50 resultados para Außerschulische Einrichtung
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Digitalisat der Ausg. [Berlin], [1776]
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Photographie Rosenthal, Amiens
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Boberach: Die Stadt Konstanz verteidigt die Einrichtung einer Statthalterschaft als Notwendigkeit, um einen Bürgerkrieg abzuwenden. Deshalb wird die Verhaftung Peters mißbilligt und eine Kaution für seine Freilassung angeboten
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Boberach: Der Antrag des badischen Landtags auf Bundesreform soll nicht durch ein Kaisertum verwirklicht werden. Es soll beim Staatenbund bleiben, jedoch mit Einschluß von Posen, Ost- und Westpreußen. Ein verantwortliches Reichsministerium soll aus einem zwischen Österreich und Preußen wechselnden Präsidenten und bis zu sechs Bundestagsgesandten bestehen, die vom Engeren Rat gewählt werden, die Nationalrepräsentation beim Bundestag und der Bundesgerichtshof sollen vom Engeren Rat ernannt werden. Auch Frauen sollen vom Bundestag beschäftigt werden. - Wentzke: Die Grundlage der Reform hat der Antrag der Badischen Kammer gegeben: 1. Eingliederung der außerdeutschen Provinzen Preußens und damit enger Anschluß Preußens an Deutschland. 2. Erweiterung des Bundeszwecks. 3. Organisationsänderungen: gegen die Wiederherstellung des Kaisertums und gegen Aufhebung der Souveränität der Einzelstaaten, nur für Erweiterung des Wirkungskreises des Präsidiums am Bundestage, und zwar durch Schaffung eines verantwortlichen Reichsministeriums (der Präsident selbst und 4 bis 6 Bundestagsgesandte nach Wahl durch den engeren Rat) als Bundesstaatsrat. Vor allem ist eine Vermehrung der wirklichen Arbeitskräfte und Intelligenzen am Bundestage nötig. Erwünscht wäre vielleicht ein Wechsel des Präsidiums zwischen Österreich und Preußen. Am wichtigsten ist die Einrichtung einer Nationalrepräsentation am Bunde: 3 bis 4 Kuriatstimmen der Standesherren, 69 Abgeordnete als Delegierte der Ständeversammlungen nach der Zahl der einzelstaatlichen Stimmen im Plenum. Den Schlußstein bildet ein Bundesgerichtshof von 34 Mitgliedern als Staatengerichtshof, ernannt von den Staaten des engeren Rats, und zwar je eines von der Regierung und von den Landständen
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Welsch (Projektbearbeiter): Zusagen: Ernennung von Ministern, welche das Vertrauen der Bevölkerung genießen, Pressefreiheit, Amnestie für politisch Verurteilte, Religions- und Gewissensfreiheit, Hinwirkung auf die Einrichtung einer Nationalvertretung im Frankfurter Bundestag
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Welsch (Projektbearbeiter): Der am Vortag zum Mitregenten ernannte Ludwig III. von Hessen-Darmstadt, Sohn des Großherzogs Ludwigs II., proklamiert Pressefreiheit, Vereidigung des Militärs auf die Verfassung, Petitionsrecht, Versammlungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Garantie der bereits bestehenden judikativen Errungenschaften im linksrheinischen Hessen. Inaussichtstellung der allgemeinen Volksbewaffnung, Hinwirkung auf die Einrichtung einer Nationalvertretung
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Welsch (Projektbearbeiter): Aufzählung der Aufgaben der konstituierenden deutschen Nationalversammlung: Einrichtung von Reichstag und Reichsregierung auf föderativer Grundlage (nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten), persönliche Freiheitsrechte aller Deutschen, praktische Lösung der sozialen Frage
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Welsch (Projektbearbeiter): Ablehnung des preußischen Gesetzentwurfes vom 7. Juli 1848 über die Einrichtung einer Bürgerwehr; Gesetzentwurf über die Einrichtung von Bürgerwehrgerichten
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Welsch (Projektbearbeiter): Angesichts der Lage des Vaterlandes war die Krone berechtigt, die Nationalversammlung aufzulösen und eine Verfassung zu oktroyieren. Die Einrichtung zweier parlamentarischer Kammern bedeutet keine Schmälerung der Volksrechte. Das Steuerbewilligungsrecht muß dem Parlament erhalten bleiben. Anzustreben sind: freie Gemeindeordnung, Aufhebung der bäuerlichen Lasten, Interessenvertretung des Gewerbes und der Industrie. Zusammensetzung des Wahlkomitees aus denjenigen Mitgliedern der Nationalversammlung (Zentrum), welche am 9. November 1848 gegen die Verlegung des Parlamentes protestierten, den Aufruf zur Steuerverweigerung vom 15. jedoch ablehnten. Aufruf zur Bildung von Kreiskomitees.
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Welsch (Projektbearbeiter): 1. Thronrede (11. April 1847): Zugeständnis einer Versammlung nur der vereinigten Provinzial-Landtage (des Preußischen Vereinigten Landtages), der allerdings ausdrücklich keine dauernde Einrichtung sein soll. Ablehnung einer gesamtstaatlich-ständischen Versammlung sowie der Gewährung einer Verfassung unter Berufung auf das Volk. Die Aufgabe der Stände ist es nicht, "Meinungen zu repräsentiren", sie sind keine Volksrepräsentanten. - 2. Thronrede (2. April 1848; vorgetragen vom Ministerpräsidenten Camphausen): Bekenntnis zur deutschen Einheit und zu einer "wahre[n] constitutionelle[n] Verfassung". - 3. Thronrede (22. Mai 1848): Anerkennung der gewählten preußischen Nationalversammlung, Bekenntnis zur deutschen Einheit. - 4. Thronrede (26. Februar 1849): Mit der oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848 sind die Versprechungen vom März 1848 erfüllt. Aufruf an die beiden parlamentarischen Kammern und an die Regierung, sich zwecks Revision der Verfassung untereinander zu verständigen
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Welsch (Projektbearbeiter): Bewilligung der böhmischen Märzforderungen: Gleichberechtigung der tschechischen mit der deutschen Sprache in Verwaltung und Unterricht, Einberufung einer Volksvertretung auf breiter Grundlage (aktives Wahlrecht 25, passives 30 Jahre), Einrichtung einer verantwortlichen Zentralbehörde in Prag. Des weiteren: Völlige, jedoch nicht entschädigungslose Aufhebung des Robots (Frondienst), Gewährung der Judenemanzipation, der Presse- und persönlichen Freiheit sowie des Petitionsrechts, Besetzung der Ämter und Gerichte nur mit zweisprachigen Beamten, Bewilligung einer böhmischen Nationalgarde. Inaussichtstellung der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit; die geforderte Vereinigung der Länder Böhmen, Mähren und Österreichisch-Schlesien soll auf dem kommenden Reichstag erörtert werden
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Welsch (Projektbearbeiter): Zurücknahme des Tagesbefehls für die Nationalgarde vom 13. Mai 1848, (Verbot für Nationalgardisten, Mitglied des revolutionären Wiener Zentralkomitees zu sein); Revision der provisorischen Wahlordnung vom 9. Mai dahingehend, daß auf die Einrichtung eines Senates (bestehend aus vom Kaiser ernannten Personen sowie aus gewählten Großgrundbesitzern) verzichtet werden soll. Hintergrund: die sogenannte 'Sturmpetition' vom 15. Mai., einen aufgrund allgemeinen Wahlrechts zusammengesetzten Reichsrat eine neue Verfassung ausarbeiten zu lassen
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Welsch (Projektbearbeiter): Anweisung an die Patrimonialbehörden nach dem Wegfall ihrer bislang vom Untertänigkeitsverband aufgebrachten Bezüge, die Gerichtsbarkeit sowie die politische Amtsverwaltung bis zur Einrichtung landesfürstlicher Behörden auf Staatskosten provisorisch fortzuführen. Nebst Ausführungsbestimmungen
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Welsch (Projektbearbeiter): Aufruf an die Landbevölkerung, den Anordnungen und Entscheidungen der Patrimonialbehörden Folge zu leisten, die nach der Aufhebung der Untertänigkeit noch bis zum Zeitpunkt der Einrichtung landesfürstlicher Behörden tätig sind. Nebst Ausführungsbestimmungen
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Welsch (Projektbearbeiter): Warnung vor einer bevorstehenden bewaffneten Reaktion, dargestellt in der Form einer Unterhaltung Nantes mit einem Gardeleutnant über die Themen Monarchie und provisorische Zentralgewalt. Während Nante die monarchische Staatsform für ein notwendiges Übel hält, dessen man sich 'jetzt noch nicht' entledigen könne und die zukünftige Republik bereits in der Einrichtung einer Zentralgewalt angelegt sieht, bezeichnet der Leutnant, bei dem es sich offenbar um Friedrich Wilhelm IV. handelt, das Parlament in der Paulskirche als 'Anarchistenversammlung', gegen die man zu gegebener Zeit mit militärischen Mitteln vorzugehen habe. "Gegen andere Eventualitäten wird uns der Osten [Rußland] zu schützen wissen."