436 resultados para römisch-kanonisches Recht
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Der Beitrag widmet sich dem durch technologische Entwicklungen herausgeforderten schweizerischen Gesundheitsrecht. Am Beispiel der seltenen Krankheiten wird aufgezeigt, dass das geltende Recht der medizinisch-technischen Realität hinterherhinkt und den Bedürfnissen von Menschen mit seltenen Krankheiten nur unzureichend gerecht wird. Es gilt abzuwarten, ob die demnächst vom BAG vorzulegende nationale Strategie für seltene Krankheiten den Betroffenen zu einem rechtsgleichen und transparenten Zugang zum Gesundheitswesen verhilft.
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Medizinprodukte wie Hüftimplantate, Computertomographen oder Beatmungsgeräte sind mit gewissen Gesundheitsrisiken verbunden, insbesondere wenn sie Material- und Konstruktionsfehler aufweisen oder falsch angewendet werden. Ein komplexes System staatlicher und privater Regelungen soll gewährleisten, dass Patientinnen und Patienten vor solchen Risiken geschützt sind. Der Tagungsband beleuchtet die Eckpfeiler der gegenwärtigen Medizinprodukte-Regulierung und setzt sich mit der einschlägigen Praxis von Gerichten und Kontrollbehörden sowie den Reformvorhaben auf europäischer Ebene auseinander. Der Beitrag zu klinischen Versuchen mit Medizinprodukten: die Sicht des Artzes befasst sich mit den Aufgaben und Pflichten von (Prüf-)Ärztinnen und (Prüf-)Ärzten bei klinischen Versuchen mit Medizinprodukten. Er gliedert sich in drei Teile. Nach einer kurzen Einführung zu den möglichen Aufgaben eines Arztes im Zusammenhang mit klinischen Versuchen mit Medizinprodukten werden in einem ersten Teil die Rechtsgrundlagen der Forschung mit Versuchspersonen im Allgemeinen sowie für klinische Versuche mit Medizinprodukten in der Schweiz im Besonderen erläutert. Zudem werden die für in der Schweiz forschenden Ärzte relevanten Regelungen erläutert (Abschnitt 3 und 4). Im zweiten Teil stehen die Aufgaben und Pflichten eines Prüfarztes bei Versuchen mit Medizinprodukten im Zentrum (Abschnitt 5). Ein Ausblick auf die zukünftigen Regelungen der Forschung mit Versuchspersonen in der Schweiz (Humanforschungsgesetz, HFG) und der EU und deren Auswirkungen auf klinische Versuche mit Medizinprodukten sind Inhalt des dritten Teils (Abschnitt 6).
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Die Europäische Union und ihre Mitgliedsländer sind mit Abstand die wichtigsten Partner der Schweiz – sowohl aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Gewichts der Europäischen Union als auch wegen ihrer geografischen und kulturellen Nähe. Mit keinem anderen Drittland hat die Europäische Union mehr Verträge abgeschlossen wie mit der Schweiz. Gleichzeitig hat kein anderes europäisches Volk in letzten 40 Jahren häufiger über europäische Integrationsfragen an der Urne abgestimmt als die Schweizerinnen und Schweizer, wobei sie sich überwiegend europafreundlich gezeigt haben. Und doch ist die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union. Wie steht dieses in der Mitte von Europa liegende, von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgebene Land im europäischen Verwaltungsraum – mitten drin oder außen vor? Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Verwaltungsrechtsraum Europa aus der Sicht der Schweiz. Vorab werden der Begriff des europäischen Verwaltungsrechtsraumes und die diesem Beitrag zu Grunde liegende Perspektive auf diesen erläutert. Die anschließenden Ausführungen beschränken sich auf das Recht der Europäische Union. Diese Eingrenzung erfolgt im Bewusstsein, dass das EU-Recht nur ein Aspekt – wenn auch ein wichtiger – des Verwaltungsrechtsraumes Europa ist. Ein kurzer historischer Überblick veranschaulicht den Weg der Schweiz in und nach Europa und stellt die Ausführungen in ihren geschichtlichen Zusammenhang. Der zweite Teil befasst sich mit der Europakompatibilität der schweizerischen Rechtsordnung sowie den verschiedenen Formen der Rezeption des Rechts der Europäischen Union durch die Schweiz. Es folgen im dritten Teil Ausführungen zum Einfluss des Unionsrechts auf das schweizerische Verwaltungsrecht und die Verwaltungspraxis. Den Schluss bildet ein kurzer Überblick über die Herausforderungen des bilateralen Weges der Schweiz nach Europa sowie die Beantwortung der im Titel aufgeworfenen Frage nach der Stellung der Schweiz im Verwaltungsrechtsraum Europa.
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Das Bundesgericht untersagte 2009 zwei Tierversuche der neurologischen Grundlagenforschung mit Rhesusaffen. Erstmalig wurden damit in der Schweiz umstrittene Tierversuche auf dem Rechtsweg verhindert. Das Gericht fordert für Tierversuche eine differenzierte Abwägung zwischen dem Erkenntnisgewinn und der Belastung der Tiere sowie eine Berücksichtigung ihrer entwicklungsmässigen Nähe zum Menschen. Der im August in der Zeitschrift Sicherheit & Recht (2/2010) erscheinende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Tierversuchen in der Schweiz, erläutert die Hintergründe der beiden Entscheide und zeigt ihre sicherheitsrechtlichen Implikationen auf.
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Fehlendes Wissen ist Auslöser und Grundlage klinischer Versuche. Der Schutz der Versuchspersonen und einheitliche wissenschaftliche Methoden sind zentrale Bestandteile der weltweit geltenden Guten Praxis klinischer Versuche. Das Schweizer Recht sieht gestützt auf diese Standards Mittel und Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit klinischer Heilmittelversuche vor. Noch fehlen jedoch gesetzliche Grundlagen für landesweite Studien- und Versuchspersonenregister. Solche Register sind wirksame Instrumente zur Sicherung der Qualität und Transparenz klinischer Versuche.
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Im vergangenen Jahr beurteilte das Bundesgericht in zwei Fällen ärztliche Behandlungen von an Krebs erkrankten Patienten mit zum im Zeitpunkt der Behandlungen nicht zugelassenen Arzneimitteln, die für die Betroffenen zum Teil tödlich endeten (Urteil des Bundesgerichts vom 24.04.2008, BGE 134 IV 174; Urteil des Bundesgerichts vom 20.06.2008, 6B_40/2008). Der Beitrag setzt sich mit diesen Urteilen kritisch auseinander.
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Der Sammelband ist die Frucht des von der UFL im November 2013 in Triesen FL veranstalteten Symposiums «Gesundheitsrecht am Puls der Zeit». Die Beiträge widmen sich der Gesundheitsversorgung und ihren Kosten aus dem Blickwinkel verschiedener Disziplinen. Aus der Warte von Gesundheitsökonomie, Ethik, Medizin und Recht setzen sich die Autorinnen und Autoren unter anderem mit medizinischen und pflegerischen Leistungen, dem Zugang zu teuren Medikamenten bei seltenen Krankheiten, den Folgen von krankheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz und den Anreizen, denen die mit der Behandlung von kranken, behinderten und betagten Menschen beschäftigten Fachleute ausgesetzt sind, auseinander. Im Vordergrund dieser Betrachtungen zu Qualität, Fairness und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitssystems, der Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer vor, während und nach einer Behandlung im Spital sowie des betrieblichen Gesundheitsmanagements stehen Beispiele aus Liechtenstein und aus der Schweiz.
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Das Konzept des „Glaubens“ ist eine zentrale Grundlage von Polanyis Wissenschaftstheorie, und schon früh hat er sich explizit mit dem Verhältnis von Religion und Wissenschaft beschäftigt. Entsprechend wohlwollend ist seine Philosophie im Gespräch von Theologie und Naturwissenschaften aufgenommen worden. Seine deutschsprachige Rezeption blieb dabei bislang recht spärlich, während er in dem angelsächsischen Gespräch der Wissenschaften früh reiche Wirkung entfaltet und nahezu paradigmatische Bedeutung gewonnen hat. Die 2005 erschienene umfangreiche Polanyibiographie von William T. Scott und Martin X. Moleski, S.J. informiert auch über die Facetten von Polanyis eigenen Glauben. Sie stellt damit eine wesentliche Interpretationshilfe da, wie man eine Streitfrage der angelsächsischen Polanyi-Rezeption betreffs der Realität des Gegenstandes der Religion in seiner Philosophie beurteilen kann. Es ist davon auszugehen, dass er mit Tillich den Existenzbegriff in seiner Anwendung auf Gott abgelehnt hat und die Gelwick/Torrance-Prosch-Debatte, die um die Frage der unabhängigen Existenz Gottes in Polanyis Denken kreist, deswegen mehr oder weniger sinnlos ist.