18 resultados para Verfassungsrecht


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Erlangen, Univ., Diss., 1901

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Kirjallisuusarvostelu

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Zulässigkeit der Einführung der Kulturflatrate nach Verfassungsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Europarecht und Drei-Stufen-Test

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Biobanken sind Sammlungen von Körpersubstanzen, die mit umfangreichen gesundheits- und lebensstilbezogenen sowie geneologischen Daten ihrer Spender verknüpft sind. Sie dienen der Erforschung weit verbreiteter Krankheiten. Diese sog. Volkskrankheiten sind multifaktoriell bedingte Krankheiten. Dies bedeutet, dass diese Krankheiten das Ergebnis eines komplizierten Zusammenspiels von umwelt- und verhaltensrelevanten Faktoren mit individuellen genetischen Prädispositionen sind. Forschungen im Bereich von Pharmakogenomik und Pharmakogenetik untersuchen den Einfluss von Genen und Genexpressionen auf die individuelle Wirksamkeit von Medikamenten sowie auf die Entstehung ungewollter Nebenwirkungen und könnten so den Weg zu einer individualisierten Medizin ebnen. Menschliches Material ist ein wichtiger Bestandteil dieser Forschungen und die Nachfrage nach Sammlungen, die Proben mit Daten verknüpfen, steigt. Einerseits sehen Mediziner in Biobanken eine Chance für die Weiterentwicklung der medizinischen Forschung und des Gesundheitswesens. Andererseits lösen Biobanken auch Ängste und Misstrauen aus. Insbesondere wird befürchtet, dass Proben und Daten unkontrolliert verwendet werden und sensible Bereiche des Persönlichkeitsrechts und der persönlichen Identität betroffen sind. Diese Gefahren und Befürchtungen sind nicht neu, sondern bestanden schon in der Vergangenheit bei jeglicher Form der Spende von Körpersubstanzen. Neu ist aber der Umfang an Informationen, der durch die Genanalyse entsteht und den Spender in ganz besonderer Weise betreffen kann. Bei der Speicherung und Nutzung der medizinischen und genetischen Daten ergibt sich somit ein Spannungsfeld insbesondere zwischen dem Recht der betroffenen Datenspender auf informationelle Selbstbestimmung und den Forschungsinteressen der Datennutzer. Im Kern dreht sich die ethisch-rechtliche Bewertung der Biobanken um die Frage, ob diese Forschung zusätzliche Regeln braucht, und falls ja, wie umfassend diese sein müssten. Im Zentrum dieser Diskussion stehen dabei v.a. ethische Fragen im Zusammenhang mit der informierten Einwilligung, dem Datenschutz, der Wiederverwendung von Proben und Daten, der Information der Spender über Forschungsergebnisse und der Nutzungsrechte an den Daten. Ziel dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Datenschutzrecht im Hinblick auf die Risiken zu untersuchen, die sich aus der Speicherung, Verarbeitung und Kommunikation von persönlichen genetischen Informationen beim Aufbau von Biobanken ergeben. Daraus ergibt sich die weitere Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen die sich entgegenstehenden Interessen und Rechte aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel in Einklang zu bringen sind. Eine wesentliche Frage lautet, ob die bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichen, um den Schutz der gespeicherten höchstpersönlichen Daten und zugleich ihre angemessene Nutzung zu gewährleisten. Das Thema ist interdisziplinär im Schnittfeld von Datenschutz, Verfassungsrecht sowie Rechts- und Medizinethik angelegt. Aus dem Inhalt: Naturwissenschaftliche und empirische Grundlagen von Biobanken – Überblick über Biobankprojekte in Europa und im außereuropäischen Ausland – Rechtsgrundlagen für Biobanken - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Recht auf Nichtwissen - Forschungsfreiheit - Qualitätssicherung und Verfahren – informierte Einwilligung – globale Einwilligung - Datenschutzkonzepte - Forschungsgeheimnis –– Biobankgeheimnis - Biobankgesetz

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Das schweizerische Verfassungsrecht belässt dem Gesetzgeber einen hinreichenden Spielraum, Massnahmen bezüglich der Inverkehrsetzung von importierten Produkten nach Massgabe von Anforderungen an die Produktionsbedingungen im Exportland (Production and Process Methods, PPMs) im Bereich der untersuchten Produkte (Palmöl, Soya, biogene Treibstoffe, Textilien, Baumwolle) im Rahmen eines Bundesgesetzes zu erlassen. Der Gestaltungsspielaum bemisst sich im einzelnen nach den detaillierten Bestimmungen des WTO Rechts. Dabei steht die Förderung freiwilliger Labels und von internationalen Standards für Best Practices im Vordergrund. Es schliesst indessen auch einseitige Import- restriktionen auf Grund von PPMs nicht aus, soweit vorgängig durchgeführte Verhand- lungen mit den Exportstaaten nicht zielführend sind und freiwillige Massnahmen nicht genügen. Das kann vor allem im Rohstoffhandel und im Konzernhandel (intrafirm trade) zutreffen. Die Regelungen unterliegen einer Verhältnismässigkeitsprüfung und sie dürfen sich nicht zum Schutze der einheimischen Industrie auswirken. Das GATT-recht erlaubt auch zollrechtliche Massnahmen als Mittel und Anreiz zur Förderung von Best Practices im Exportstaat. Das Freihandelsabkommen Schweiz-EU folgt den gleichen Grundsätzen, schliesst indessen zollrechtliche Massnahmen bezüglich der erfassten Produkte aus. Das Bundesgesetz über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse verlangt die Anpassung an EU-rechtliche PPM Standards, soweit diese bestehen. Damit werden auch Spannungen im Rahmen des Freihandelsabkommens vermieden. Das THG erlaubt aber auch die ein- seitige Entwicklung von Best Practices und damit die Schaffung von Anreizen für die Ent- wicklung internationaler Standards. Das Cassis-de-Dijon Prinzip findet vorliegend keine unmittelbare Anwendung. Die hier behandelten Importregelungen beschränken sich auf die Rohstoffe und die unmittelbar daraus gewonnenen Basisprodukte. Sie lassen sich nicht auf verarbeitete Produkte übertragen. Diese können nur im Rahmen einer internationalen Harmonisierung miteinbezogen werden, welche alle Stufen der Verarbeitungsskette zu erfassen vermögen. Dies kann im Alleingang nicht erreicht werden.