'analyse: 1. Dans l'affaire Depotkosmetik, la demande visant la constatation de l'obligation de livraison aurait dû être rejetée comme non recevable. Dans le cadre de systèmes de distribution sélective, un distributeur exclu en infraction à la législation sur les cartels n'a aucun intérêt, du point de vue juridique, à faire constater son droit à être approvisionné. La demande d'approvisionnement est à imposer prioritairement par le biais d'une action en exécution de prestation. La demande doit viser à l'intégration dans le système de distribution et à la conclusion d'un contrat de distribution adéquat. 2. Ce constat se base sur le droit à dommages et intérêts découlant de l'article 33, al. 1, 3, phr. 1 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence) en association avec l'art. 81, al. 1 du Traité instituant la Communauté Européenne (TCE). Par son intégration dans le système de distribution et la conclusion d'un contrat de distribution, le distributeur externe discriminé se retrouve dans la position qui eût été la sienne si les critères de sélection avaient été appliqués de manière uniforme. Cette conséquence juridique correspond à la restitution en nature, prioritaire en droit allemand, et se base sur le moment de la dernière négociation verbale. Les déclarations d'intention du fabricant nécessaires à l'intégration au système de distribution et à la conclusion d'un contrat de distribution sont réputées effectives aux termes de l'article 904 ZPO (Code allemand de procédure civile) lorsque le jugement passe en force de chose jugée. 3. Le contrat de distribution stipule pour le fabricant une obligation contractuelle d'honorer les commandes du distributeur conformément aux détails de la convention conclue. En l'absence de convention explicite, ladite obligation découle de la bonne foi. L'obligation de livraison du fabricant représente la contrepartie des restrictions de revente imposées au distributeur. Si le fabricant ne remplit pas son obligation de livraison, le distributeur est en droit de le contraindre à honorer rapidement ses commandes par l'intermédiaire d'une action en référé. Cette possibilité existe pendant toute la durée de validité du contrat de distribution. Toute résiliation du contrat de distributeur requiert un motif grave pour être valable. Ceci résulte du principe de l'uniformité de définition et d'application des critères de sélection fixés, principe appliqué dans la jurisprudence constante des organes européens en matière de concurrence. En cas de litige, la charge de la preuve de l'existence d'un motif grave incombe au fabricant. En l'absence d'un tel motif, le fabricant peut uniquement procéder à la résiliation du système de distribution dans son ensemble. 4. Dans le cas du mode de procédure décrit ci-dessus, le fond du litige ne concerne pas l'approvisionnement au-delà de la date de la dernière négociation verbale, mais vise à rétablir la situation qui aurait existé au moment de la dernière négociation verbale si le fabricant n'avait pas discriminé le distributeur plaignant. La question litigieuse, autant dans la jurisprudence que dans la littérature, de savoir si la protection visée à l'art. 81 du TCE concerne l'approvisionnement futur, n'a donc pas d'impact dans cette affaire. La demande à être approvisionné dans le cadre d'une action en référé consécutive se base sur l'obligation de livraison du fabricant aux termes du contrat. Là encore, la protection visée à l'art. 81 du TCE n'est pas enjeu. 5. Par ailleurs, l'objectif de protection dudit art. 81, contrairement à l'interprétation de la Cour fédérale de justice allemande (BGH) dans son arrêt dans l'affaire Depotkosmetik, vise à l'approvisionnement d'un distributeur discriminé dans le cadre d'un système de distribution sélective. 6. Un système de distribution sélective peut enfreindre l'art. 81 du TCE, tant par les termes du contrat que par son application pratique. 7. Un système de distribution sélective n'est pas concerné dans ses termes contractuels par l'art. 81 sus-mentionné s'il remplit les conditions ci-après: La nature du produit doit requérir un système de distribution sélective pour en garantir la qualité et l'utilisation appropriée. Le choix des revendeurs doit être basé sur des critères de sélection qualitatifs objectifs relatifs à l'aptitude professionnelle du revendeur, à son personnel et à son équipement matériel. Les critères de sélection doivent être nécessaires et appropriés à un objectif visant à favoriser la concurrence, constituant en ceci une compensation pour les restrictions de concurrence internes à la marque, liées au système de distribution sélective. Dans de tels cas de figure, on parle en règle générale d'un «engagement simple » du commerce spécialisé. 8. Dans les conditions sus-mentionnées, l'interdiction de cartels ressortant dudit art. 81 ne s'applique pas dans le cas d'une interdiction totale de distribution sur Internet. 9. Tout système de distribution qui fait appel à des critères de sélection quantitatifs, ou à d'autres critères qui ne satisfont pas aux conditions précitées, est concerné par l'interdiction visée à l'art. 81 al. 1 du TCE. Il ne constitue cependant aucune infraction à la loi sur la concurrence de par ses termes contractuels s'il tombe dans le domaine d'application du règlement d'exemption par catégorie (règlement 2790/99). Les restrictions auxquelles est soumise la distribution par Internet, s'agissant du «comment » de cette distribution, ne sont pas réglementées. Les restrictions empêchant totalement ou partiellement la vente par Internet, et qui concernent par conséquent une autorisation ou interdiction de la distribution sur Internet, ne sont pas exemptées par l'interdiction visée à l'art. 81 al. 1. Au-delà, dans certains cas spécifiques, un système de distribution sélective peut être admissible selon les conditions dudit art. 81 al. 3. 10. Un système de distribution sélective dont les termes contractuels sont contraires à l'art. 81 du TCE est nul est non avenu aux termes dudit article. Les parties contractantes ne sont alors pas liées aux obligations de distribution et peuvent librement choisir leurs partenaires contractuels. Tout commerçant non intégré dans le système peut donc se procurer les produits de manière horizontale. Il n'y a aucun intérêt à appliquer de manière uniforme ce système de distribution dont les termes contractuels enfreignent la législation sur les cartels. Le droit à être approvisionné n'existe que selon les autres conditions de l'art. 82 du TCE ou de l'art. 20 al. 1 et 2 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence). 11. Un système de distribution sélective admissible dans ses termes contractuels enfreint dans la pratique l'art. 81 du TCE, lorsque les critères de sélection fixés ne sont pas appliqués de manière uniforme. 12. Lorsque l'application hétérogène a lieu systématiquement sur la base d'une entente entre tous les participants au système visant à des pratiques de distribution contraires aux règles de libre concurrence, le système de distribution est contraire aux règles la libre concurrence dans ses termes contractuels. Les suites juridiques seront alors à déterminer en fonction de l'infraction. 13. Si l'application hétérogène a lieu unilatéralement de la part du fabricant ou sur la base d'une entente entre quelques participants au système, une nullité de l'ensemble du système de distribution constituerait une atteinte à l'autonomie privée des distributeurs qui ne participent pas aux actes de concurrence déloyale. Ils ont droit à une protection du fait de la confiance qu'ils ont accordée à la validité des contrats de distribution. Le caractère de sanction de l'art. 81 al. 2 du TCE dispose alors que le fabricant soit contraint à appliquer le système de distribution de manière uniforme et d'approvisionner tous les distributeurs qualifiés. 14. Le principe de l'application uniforme des critères de sélection fixés garantit que les effets d'exclusion du marché émanant de l'application pratique d'un système de distribution sélective n'outrepassent pas la mesure admissible dans les termes du contrat de distribution. Cette application uniforme constitue le critère décisif permettant d'évaluer un système de distribution sélective au regard de la législation sur les cartels, et visant à protéger d'une exclusion inadmissible du marché tous les distributeurs suffisamment qualifiés et intéressés par la vente du produit. Suivant cette fonction protectrice, ce principe doit être interprété comme une obligation du fabricant dont tout distributeur discriminé peut réclamer l'exécution. Il concrétise la fonction protectrice de l'art. 81 du TCE dans le cadre de systèmes de distribution sélective, et oblige à l'approvisionnement en cas de discrimination. 15. Toute limitation du droit à dommages et intérêts résultant de l'article 33, al. 1 et 3 phr. 1 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence), en association avec l'art. 81 du TCE, à un dédommagement pécuniaire enfreindrait le principe de l'effet utile. Le droit à être approvisionné élimine de manière directe l'infraction à l'art. 81 du TCE. Il est pratiquement impossible de chiffrer le montant d'un droit à dédommagement pécuniaire pour le préjudice subi du fait de la discrimination. Même s'il était possible de l'obtenir, il compenserait uniquement le préjudice subi par le distributeur, à l'exclusion de celui subi par le consommateur. 16. Autant l'analyse de la pratique du droit communautaire concernant l'élément constitutif de la restriction de la concurrence que le principe d'interdiction de l'art. 81 du TCE mettent en évidence que le droit communautaire accort importance particulière à la protection du libre accès au marché. Il résulte de cette importance qu'il convient d'accorder le droit à être approvisionné distributeur exclu de l'approvisionnement du produit en infraction a~ législation sur les cartels. 17. La Cour européenne a statué dans la décision Automec II orbiter que les tribunaux civils nationaux peuvent, en cas d'infraction à l'art. 81 du TCE, si prononcer en faveur d'une obligation de livraison en se référant à leur législation sur les cartels. 18. Inversement, il découle de l'article 611a, al. 2 du BGB (Code civil aller que toute infraction à l'art. 81 du TCE sous forme de discrimination à l'a visionnement entraîne selon le droit allemand une obligation de contracter. Ledit règlement limite à un dédommagement pécuniaire le droit à dommages intérêts d'un demandeur d'emploi discriminé. L'article 611a, al. 2 du Code allemand est basé sur des particularités du droit du travail et constitue une exception au principe du dédommagement prioritaire sous forme de restitution en nature. Si l'action obligeant au dédommagement consiste en un refus discriminatoire de conclure un contrat, un dédommagement en nature implique l'obligation de signer ledit contrat. Ceci a été confirmé par la Cour fédérale allemande dans le jugement des Montres Cartier. 19. L'historique de la naissance du 7ème amendement de la GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence) montre que le législateur allemand souhaitait favoriser l'application privée de la législation sur les cartels. Les suit droit civil d'infractions à l'art. 81 du TCE sont donc les mêmes que dans 1 d'infractions aux règles de la GWB aux termes de l'article 33 GWB. Il est incontesté que les cas de discrimination selon l'article 20 GWB entraînent une obligation de contracter. La réglementation uniformisée exprime la volonté du législateur allemand de poursuivre des infractions à l'art. 81 du TCE avec les mêmes suites de droit civil que les infractions à l'article 20 GWB. Par ailleurs l'injonction européenne d'équivalence prescrit la poursuite de discrimination à l'approvisionnement dans le cadre de systèmes de distribution sélective au moyen de la conséquence juridique de l'obligation de contracter.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Nach 35 Jahren Entwicklungszeit wurde im Jahr 2004 in Shanghai die erste kommerzielle Anwendung des innovativen Magnetbahnsystems Transrapid in Betrieb genommen; in Deutschland konnte bislang keine Transrapid-Strecke realisiert werden, obwohl dieses System entsprechend den Ergebnissen einer vom damaligen Bundesverkehrsminister beauftragten Studie aus dem Jahr 1972 für den Einsatz in Deutschland entwickelt wurde. Beim Transrapid handelt es sich um eine echte Produkt-Innovation im Bahnverkehr und nicht um eine Weiterentwicklung oder Optimierung wie beim ICE, und ist somit als innovativer Verkehrsträger der Zukunft in die langfristige Entwicklung der Verkehrssysteme einzufügen. Die modernen HGV Bahnsysteme (Shinkansen/TGV/ICE) hingegen sind, ähnlich der Clipper in der Phase der Segelschifffahrt im Übergang zum Dampfschiff, letzte Abwehrentwicklungen eines am Zenit angekommenen Schienen-Verkehrssystems. Die Einführung von Innovationen in einen geschlossenen Markt stellt sich als schwierig dar, da sie zu einem Bruch innerhalb eines etablierten Systems führen. Somit wird in der vorliegenden Arbeit im ersten Teil der Themenkomplex Innovation und die Einordnung der Magnet-Schwebe-Technologie in diese langfristig strukturierten Abläufe untersucht und dargestellt. Das Transrapid-Projekt ist demzufolge in eine zeitstrukturelle Zyklizität einzuordnen, die dafür spricht, die Realisierung des Gesamtprojektes in eine Zeitspanne von 20 bis 30 Jahre zu verlagern. Im zweiten Teil wird auf der Basis einer regionalstrukturellen Analyse der Bundesrepublik Deutschland ein mögliches Transrapidnetz entworfen und die in diesem Netz möglichen Reisezeiten simuliert. Weiterhin werden die Veränderungen in den Erreichbarkeiten der einzelnen Regionen aufgrund ihrer Erschließung durch das Transrapidnetz simuliert und grafisch dargestellt. Die vorliegende Analyse der zeitlichen Feinstruktur eines perspektiven Transrapidnetzes ist ein modellhafter Orientierungsrahmen für die Objektivierung von Zeitvorteilen einer abgestimmten Infrastruktur im Vergleich zu real möglichen Reisezeiten innerhalb Deutschlands mit den gegebenen Verkehrsträgern Schiene, Straße, Luft. So würde der Einsatz des Transrapid auf einem entsprechenden eigenständigen Netz die dezentrale Konzentration von Agglomerationen in Deutschland fördern und im Durchschnitt annähernd 1 h kürzere Reisezeiten als mit den aktuellen Verkehrsträgern ermöglichen. Zusätzlich wird noch ein Ausblick über mögliche Realisierungsschritte eines Gesamtnetzes gegeben und die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Einführung des innovativen Verkehrssystems Transrapid dargestellt.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Die in den letzten 20 Jahren zu beobachtende Gesundheitswelle und die steigende Nachfrage nach gesundheitsbezogenen Bildungsangeboten steht eine immer noch in den Anfaengen steckende theoretisch-konzeptionelle Reflexion und Absicherung gegenüber. Im pädagogischen Handlungsfeld ist eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Gesundheitbildung dringend erforderlich. Dieses Unterfangen wird nicht gerade dadurch erleichtert, dass sich das allgemeine Bewusstsein von Gesundheit und Krankheit in den letzten Jahren stark gewandelt hat. Immer mehr gewinnt die Einsicht an Bedeutung, dass selten eine Einflussgröße allein, sondern mehrere Faktoren und ihr Zusammenwirken zu Erkrankungen führen. Auf diesen Sachverhalt hat bereits 1946 die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwiesen, indem sie Gesundheit als Zustand des körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Freisein von Krankheit und Gebrechen definiert. Eine Gesundheitsbildung, die dies berücksichtigt, ist vorrangig auf Gesundheit und den Prozess zwischen Gesundheit und Krankheit ausgerichtet. Sie bezieht Gefährdungen mit ein, die aus den sozialen und ökologischen Gegebenheiten erwachsen und verfolgt das Ziel, jedem Menschen seinen eigenen, besonderen Weg zur Gesundheit zu ermöglichen und ihn zur Wahrnehmung seiner Interessen im persönlichen und gesellschaftlichen Umfeld zu befähigen. Angebote, Didaktik und Methoden einer so verstandenen, integrativen Gesundheitsbildung an der VHS sollen deshalb darauf ausgerichtet sein, soziales und partizipatorisches Lernen zu initiieren, Zusammenhänge zu erschließen und die Kompetenz und Autonomie der Teilnehmer/innen zu fördern. Schließlich sollen Chancen und Grenzen einer Professionalisierung innerhalb der Gesundheitsbildung exemplarisch am Beispiel eines Lehrgangs für GesundheitsbildnerInnen verdeutlicht werden. Das Interesse am Thema entstand durch die langjährige Kursleitertätigkeit am Fachbereich Gesundheit und Umwelt des Bildungszentrums in Nürnberg. Auch die Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Volkshochschulverband, die in der Gestaltung und Durchführung von Qualifizierungslehrgängen zum Gesundheitsbildner bestand, ermöglichten die Sammlung von vielen Hintergrundinformationen, die wesentlich für die vorliegende Arbeit waren. Für die Ermöglichung der Auseinandersetzung mit der vorliegenden Thematik und den damit verbundenen Erfahrungen möchte ich meinen besonderen Dank Marco Bielser, Fachbereichsleiter am BZ Nürnberg und den Herren Prof. Dr. Dr. Rolf Schwendter und Prof. Dr. Werner Thole für die wohlwollende Unterstützung aussprechen.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Ausgehend von dem von Friedrich Edding geprägten Begriff der Schlüsselfähigkeit entwickelte Dieter Mertens Anfang der 1970er Jahre sein Konzept der Schlüsselqualifikationen. Damit suchte er Wege, Menschen so zu qualifizieren, dass sie ihnen übertragene berufliche Aufgaben, auch in einem sich rasch verändernden Umfeld, bewältigen können. In der vorliegenden Arbeit wird gezeigt, dass die Rezeption des Begriffs in verschiedenen Bildungsbereichen mit unterschiedlichen Intensitäten und Resultaten verlief. Am folgenreichsten war die Rezeption in der Berufsbildung. Von wenigen skeptischen Stimmen abgesehen, stieß das Konzept der Schlüsselqualifikationen auf positive Zustimmung und mehrere Umsetzungsversuche wurden unternommen. Diese führten allerdings zu einer Verlängerung der Liste der Schlüsselqualifikationen (die ursprünglich von Mertens als abschließbar angedacht war). Ein Konsens, was in der Berufsbildung als Schlüsselqualifikationen zu gelten hat, ist immer noch nicht in Sicht. In den allgemeinbildenden Schulen hingegen fand das Konzept keine große Beachtung. Zwar wurde hin und wieder auf den Begriff zurückgegriffen, um beispielsweise allgemein verbindliche Standards in der Schule zu thematisieren oder neuen Inhalten eine Legitimation zu verschaffen, dennoch griff die Debatte in der Schulpädagogik nicht nachhaltig. Gründe dafür liegen zum einen in der dem Konzept inhärenten berufsvorbereitenden Funktion, die der Idealvorstellung einer zweckfreien Bildung widerspricht, zum anderen in der relativ straffen und zentralisierten Gestaltung der Lehrpläne. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem Konzept der Schlüsselqualifikationen im Hochschulbereich auseinander. Eine Untersuchung von ca. 130 deutsch- und englischsprachigen Arbeiten, die Schlüsselqualifikationen im Hochschulbereich zum Thema haben, belegt eine sehr große Heterogenität der zugrunde liegenden Vorstellungen und konkreten Modelle. Es wird gezeigt, dass die zwei wichtigsten Ordnungsschemata, die gelegentlich zur Abgrenzung der Schlüsselqualifikationen gegenüber anderen Bildungskomponenten herangezogen werden (nämlich die Taxonomie der Lernziele von Bloom und das Handlungskompetenzmodell von Roth in der Weiterentwicklung von Reetz) mit keinem kohärenten Rahmenwerk, das der Fülle der Modelle von Schlüsselqualifikationen im Hochschulbereich gerecht wäre, aufwarten können. Eine Alternative bietet eine diskursanalytische Perspektive foucaultscher Prägung. Begriffen als eine diskursive Formation, haben Modelle der Schlüsselqualifikationen ihre Gemeinsamkeit nicht in dem vermeintlich gemeinsamen Gegenstand. Demnach sind Schlüsselqualifikationen in der heutigen Hochschuldebatte keine Qualifikationen suis generis, die eine eigene Kategorie bilden, sondern eine Antwort auf die Herausforderungen, die die verschiedenartigen Veränderungen in und um Hochschulen mit sich bringen. Es lassen sich drei Kontexte identifizieren, in denen die Modelle der Schlüsselqualifikationen der Herausforderung zu begegnen versuchen: in der Gesellschaft im Allgemeinen, in der vor-universitären Bildung sowie in der Hochschulbildung und in der Berufswelt. In diesen Kontexten artikulieren die Modelle der Schlüsselqualifikationen verschiedene Dimensionen, um Gesellschafts-, Studier und Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden zu fördern. Eine vergleichende Analyse der Debatten und Modelle der Schlüsselqualifikationen in der BRD und in England zeigt, dass diese drei Kontexte in beiden Ländern vorfindbar sind, jedoch deren inhaltliche Vorstellung und konkrete Umsetzung aufgrund der Partikularitäten des jeweiligen Hochschulsystems unterschiedliche Akzentuierungen erfahren. Anders als in der BRD betonen die Modelle der Förderung der Studierfähigkeit in England die Brückenkurse als Hilfestellung bei der Vorbereitung auf das Studium. Das hängt mit den uneinheitlichen Zugangsregelungen zum Hochschulstudium und der hierarchischen Struktur im englischen Hochschulsystem zusammen. Bei der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit setzen die Modelle der Schlüsselqualifikationen in Deutschland, wo traditionell ein Hochschulstudium als berufsvorbereitend angesehen wird, den Akzent auf Praxisbezug des Studiums und auf Flexibilität. In England hingegen, wo sich das Studium per se nicht als berufsqualifizierend versteht, rücken die Modelle der Schlüsselqualifikationen den Übergang in den Arbeitsmarkt und das Karrieremanagement - subsumiert unter dem Konzept der employability - in den Vordergrund.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Die Arbeit hat zum Ziel, die Beziehungen der Bewohnerinnen und Bewohner ihres neuen Stadtteils zu beobachten und zu erklären. Der Verfasser ist dabei teilnehmender Beobachter, da er seit über acht Jahren als Quartiersarbeiter in diesem Stadtteil tätig ist. Hintergrund der Tätigkeit des Verfassers und seiner Arbeit ist die Kritik an den Trabantenstädten der 1970er Jahre in Deutschland. Im weiteren Verlauf verfolgt die Arbeit einem soziologisch theoretischen Ansatz. Handlungen, Zeichen, Symbole, Konflikte, Distanzen und Prozesse der sozialen Durchmischungen werden in Bezug zu einzelnen Theorem gesehen. Der Handlungsansatz, der Milieuansatz, die Raumtheorien, Integration und Exklusion sind die fünf theoretischen Perspektiven. Diese werden jeweils zunächst auf Grundlage der wissenschaftlichen Literatur dargestellt, um dann einzelne Beobachtungen diesen jeweiligen Rahmen zuzuordnen. Neue Stadtteile sind in den letzten Jahren in Deutschland nicht viele entstanden. Zu viele negative Erfahrungen machten die Städte, die in 60er und 70er Jahren des 20 Jahrhunderts Trabenten- oder Satellitenstädte am Stadtrand errichteten. Die Stadt Freiburg war eine der ersten Städte, die Anfang der 90er Jahre wieder versucht einen neuen urbanen Stadtteil für 10 – 12 000 Einwohner auf der grünen Wiese zu planen und zu bauen. Die Leitfrage war darum, wie kann eine ähnlich problematische Entwicklung, wie sie die vielen anderen Neubaustadtteile genommen haben, im Stadtteil Rieselfeld verhindert werden. Vor diesem Hintergrund beauftragte die Stadt Freiburg ein Konzept zu unterstützen, dass neben dem Bau der Häuser und der Infrastruktur auch die Entsehung des sozialen und kulturellen Lebens fördern sollte. Die Trägerschaft für dieses Projekt „Quartiersaufbau Rieselfeld“ wurde der Kontaktstelle für praxisorientierte Forschung e. V., der Forschungsstelle der Evangelischen Fachhochschule Freiburg für Sozialwesen, für den Zeitraum von 1996 bis 2003 übertragen. Dieses Stadtentwicklungsprojekt war auch Arbeitgeber für den Verfasser dieser Arbeit. In den vorliegenden Text fliesen daher auch viele Alltagserfahrungen und auch biographische Anteile ein. Diese Arbeit will als eine sozialtheoretische Reflektion verstanden werden, die als Rahmen für lokalisierte empirische Beobachtungen dienen soll. Dies gewährleistete die absolute Nähe zu den Geschehnissen vor Ort, die Entwicklung im alltäglichen Leben mit den BewohnerInnen zu erleben, erschwerte aber die Distanz zur Reflexion dieses Prozesses. Aus dieser Nähe entwickelte sich im Lauf der Zeit, die Frage wie eigen sich die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Stadtteil an. Dieses Interesse steht quasi über den alltäglichen sozialarbeiterischen Aufgaben und Herausforderungen. Die Hauptthese dieser Arbeit ist, dass sich die Aneignung des neuen Stadtteils durch einen ständigen Machtkampf, der auf den unterschiedlichsten Ebenen ausgetragen wird, vollzieht. Der Kern der Argumentation besteht neben theoretischen Überlegungen aus alltagstypischen Beobachtungen, die der Verfasser du Zusammenfassend orientiert sich die vorliegende Arbeit als machtsoziologischer Versuch an der genau verorteten Lokalisierung ihrer Produzenten, die sich im Laufe der letzten sieben Jahre herausgebildet und räumlich lokalisiert haben.