244 resultados para Rechte


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Boberach: Die preußische Verfassung muß Vorrang haben vor den Beschlüssen der Deutschen Nationalversammlung. Der Eintritt Österreichs in den deutschen Bundesstaat wird abgelehnt. Vorgeschlagen werden eine Reichsrepräsentation der Fürsten und Völker, ein Reichsoberhaupt mit suspensivem Veto gegen die Beschlüsse beider Kammern, Reichssteuern. - Wentzke: Befestigung der Macht Österreichs die wichtigste Frage: nötig Agrargesetzgebung und Befriedigung der Verfassungswünsche Ungarns und der böhmischen und österreichischen Stände. Inzwischen muß Preußen Deutschland näher treten als Bürge seiner verfassungsmäßigen Rechte. Auf der Fürsten-Konferenz am 25. März sind u.a. "die Grundzüge einer künftigen deutschen Reichsverfassung und die Vertretung der Fürsten und Völker bei dieser" zu beraten. Reichsrepräsentation: Deutsches Parlament, zusammengesetzt aus dem Hause der Fürsten, aus welchem das Oberhaupt des Reichs als erbliche Würde hervorgeht, und aus dem Haus der Gemeinen. Das Reichsoberhaupt hat die Vertretung nach Außen, vollziehende Gewalt und Ministerernennung, aber nur suspensives Veto gegen wiederholte Beschlüsse beider Häuser. Das Haus der Fürsten ist gebildet von sämtlichen Souveränen und freien Städten mit verhältnismäßig abgestufter Stimmenzahl. Das Haus der Gemeinen setzt sich zusammen aus den von den Ständeversammlungen gewählten Mitgliedern. Ein ständiger Ausschuß wird meist genügen; das Parlament selbst ist nicht zu häufig zu berufen. Der Reichsverwaltung unterstehen u.a.: Heerwesen; Verfassungsangelegenheiten der Einzelstaaten; Rechtswesen; Zoll, Post, Münze, Freizügigkeit; Reichssteuern. - Der Beitritt ganz Österreichs erscheint, "wenn von der Verwandlung eines Fürstenbundes in einen nationalen Völkerbund die Rede ist", unmöglich. "Es kann daher, wenn sich Österreich ebenfalls dem Deutschen Reichsverbande anschließen wollte, nur von seinen Deutschen Provinzen die Rede sein." Aber auch dabei noch Bedenken, die sich erst bei günstiger innerer Entwicklung Österreichs heben lassen. Jedenfalls muß ein enges Bündnis bleiben. - Die zum 2. April berufenen preußischen Reichsstände können sich erst mit der Bildung eines Deutschen Parlaments befassen, "wenn Regierung und Stände sich vorher über die Grundzüge einer künftigen Verfassung für die Preußische Monarchie geeinigt haben werden."

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Boberach: Die von der Krone in Anspruch genommenen Rechte und das Vereinbarungsprinzip werden bestritten. Die Nationalversammlung hätte zu ihrem Schutz gegen Volksaufläufe die Berliner Bürgerwehr heranziehen müssen. Die Beratungen waren von der Opposition außerhalb des Parlaments nicht beeinflußt

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Boberach: Der Regierungsentwurf wird mit detaillierten Gegenvorschlägen abgelehnt, weil er die Rechte eines Teils der Geistlichkeit schmälere und die Kirchenvertretung ungerecht manipuliere

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Boberach: Behauptungen von Engels, Dronke und anderen Autoren vor allem im "Westfälischen Dampfboot" sollen - z.T. durch Statistiken über die Lohnentwicklung in England - widerlegt werden, doch wird eingeräumt, daß das Proletariat durch Verleihung politischer Rechte für den Staat gewonnen werden muß. Weitere Kritik richtet sich gegen Gedichte Herweghs und Freiligraths

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Boberach: Im Rahmen der noch bestehenden Verfassung des Deutschen Bundes soll der Bundestag durch eine exekutive Zentralgewalt, Staatenhaus und Volkshaus, welches zunächst durch die Deutsche Nationalversammlung verkörpert ist, ersetzt werden. Die Reichsverfassung soll unter Berücksichtigung der Interessen der Einzelstaaten und Verzicht auf streitige Bestimmungen schnell verabschiedet werden. Das Bundesverhältnis mit Österreich und Limburg soll bei engerem Reichsverband der anderen deutschen Staaten fortbestehen. Ein Direktorium wird dem Erbkaisertum vorgezogen, weil dieses den Bundesstaat beeinträchtigt; ihm sollen Österreich, Preußen und ein von Bayern vorzuschlagender Fürst angehören. - Wentzke: Mahnt zur schnellen Fertigstellung der Verfassung unter Berücksichtigung der Interessen der Einzelstaaten. Verlangt an Stelle des Bundestages im Rahmen der noch bestehenden Bundesverfassung "eine ausübende Zentralgewalt, ein Staatenhaus und ein Volkshaus"; das letztere ist vorläufig durch die Nationalversammlung verkörpert. Verlangt Bestimmungen darüber, daß Österreich und Limburg zunächst im Bundesverhältnis bleiben, während die übrigen Staaten einen engeren Reichsverband bilden. Für ein Direktorium von 3 oder 5 Köpfen (wenn eine Einzelspitze, dann Erblichkeit). Warnt aber vor einem einheitlichen monarchischen Oberhaupt, wodurch der Bundesstaat zum Einheitsstaat würde. Die Vertretung der monarchischen Rechte des Einzelstaats in der Zentralgewalt muß bestehen bleiben. Im obersten Reichsrat Österreich und Preußen, der Herrscher selbst oder der Thronfolger, dazu ein aus drei von Baiern [sic!] vorgeschlagenen Herrschern gewählter Fürst. Der Vorsitz wechselt zwischen Österreich und Preußen. Österreich jedoch nur Beisitzer und ohne Vertretung im Volkshaus, bis es in den engeren Reichsverband eintreten kann. Warnt vor Übertreibung des Prinzips der Einheit, die einen Rückschlag der Sonderbestrebungen herbeiführen würde. - Rät, vorläufig, nur den notwendigsten Teil der Verfassung zu vollenden, die streitigen Abschnitte aber später mit der definitiven Zentralgewalt und dem Staatenhause zu vereinbaren

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Boberach: Vorgeschlagen wird ein Bundesstaat als Repräsentativmonarchie mit erblichem Reichsoberhaupt mit Vetorecht, verantwortlichem Reichsministerium, Reichstag aus Staatenrat als Oberhaus, ohne Instruktionen, und Volksrat als Unterhaus, Reichsstaatsrat als Beratungsorgan und Reichsgericht. Preußen soll Polen freigeben, auch die nichtdeutschen Glieder Österreichs sich selbständig machen. - Wentzke: Der Geist des Bundesstaats muß Deutschlands Verfassung beleben, der Geist einer echt volksfreiheitlichen Einherrschaft. Preußen muß Polen freigeben und sich ganz an Deutschland anschließen, seine eitle Rolle einer kleinen europäischen Großmacht aufgeben. Österreich, das durch unselige Politik Deutschland entfremdet war, ist infolge seiner großartigen Erhebung in die ihm gebührende Rolle im großen Vaterland wieder eingetreten: seine nichtdeutschen Glieder machen sich selbständig und Deutsch-Österreich sieht nur im engsten Anschluß an Deutschland sein Heil. Verlangt Repräsentativmonarchie: ein erbliches Reichsoberhaupt mit Vetorecht und verantwortlichem Ministerium. Um jeden Anlaß zur Veruneinigung zwischen Preußen und Österreich zu vermeiden, ist jetzt jeder Fürst wählbar; zugleich aber ist "die Würde eines Reichsoberhaupts für unvereinbar mit der Würde des Fürsten eines Einzelstaats zu erklären". Wahl durch die Einzelfürsten. Staatenrat als Oberhaus mit den 69 Stimmen der bisherigen Plenarversammlung des Bundestages: Gesandte dazu durch Staatsrat und Ständekammern der Einzelstaaten zu bestimmen, ohne Instruktion. Volksrat als Unterhaus durch mittelbare Wahlen; und zwar als Vertretung der Gesamtglieder im Volke, der Kreis-, Stadt- und Landgemeinden, der Berufsgenossenschaften u. dergl. Außerdem Reichsstaatsrat als beratende Oberbehörde, je ein Drittel vom Oberhaupt, von einem Ausschuß des Oberhauses und des Unterhauses ernannt, und Reichsgericht, in gleicher Weise besetzt. Rechte des Reichs nach Robert Mohls Arbeit (Über die Bundesverfassung: Deutsche Zeitung, Beilage vom 26., 27., 28., 29. März 1848)

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Boberach: An die Behandlung der "Revolutions-Ergebnisse nach englischen und französischen Vorgängen" und der "Gallomanie in Deutschland" schließen sich Überlegungen zu den Wahlreformen und zur Preßgesetz-Reform. Ferner wird "die Bodenentlastungsfrage" erörtert. Für die Reichsverfassung wird als Vorbild Großbritannien, nicht Frankreich empfohlen und der Siebzehner-Entwurf kritisiert, weil er die Rechte der Einzelstaaten, besonders Bayerns, zu wenig berücksichtigt. Solange kein Erbkaisertum möglich ist, sollen drei oder fünf von den Fürsten und Städten gewählte Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium an der Spitze stehen. Friedrich Wilhelm IV. ist zum Kaiser unfähig. - Wentzke: Keine Umwandlung des Staatenbundes in den Bundesstaat, sondern Festigung der Bundesverfassung durch eine Reichsverfassung. Kritik des Siebzehner-Entwurfs: Gegen die Unterstellung des bairischen [sic!] Heeres unter die Zentralgewalt: schwarz-rot-gold nur n e b e n den Landesfarben. Unmöglich können die Fürsten im Oberhaus n e b e n ihren Untertanen sitzen. Für erbliches Kaisertum, vorläufig aber ist nur ein Reichsverweser möglich, da Österreich zu sehr bedrängt wird. Seufferts Vorschlag: die in der bisherigen Bundesverfassung vereinten Fürsten und Städte ernennen drei oder fünf Vertrauensmänner bei der Reichsregierung als Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium. "Indem den Dynastien so eine organische Wirksamkeit in der Reichspraxis zugeteilt wird, befreunden sie sich mit der Reichsverfassung und mit dem Kaisertum." Die Plenarversammlung des Bundes ernennt 1/4 der Mitglieder des Reichsgerichts und die Hälfte der lebenslänglichen Mitglieder des Oberhauses, während die andere Hälfte von den Ersten Kammern der Einzelstaaten gewählt wird. Gegen den bairischen Verfassungsentwurf ... und gegen die Erhebung des unfähigen Preußenkönigs, den die Deutsche Zeitung empfiehlt

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Die Beziehungen zwischen Mensch und Natur durchziehen sämtliche Christian von Zimmermann Kulturräume und werden in den verschiedensten kulturellen Praktiken gestaltet. Dies gilt besonders auch für die Literatur. Sprachliches und besonders auch ästhetisch gestaltetes sprachliches Handeln wird getragen von historisch sich wandelnden Einstellungen zum Meer (Mentalitätsgeschichte), prägt die Beziehung zwischen Mensch und Naturraum (literarische Anthropologie) und kulminiert in der Anforderung an eine ‘rechte Rede’ im Umgang mit der Natur (Naturethik). Unter dem Titel Ästhetische Meerfahrt werden Schlaglichter auf diese Aspekte der Geschichte der Mensch-Meer- Beziehungen im Medium der Literatur geworfen. Dabei stellt die Studie selbst eine Meerfahrt (Essay) dar, die Land- und Seemarken benennt, einzelne Häfen ansteuert, sich aber der offenen Weite des Gewässers bewusst bleibt. Eigene Erkundungen anzuregen, ein naturethisches Denken in die Literaturwissenschaft einzubeziehen, ist Anliegen dieses Buches. Wichtige, teils ausführlich dargelegte Stationen des Buches sind Werke von Olearius, Fleming, Brockes, Gessner, Herder, Goethe, Kosegarten, Heine, Ibsen, Storm, Hauptmann, Keyserling, Kellermann, Fock, Andersch, Cibulka, Theobaldy.

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Boberach: Wie in Frankreich die Republik, muß in Deutschland die Monarchie sich für die unteren Klassen einsetzen und die Freiheit aller verwirklichen. Die Herrschaft der Bürokratie soll beseitigt werden. Das Bürgertum soll seine politische Macht nutzen, mit Krone und Adel gemeinsam die soziale Frage zu lösen. - Wentzke: Aufgezeichnet nach mündlichen Erörterungen Rohmers. Gegen die Bureaukratie und das Klassenregiment des dritten Standes. Nach dem Sieg des nicht regierungsfähigen vierten Standes muß in Deutschland das Bürgertum in den vollen Genuß der konstitutionellen Rechte treten, ohne doch der Krone ihre Selbständigkeit, dem Adel seine Standschaft zu nehmen. Diese drei Stände müssen dann für den vierten Stand sorgen, und nur die Monarchie kann hierin die Leitung übernehmen. "Nur derjenige Staat wird in Deutschland zur Hegemonie gelangen, der jenes Gleichgewicht verwirklicht, nur der Fürst die Kaiserkrone tragen, der jene Aufgabe der Monarchie ergreift."

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Welsch (Projektbearbeiter): Zurückweisung der reaktionären Argumentation über die Unfähigkeit der aufgelösten Nationalversammlung und ihrer Vertreter. Die Auflösung der Nationalversammlung war die Folge der Angst der bevorrechteten Klassen, ihre Privilegien zu verlieren. Aufruf, solche Männer zu wählen, die im Gegensatz zu den Kandidaten der Reaktion keine Aussicht auf 'Beförderungen, Orden, Geld und Ehrenstellen' haben und sich trotz Drangsalierungen für die unveräußerlichen Rechte der Bevölkerung einsetzen

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Welsch (Projektbearbeiter): Antrag des Abgeordneten Simon auf eine Erklärung der Deutschen Nationalversammlung, daß die preußische oktroyierte Verfassung die Rechte der preußischen Bevölkerung verletze. Hintergrund: Auflösung der preußischen Nationalversammlung und Oktroyierung einer Verfassung am 5. Dez. 1848

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Welsch (Projektbearbeiter): Rechenschaftslegung der von der Rechten in der Preußischen Nationalversammlung verfolgten Politik: Es besteht die Gefahr, daß die Nationalversammlung sämtliche Souveränitätsrechte an sich zieht und die bestehenden Rechte der konstitutionellen Monarchie beseitigt, doch darf letztere keine bloße Übergangsform zur Republik werden. Ablehnung des Antrags, die preußische Regierung sei in der Frage der Wahl des Reichsverwesers durch die Frankfurter Nationalversammlung nicht zu Vorbehalten befugt. Zustimmung zur Abschaffung von Feudallasten, aber nicht zu deren unentgeltlicher Aufhebung. Ablehnung des Antrages, den Märzerrungenschaften gegenüber feindlich eingestellte Offiziere sollten ihren Abschied aus der Armee nehmen; Gegenantrag: Verwarnung der Offiziere vor reaktionären u n d revolutionären Bestrebungen. Aufruf zur Vollendung der Vereinbarung einer Verfassung

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Welsch (Projektbearbeiter): Stellungnahme Sethes zum Konflikt von Krone und Nationalversammlung: Der Protest der Volksvertreter gegen das Ministerium Brandenburg stellt einen Eingriff in die Rechte des Königs dar. Da eine Verfassung jedoch bislang nicht geschaffen wurde, sind nach wie vor die alten Gesetze gültig, und danach ist a) der König berechtigt, die Nationalversammlung an einen beliebigen Ort zu berufen und zu verlegen, b) die Regierung berechtigt, den Belagerungszustand zu verhängen und c) gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für eine Anklage gegen das Staatsministerium. Eine Anklage jedoch, die das Staatsministeriums des Hochverrats bezichtigt (§ 92, Tit. 20, Tl. II Allg. Landrecht) ist rechtlich unhaltbar. Vonnöten ist folglich die alsbaldige Ausarbeitung einer Verfassung

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Welsch (Projektbearbeiter): Kritik der ungesetzlichen Auflösung der Nationalversammlung sowie der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848: Artikel 110 ermöglicht die Aufhebung der persönlichen, Presse- und Vereinsfreiheit im Falle von Krieg oder Aufruhr, die Besetzung der beiden Parlamentskammern ist willkürlich, die Rechte der Volksvertreter sind eingeschränkt, nach Artikel 60 ist zu jedem Gesetz die Zustimmung des Königs erforderlich, das Recht der parlamentarischen Steuerbewilligung ist nicht gegeben. Aufruf, anläßlich der bevorstehenden Wahlen 'Männer des Volkes und Vertheidiger seiner Rechte' zu wählen