Der Chef-Präsident des Revisions- und Cassationshofes für die Rheinprovinzen, Sethe, hat folgende Erklärung veröffentlicht: In einem Artikel der "National-Zeitung" Nr. 221: "Berlin, den 13. November", wurde eine Parallele zwischen einem Zusammentreffen mit napoleonischer Despotie und dem jetzigen Conflicte der Krone mit der preußischen National-Versammlung gezogen ...
Data(s) |
1848
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Resumo |
Welsch (Projektbearbeiter): Stellungnahme Sethes zum Konflikt von Krone und Nationalversammlung: Der Protest der Volksvertreter gegen das Ministerium Brandenburg stellt einen Eingriff in die Rechte des Königs dar. Da eine Verfassung jedoch bislang nicht geschaffen wurde, sind nach wie vor die alten Gesetze gültig, und danach ist a) der König berechtigt, die Nationalversammlung an einen beliebigen Ort zu berufen und zu verlegen, b) die Regierung berechtigt, den Belagerungszustand zu verhängen und c) gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für eine Anklage gegen das Staatsministerium. Eine Anklage jedoch, die das Staatsministeriums des Hochverrats bezichtigt (§ 92, Tit. 20, Tl. II Allg. Landrecht) ist rechtlich unhaltbar. Vonnöten ist folglich die alsbaldige Ausarbeitung einer Verfassung Sethe In Fraktur |
Formato |
1 Flugbl. ; Druckspiegel 26 x 40 cm |
Identificador |
urn:nbn:de:hebis:30:2-27421 http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:hebis:30:2-27421 system:098355007 |
Idioma(s) |
ger |
Publicador |
Stadt- und Universitätsbibliothek |
Tipo |
Text |