37 resultados para Staatsziel Umweltschutz


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Seit einiger Zeit mehren sich Befürchtungen, dass Umweltpolitik und Umweltrecht im Zuge von Globalisierung und konjunkturellen Krisen in die Defensive geraten und in der Hochphase der Ökologiebewegung entwickelte Umweltstandards zurückgeschraubt werden. Dies wirkt sich unter anderem auf den Objekt- und Flächenschutz des Landschafts- und Naturschutzrechts in Form der Ausweisung von Schutzgebieten aus. In einigen Bundesländern ist bereits eine Tendenz zur Aufhebung von Schutzgebieten zu beobachten. rnDie Aufhebung unter Schutz gestellter Gebiete ist bisher gesetzlich nicht geregelt, was vom Verfasser dieser Arbeit zum Anlass genommen wird, die Anforderungen an die Aufhebung von Schutzgebieten näher zu untersuchen. Dabei wird zunächst kurz erläutert, ob die Aufhebung der Unterschutzstellung rechtlich und tatsächlich grundsätzlich möglich ist. Anschließend werden die rechtlichen Anforderungen, die an die Aufhebung von Schutzgebieten zu stellen sind, umfassend untersucht. Die Untersuchung erstreckt sich auf das europäische Gemeinschaftsrecht, das Bundes- und Landesverfassungsrecht, das Bundesnaturschutzgesetz, den Einigungsvertrag, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie das Völkerrecht. Dabei wird der Frage nachgegangen, welche einzelnen Normen welcher Gesetze bei der Aufhebung von Schutzgebieten betroffen werden und zu berücksichtigen sind. Soweit die untersuchten Vorschriften selbst keine speziellen und abschließenden naturschutzfachlichen Bewertungskriterien enthalten, werden allgemeine naturschutzfachliche Bewertungskriterien erörtert, die es erlauben sollen, Maßstäbe zu entwickeln, die bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Schutzgebieten herangezogen werden können. rnIm Anschluss an die Untersuchung der materiell-rechtlichen Anforderungen werden verfahrensrechtlichen Aspekte sowie die Frage erörtert, durch wen und auf welche Art und Weise die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schutzgebietes letztlich überprüft werden kann. Abschließend werden vom Verfasser noch einige Vorschläge unterbreitet, wie die bestehenden Anforderungen an die Aufhebung von Schutzgebieten durch Gesetzesänderungen deutlicher ausgestaltet und die Einhaltung dieser Anforderungen wirksamer überprüft werden könnten.rn

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Folgende Kernbehauptungen bzw. Hypothesen werden in dem Worm-et-al.-Artikel aufgestellt: -Der Verlust an Biodiversität (Artenzahl) in einem Meeresgebiet reduziert tief greifend seine Produktivität und seine Stabilität in Stressperioden, hervorgerufen u.a. durch Überfischung und Klimaänderung. -Die Zahl der kollabierten Arten nimmt zu. Dieser Trend projeziert den Kollaps aller wildlebenden Arten und Bestände, die gegenwärtig befischt werden, auf das Jahr 2048. -Diese Entwicklung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt reversibel, denn das Meer besitzt noch ein großes Potential sich zu regenerieren. Dazu ist aber mehr Umweltschutz notwendig.

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Das am 16. November 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea) regelt völkerrechtlich alle Nutzungsarten der Meere. Die dort erlassenen Vorschriften beschränken sich auf allgemeine Rechtsgrundsätze, seerechtliche Kompetenzregelungen und Staatenverpflichtungen zum Erlaß internationaler und nationaler Regelungen. Das Vertragswerk bezieht den marinen Umweltschutz, einen Kernbereich globaler Umweltpolitik, ausdrücklich mit ein. Wesentlich konkreter in der Umsetzung umweltpolitischer Ziele sind die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Für den in Abbildung 1 gezeigten Teil des Nordostatlantiks einschließlich der Nordsee existieren derartige Übereinkommen bereits seit 1972 durch das OSLO und PARIS Übereinkommen und für die gesamte Ostsee seit 1974 durch das HELSINKI Übereinkommen. Im Lichte des heutigen Umweltverständnisses und unter Berücksichtigung des weiterentwickelten Seerechts wurden beide Übereinkommen 1992 neu gefaßt. Die politischen Veränderungen haben insbesondere im Ostseeraum auch zu geographischen Erweiterungen geführt. Die mit der Novellierung der jeweiligen Übereinkommen verbundene Neuorganisation ist weiterhin selbstverständlich von den Erfahrungen aus der zwanzigjährigen Überwachungstätigkeit und dem in dieser Zeit durch die Meeresforschung gewachsenen Wissen geprägt.

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In vielen Fällen muss vor dem Kleben eine Klebflächenbehandlung durchgeführt werden, da Klebverbindungen mit unvorbehandelten Teilen häufig zu geringe Klebfestigkeiten und/oder eine unzureichende Alterungsbeständigkeit aufweisen. Zur Klebflächenbehandlung stehen unterschiedliche Verfahren zur Verfügung. Wenn mit mehreren Behandlungen klebtechnisch einwandfreie Verbindungen hergestellt werden können, gilt es, das Verfahren zu ermitteln, welches am besten in den Fertigungsfluss integriert werden kann und die geringsten Kosten verursacht. Dabei muss auch die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz mit beachtet werden. Zur Beurteilung der Verfahren werden Bewertungskriterien gegeben. Die Verfahren werden abschließend kurz charakterisiert.

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Während zum Genehmigungsrecht zahlreiche Abhandlungen in der juristischen Literatur und eine große Zahl von Urteilen veröffentlicht sind, hält sich die Forschung und praktische Behandlung zum Aufsichtsrecht in Grenzen. Diese Arbeit vertieft das Verständnis, für die spezifische Verknüpfung und gegenseitige Abhängigkeit der Eröffnungskontrollen und der begleitenden Kontrollen im deutschen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzrecht. Zentraler Punkt dieser Arbeit ist die Entwicklung von Grundlinien der begleitenden Aufsicht im Gewerbeaufsichtsrecht. Dazu ist es erforderlich die verschiedenen Randbedingungen gewerbeaufsichtlichen Handelns in den Blick zu nehmen. Es ist ein Blick auf die zu erwartende Ausbildung eines neuen Rationalitätstyps der gesellschaftlichen Entwicklung (2.), auf die Typisierung von Staats-, Gewerbe- und Wirtschaftsaufsicht und deren spezifischen Handlungsmustern, den festgestellten Defiziten des Aufsichtsrechts und des Aufsichtshandelns der begleitenden Kontrollen und den festgestellten tatsächlichen Wirkungen des Aufsichtssystems (3.) zu werfen. Weitere Einflüsse auf das Aufsichtsmodell der Zukunft kommen aus der erwarteten und wünschenswerten Entwicklung des Genehmigungsrechts (4.), der Art und Weise wie die begleitende Aufsicht gehandhabt werden kann und soll (5.) und den Privatisierungstypen und deren verfassungsrechtlichen Grenzen (6.). Die Arbeit schließt mit der Formulierung eines Zukunftsmodells, dass die Gewichte zwischen der Eröffnungs- und der begleitender Kontrolle, sowie das Verhältnis zwischen Staat, Privaten Dritten und Unternehmen, neu ordnet. Insgesamt wird in dieser Arbeit für ein Aufsichtsmodell plädiert, indem der Staat stärker in die Verantwortung für eine risikoorientierte begleitende Aufsicht genommen wird. Maßstäbe für die Risikoregelung sind künftig komplett vom Staat aufzustellen. Staatliche Aufsicht kann sich zukünftig auf Rahmenregelungen und Rahmenprüfungen bei den risikoreichsten Anlagen, Tätigkeiten und Produkten beschränken. Private Dritte können die Detailermittlungen und Freigaben bearbeiten. Private Sachverständige können künftig die Hauptlast detaillierter und zeitintensiver Kontrolltätigkeiten bei Anlagen, Tätigkeiten und Produkten mit mittlerem Risiko übernehmen. Anlagen, Tätigkeiten und Produkte mit geringem Risiko können der Eigenüberwachung überlassen werden. Im Gegenzug muss der Staat in deutlich stärkeren Maß die Aufsicht über die Kontrolleure anhand einheitlicher Maßstäbe organisieren und durchführen. Die Anforderungen an die Kontrolleure müssen künftig allgemein, sowohl für die externen Kontrollpersonen als auch für die internen Aufsichtspersonen, gelten und überprüft werden.