244 resultados para Rechte


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In dem Beitrag wird der Genesis des Totenkults von 1848/49 und ebenso des Kults um lebende Revolutionsheroen sowie den Formen, den Wandlungen und der Funktion der darauf basierenden Erinnerungskulturen nachgegangen. Gezeigt wird u.a. erstens, dass der revolutionäre Totenkult in Deutschland nicht geeignet war, zu einem Nationalmythos zu werden, der die verschiedenen sozialen Gruppen und politischen Strömungen einte. Die öffentliche Erinnerung an die gefallenen Revolutionäre spaltete die Nation vielmehr nachhaltig, in Deutschland, nicht dagegen in anderen europäischen Ländern wie Ungarn oder Italien. Die pathetisch-feierliche Erinnerung an die unterschiedlichen Toten der Revolution von 1848/49 und die jenen unterschobene politische Sendung gab den Parteien jedenfalls in Deutschland überhaupt erst Kontur. Die entstehende Linke wie die Rechte verstanden sich als Testamentsvollstrecker des vermeintlichen politischen Willens der im Kampf gefallenen Revolutionäre bzw. ihrer Kontrahenten, der im Kampf „für König und Vaterland“ getöteten Soldaten. Der Totenkult wurde – erstens – für beide Seiten zum politischen Code; für die Linke markiert er zugleich den Beginn einer Art revolutionärer Familientradition. Der Totenkult, gleich welcher Couleur, implizierte Inklusion – und ebenso Exklusion: War der Totenkult zum politischen Code geworden, wurde ihm als zusätzliches Element das politische und soziale Gegenüber als Feindbild implementiert. Kollektive Ausgrenzung erlaubte, die jeweiligen, zumeist komplexen histo­risch-politischen Konfliktkonstellationen auszublenden bzw. auf griffige und personalisierte Grundmuster zu reduzieren. Zweitens: Obgleich zur ‚Parteisache’ geworden, war der von einer mal kleineren, mal größeren Minderheit zelebrierte Totenkult um die am 18. März 1848 in Berlin gefallenen Barrikadenkämpfer in der gesamtnationalen Erinnerung latent immer präsent. Drittens: Die Totenkulte sowie die politische Funktionalisierung von Begräbnissen sollten nicht den Blick dafür verstellen, dass ihnen schon relativ bald ein gleichfalls quasi-religiös aufgeladener Kult um herausragende lebende Revolutionäre wie Friedrich Hecker u.a. an die Seite trat. Auch dieser überlebte das Revolutionsjahr 1848 um Jahrzehnte, im Grunde – ruft man sich die zahlreichen Hecker-Devotionalien des Jahres 1998 in Erinnerung – bis heute.

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This article explores children’s participation and citizenship, taking its point of departure in the empirical observation of a paradox: On the hand there is a general participatory climate and a growing commitment to empowerment of children, and on the other hand some children’s experience of discrimination, disciplining and distrust. The analysis is structured into three main parts: 1) Participation, approached from Hart’s Ladder of Participation and Bourdieu’s theorizing of power dynamics; 2) Rights, using Marshall’s tripartite conceptualization, namely civil rights, political rights and social rights, supplemented by a discussion of the right to care and cultural rights; and 3) Identity, theorized using Delanty’s conceptualization of citizenship as a learning process The article concludes that children’s citizenship, and the initiatives that are accounted for as facilitating their well being and participation though social work, too often tend towards tokenism if not discriminatory disciplining and exclusion, rather than empowerment, due to political, organisational and discursively shaped power relations.

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"Die alten Rechte, wie wir sie ererbt von unsern Vätern, wollen wir bewahren, nicht ungezügelt nach dem Neuen greifen" (Schiller). In Zeiten des Umbruchs, wie sie im Zivilprozess bevorstehen, gilt es, das Neue gekonnt mit dem Bewährten zu verweben. Der vorliegende Band vereinigt 27 Beiträge, die in freier Form den Dialog über aktuelle Fragen des Zivil-, Schiedsverfahrens- und Vollstreckungsrechts aufnehmen. Freunde, Bekannte und Fachkollegen gratulieren damit dem Mitverfasser des Kommentars zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern zum 65. Geburtstag.

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Die traverse lancierte im Jahr 2010 eine Reihe von vier historiographischen Sonderheften. Nach der Wirtschaftsgeschichte (1/2010), der Sozialgeschichte (1/2011) und der Kulturgeschichte (1/2012) wird die Reihe mit einem Heft zur Politikgeschichte (1/2013) abgeschlossen. In 14 Artikeln werden Themen aus dem Mittelalter, der Neuzeit, der Sattelzeit und der Zeitgeschichte aufgenommen. Die Beiträge bieten Forschungsüberblicke zur Geschichte der Parteien und der politischen Bewegungen, der Militärgeschichte, der Rechtsgeschichte, der staatsbürgerlichen Rechte und der Staatsbürgerschaft, den auswärtigen Beziehungen, der Neutralität, der schweizerischen Mitarbeit in internationalen Organisationen, des Service Publics, des Parlamentes und der Verfassung, der Religionsgeschichte und des Säkularismus, der Umwelt und zur Konstruktion von Geschichte und nationaler Indentität. Zusätzlich werden die beiden Arbeitsinstrumente Diplomatische Dokumente der Schweiz und das Jahrbuch Schweizerische Politik (L'Année politique suisse) vorgestellt und am Beispiel des Bergier-Berichts wird die politische Instrumentalisierung der Geschichte diskutiert.

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Die Textausgabe enthält die in der Schweiz geltenden Rechtsquellen zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht und bietet damit sowohl Studierenden als auch in der Praxis Wirkenden ein handliches Nachschlagewerk. Die Sammlung erfasst nebst dem aktuellen Gesetzestext des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch das Lugano-Übereinkommen, das sowohl in seiner (voraussichtlich noch bis 31. Dezember 2010) geltenden als auch in der revidierten Fassung wiedergegeben wird. Weitere für die Schweiz relevante Staatsverträge werden vollständig oder auszugsweise abgedruckt. Eine übersichtliche, nach Sachgebieten gegliederte Zusammenstellung ermöglicht das rasche Auffinden der gesuchten Konventionen. Die für Studium und Beruf gleichermassen geeignete Textausgabe ist mit wertvollen Querverweisen versehen, welche dem Benutzer die rasche Erschliessung der Zusammenhänge ermöglicht. Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009; beim IPRG mit den Änderungen durch die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und durch das revLugÜ, mit Wirkung per 1. Januar 2011, sowie mit den Änderungen durch das Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung per 1. Januar 2010 (soweit bei Drucklegung bekannt).

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Indien unterzeichnete als einer der ersten Staaten die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen. Konstitutionelle Ansprüche und reale Umsetzung der Konvention klaffen jedoch weit auseinander. Dies zeigt die vorliegende ethnologische Studie am Beispiel der Lebenssituation von Menschen mit Lernschwierigkeiten in der nordindischen Stadt Varanasi. Hierbei stehen folgende Fragen im Mittelpunkt: Wie erklären Familienmitglieder, Sozialarbeiter_innen oder Astrologen die Ursachen von geistiger Behinderung? Wie gehen Leute vor Ort mit Menschen mit Lernschwierigkeiten um? Wie wirkt sich die Geburt eines Kindes mit Lernschwierigkeiten auf die soziale Interaktion der Personen und ihrer Familien aus? Auf der Grundlage einer Feldforschung in Varanasi behauptet die Autorin, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten nicht nur über negative, sondern auch über positive kollektive Eigenschaftszuschreibungen stigmatisiert werden. Die Verkennung von Stigmatisierungsmechanismen hält diese ferner aufrecht und reproduziert sie, weil Stigmatisierungen als gegebene Tatsachen akzeptiert werden.

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Eine rechte Hand unterscheidet sich von einer linken Hand. Diese bekannte Tatsache hat nach Kant philosophische Implikationen: Sie bringt den sog. Relationalismus in Schwierigkeiten. Dieser sieht den Raum als Inbegriff räumlicher Beziehungen zwischen materiellen Gegenständen. Für Kant kann der Relationalismus nun nicht zwischen linken und rechten Händen unterscheiden. Aber stimmt das wirklich? Und wie ist der Relationalismus vor dem Hintergrund der modernen Physik zu beurteilen? Der Vortrag entfaltet ausgehend von Kants Überlegungen zur Händigkeit die Debatte um den Relationalismus.

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Die vorliegende Studie befasst sich mit den Urheberpersönlichkeitsrechten und verfolgt dabei zwei Ziele. Zum einen soll ein Beitrag zur Globalisierungsforschung in der Rechtswissenschaft geleistet werden, indem auf der Grundlage einer umfassenden rechtsvergleichend-evolutorischen Analyse gezeigt wird, wie sich diese Rechte entwickelt haben und weshalb sie in einer ganz bestimmten dogmatischen Ausgestaltung mittlerweile weltweit übernommen wurden. Zum anderen geht es darum, die nunmehr seit zwanzig Jahren in Kraft stehende gesetzliche Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte in der Schweiz in ihrer Gesamtheit darzustellen, kritisch zu hinterfragen und die wichtigsten konzeptionellen Streitfragen zu klären. Das Werk richtet sich gleichermassen an Wissenschaftler und Praktiker, die sich fundiert über eines der komplexesten Rechtsinstitute des Urheberrechts informieren wollen.

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Die Patientenautonomie, als das Recht der Betroffenen frei über Eingriffe in ihren Körper zu entscheiden, bildet die oberste Richtschnur für das ärztliche Handeln. Der mündige und selbstbestimmte Patient gilt heute als Selbstverständlichkeit. Selbstbestimmtes Handeln in medizinischen Angelegenheiten ist aber nicht allen Menschen möglich. Die Gruppe der urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten bedarf in diesem Zusammenhang einer gesonderten Betrachtung. Ihren Patientenrechten ist der vorliegende Beitrag gewidmet. Nach einer Einführung zu den Patientenrechten im Allgemeinen sowie ihren rechtlichen Grundlagen im schweizerischen Recht, erläutern Ausführungen zur Urteilsfähigkeit deren Funktion als Schlüssel zu den persönlichkeitsbezogenen Patientenrechten. Vertieft werden die Besonderheiten sowie die Heterogenität der Gruppe der urteilsunfähigen Patienten und die daraus resultierenden Anforderungen an ihre Vertretung und die Ausgestaltung ihrer Rechte besprochen. In der Folge wird auf die im Zentrum des vorliegenden Beitrags stehenden Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger eingegangen. In einem zweiten Teil werden medizinrechtliche Spezialgesetze des Bundes auf Regelungen zu Partizipations- und Vetorechten Urteilsunfähiger hin untersucht. Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für die Patientenrechte werden zudem das revidierte Vormund-schaftsrecht sowie der Entwurf für ein Bundesgesetz zur Humanforschung, die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) sowie das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates und die Leitlinien der Internationalen Harmonisierungskonferenz bei dieser Untersuchung mit berücksichtigt. Der Abschluss des vorliegenden Beitrages bildet eine Analyse der in den untersuchten nationalen und internationalen Normen gefundenen Veto- und Partizipationsrechten urteilsunfähiger Patienten

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In Freihandelsabkommen wird der sogenannte Mode 4 der Dienstleistungserbringung – die Präsenz natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung im anderen Vertragsstaat – immer wichtiger. Einige dieser Abkommen, welche die Schweiz allein oder im Rahmen der EFTA mit Drittstaaten abgeschlossen hat, verschaffen Dienstleistungserbringern Rechte, die deutlich über die Rechte aus dem GATS und über das Schweizer Ausländergesetz hinausgehen. In ihnen liegt daher eine bisher wenig beachtete Quelle für Ansprüche auf Einreise und Aufenthalt. Richtigerweise müsste das Einreiseverfahren dem Rechtsanspruch von Mode 4 Dienstleistungserbringern gerecht werden, indem erleichterte Bedingungen zugestanden werden. Für manche Abkommen bedeutet das in erster Linie eine Ausnahme von der Kontingentierung. Diese Privilegierung einzulösen ist nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative noch schwieriger geworden und könnte sich in Zukunft als Hindernis erweisen in der Verfolgung von Freihandelsinteressen der Schweiz.

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... ham-meḥaber ... Jeḥiel Michel B.... Avraham Segel ... Epšṭain

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Bibliograph. Nachweis: Wolf, Sylvia: Politische Karikaturen in Deutschland 1848/49. Mittenwald 1982. – vgl. 1.27 Nr. 68

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In Switzerland 200’000 people suffer from congestive heart failure. Approximately 10’000 patients find themselves in an advanced state of the disease. When conservative treatment options are no longer available heart transplantation is the therapy of choice. Should this not be an option due to long waiting lists or medical issues assist device therapy becomes an option. Assist device therapy is separated in short-term and long-term support. Long-term support is nowadays performed with ventricular assist devices (VADs). The native heart is still in place and supported in parallel to the remaining function of the heart. The majority of patients are treated with a left ventricular assist device (LVAD). The right ventrical alone (RVAD) as well as bi-ventricular support (BiVAD) is rarely needed. The modern VADs are implantable and create a non-pulsative bloodflow. A percutaneous driveline enables energy supply and pump-control. Indication strategies for VAD implantations include bridge to transplant (short term support), bridge to candidacy and bridge to transplant. VADs become more and more a definite therapeutic option (destination therapy). VAD therapy might be a realistic alternative to organ transplantation in the near future.

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Boberach: Die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Person sind "christlich und wissenschaftlich" zu begründen und werden einstweilen in der konstitutionellen Monarchie am besten gewährleistet