997 resultados para studierende der wirtschaftswissenschaften


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Zum 1. Januar 2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, mit dem der Gesetzgeber nicht nur drei EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen, sondern zugleich das Schuldrecht in wesentlichen Teilen modernisieren wollte. Unter Modernisierung verstand der Gesetzgeber unter anderem die Anpassung der Regelungen an neuere, internationale Regelwerke. Als Vorbild diente dem BGB-Gesetzgeber ausdrücklich auch das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (das sogenannte „UN-Kaufrecht“ oder auch „CISG“). In der Arbeit wird überprüft, inwieweit der Gesetzgeber dem UN-Kaufrecht gefolgt ist und an welchen Stellen weiterhin Unterschiede bestehen. Dazu wird zunächst festgestellt, wann jeweils ein Mangel gegeben ist, zu welchem Zeitpunkt ein solcher vorliegen muss und ab welchem Zeitpunkt die besonderen kaufrechtlichen Regel der §§ 434 ff. BGB bzw. die Regeln, die im UN-Kaufrecht eine „Lieferung“ voraussetzen, anzuwenden sind. Anschließend folgt eine Übersicht über die Tatbestände, die generell alle Mängelrechte ausschließen (Kenntnis des Käufers, Verursachung durch den Käufer, Untersuchungs- und Rügefristen). Im Hauptteil der Arbeit werden die einzelnen Rechtsbehelfe, dies sind (Nach-)Erfüllung, Rücktritt bzw. Vertragsaufhebung, Minderung und Schadensersatz, mit ihren Voraussetzungen und Ausschlussgründen dargestellt und verglichen.

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Die Arbeit behandelt die Frage nach der Reichweite der Parteiautonomie und der Kompetenz des Schiedsgerichts zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts in einem internationalen Schiedsverfahren. Im Wege eines rechtsvergleichenden Ansatz wurden die Rechtsordnungen Englands (arbitration act 1996), Frankreichs (Art. 1492 ff. Nouveau Code de Procédure Civile)und Deutschlands (10. Buch der ZPO)untersucht, im Hinblick auf die Frage, wie nichtstaatliche Regeln (lex mercatoria) behandelt werden und unter welchen Voraussetzungen sie Anwendung finden können, sei es von Seiten der Parteien oder des Schiedsgerichts. Des Weiteren wollte die Arbeit zeigen, welche der genannten Rechtsordnungen die "wettbewerbsfähigste" ist, anders gesagt, welcher es gelingt, mit der Entwicklung eines sich wahrhaft globalisierenden, internationalen Markts mitzuhalten, indem der Weg für eine Anwendung solcher Regeln so weit wie möglich geebnet wird. Starre, nationale Vorschriften werden in diesem Zusammenhang als eine Minderung der Wettbewerbsfähigkeit eines nationalen Rechts angesehen, welches sich den vorgenannten Herausforderungen stellen möchte. Das französische Recht erwies sich hierbei als das "wettbewerbsfähigste" der drei größten europäischen Wirtschaftsnationen, indem es ein geeignetes rechtliches Regelwerk für internationale Wirtschaftsangelegenheiten verwickelte Parteien aufstellt.

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Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Überarbeitung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, welche aus praktikablen Gründen meist als „(EG-)Fernsehrichtlinie“ bezeichnet wird. Sie bildet den Eckpfeiler der audiovisuellen Politik der EU. Seit Erlass der Fernsehrichtlinie im Jahre 1989 bewirkt der technologische Fortschritt jedoch zunehmend enorme Veränderungen nicht nur im Bereich des klassischen Fernsehens, sondern auch und vor allem im Bereich der neuen Medien. Ausgangspunkt hierfür ist die Verbesserung der Digitaltechnologie, die ihrerseits wiederum technische Konvergenzprozesse begünstigt. Diese Entwicklungen führen nicht nur zu einer Vervielfachung von Übertragungskapazitäten und –techniken, sondern ermöglichen neben neuen Formen audiovisueller Angebote auch die Entstehung neuer Dienste. Unsere Medienlandschaft steht vor „epochalen Umbrüchen“. Im Hinblick auf diese Vorgänge wird seit geraumer Zeit eine Überarbeitung der EG-Fernsehrichtlinie angestrebt, um dem technologischen Fortschritt auch „regulatorisch“ gerecht werden zu können. Diesem Überarbeitungsprozess möchte sich die vorliegende Arbeit widmen, indem sie die Fernsehrichtlinie in einem ersten Teil sowohl inhaltlich wie auch hinsichtlich ihrer Entstehungsgeschichte und der zu ihr ergangenen EuGH-Entscheidungen erläutert. Anschließend werden alle Überarbeitungsvorgänge der Fernsehrichtlinie seit 1997 dargestellt, um sodann die aktuellen Reformansätze analysieren und bewerten zu können. Aus zeitlichen Gründen (der neue Richtlinienvorschlag der Kommission vom 13. Dezember 2005 wurde ca. 2 Wochen vor dem Abgabetermin der Arbeit verabschiedet) sind die Ausführungen zum Entwurf der neuen „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ allerdings relativ knapp gehalten.

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Der Vergleich der deutschen und der schweizerischen Rundfunkordnung unter dem Aspekt des Dualismus 1.Einleitung: Bedeutung und Grundlagen des „Dualismus“ 2.Das „duale System“ in der deutschen Rundfunkordnung 2.1 Die Genese des „dualen Systems“ - Historische und rechtliche Rahmenbedingungen 2.2 Die aktuelle Ausgestaltung des „dualen Systems“ 2.3 Das „duale System“ im europäischen Raum – europarechtliche Einflüsse und Vorgaben 3. Das „duale System“ in der schweizerischen Rundfunkordnung 3.1 Die Genese des „dualen Systems“ - Historische und rechtliche Rahmenbedingungen 3.2 Die aktuelle Ausgestaltung des „dualen Systems“ 3.3 Vergleichende Betrachtung unterschiedlicher Ausprägungen des „dualen Systems“ im Rahmen der Revision des RTVG 4. Vergleichende Betrachtung der „dualen Systeme“ 4.1 Historische und gesetzliche Rahmenbedingungen 4.2 Die spezifischen Besonderheiten des schweizerischen Rundfunkmarktes 4.3 Die einzelnen Elemente der Rundfunkordnung 5. Endergebnis Duale Systeme im Bereich des Rundfunkrechtes bedeuten Koexistenz von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern. Die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland angelegte Rundfunkordnung ist im wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt worden. Das aufgrund dieser Vorgaben gewachsene duale System besteht aus einem starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dessen Position durch die vorrangige Finanzierung aus Gebühren privilegiert wird. Im Gegenzug wird ihm die zentrale Aufgabe zur Sicherung der Grundversorgung zugewiesen. Daneben bestehen die privaten Rundfunkveranstalter, die sich aus Werbeeinnahmen und Nutzungsentgelten finanzieren und insoweit dem Wettbewerb im Markt in höherem Maße ausgeliefert sind. Im europäischen Bereich fällt der Schutz von Pluralismus und Meinungsvielfalt in erster Linie in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Die Medienlandschaften der Mitgliedstaaten sind durch vielfältige Eigenheiten und Traditionen geprägt, die gerade erhalten bleiben sollen. Die Ausgestaltung des dualen Systems im europäischen Rahmen wirft mithin Bedenken allein im Hinblick auf die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Veranstalter aus öffentlichen Ressourcen und die darauf basierende Wettbewerbsverzerrung auf. Mit dem Radio- und Fernsehgesetz von 1991 wurde in der Schweiz ein duales Rundfunksystem eingeführt. Das Treuhandmodell wurde ergänzt durch das Marktmodell. Allerdings galt das duale System für Rundfunk und Fernsehen in der Schweiz nur in der abgeschwächten Form eines staatlich geordneten Wettbewerbs. Es bestand ein Drei-Ebenen-Modell, das eine direkte Konkurrenz zwischen der nationalen Dachorganisation SRG (Schweizerische Rundfunkgesellschaft) und privaten Unternehmen weitestgehend vermied. Die Hauptverpflichtung des Service public oblag der SRG, die auch die Gebühren erhielt. Daneben wurden allerdings alle Veranstalter zu Service-public-Leistungen verpflichtet. Im Gegenzug dazu sah der Gesetzgeber in marktschwachen Regionen ein Gebührensplitting vor. Mit dem neuen RTVG soll dem Service Public eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zugesichert werden. Anstelle einer scharfen Trennung zwischen gebühren- und werbefinanzierten Anbietern mit entsprechend unterschiedlichen Funktionen im Mediensystem sollen allerdings die elektronischen Medien in der Schweiz großflächig subventioniert und vermehrt mit Leistungsaufträgen gesteuert werden. Gerade auf lokaler Ebene wird eine Ausweitung des Gebührensplittings vorgesehen. Nicht nur einer, sondern eine Vielzahl von Veranstaltern soll künftig mit der Grundversorgung beauftragt werden. Insbesondere der Service public régional soll von privaten Anbietern und der SRG erbracht werden. Eine Inpflichtnahme sämtlicher privater Rundfunkveranstalter wird indes nicht vorgesehen. Anhand dieser Masterarbeit sollen weiterhin die Unterschiede herausgearbeitet werden, die einzelne nationale Rundfunksysteme aufweisen können und damit auch die rundfunkpolitischen Modelle trotz des gleich bleibenden Grundgedankens, hier des Dualismus. Die Modelle sind stets in ihrem spezifischen politischen und kulturellen Kontext zu sehen, woraus sie historisch gewachsen sind. Durch den Vergleich sollen auf der einen Seite die Probleme der Rundfunkmodelle dargelegt werden, die diesen unabhängig von ihrer Ausgestaltung in mehr oder minder ausgeprägter Form generell innewohnen (Definition der Grundversorgung - des Service public/ Ressourcenknappheit/ Krisen des dualen Systems). Andererseits sollen die spezifischen Probleme der Schweiz aufgrund ihrer mehrsprachigen, kleinstaatlichen Struktur verdeutlicht werden (Hoher Marktanteil an ausländischen, überwiegend deutschsprachigen Programmen an der Fernsehnutzung; Mehrsprachigkeit; Kleinräumigkeit von Zuschauer- und Zuhörermärkten sowie der Werbemärkte).

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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit rechtlichen Fragestellungen rund um Bewertungs-portale im Internet. Zentrale Themen der Arbeit sind dabei die Zulässigkeit der Veröffentlichung der von den Nutzern abgegebenen Bewertungen vor dem Hintergrund möglicherweise entgegenstehender datenschutzrechtlicher Bestimmungen und der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Des weiteren wird der Rechtsschutz der Betroffenen erörtert und in diesem Zusammenhang die haftungsrechtlichen Risiken der Forenbetreiber untersucht. Gegenstand der Arbeit sind dabei sowohl Online-Marktplätze wie eBay, auf denen sowohl der Bewertende als auch der Bewertete registriert und mit dem Bewertungsverfahren grundsätz-lich einverstanden sind (geschlossene Portale), als auch Portale, auf denen – oftmals unter einem Pseudonym und ohne vorherige Anmeldung – eine freie Bewertungsabgabe, zu Pro-dukteigenschaften, Dienstleistungen bis hinzu Persönlichkeitsmerkmalen des Bewerteten möglich ist (offene Portale). Einleitung und Erster Teil Nach einer Einleitung und Einführung in die Problematik werden im ersten Teil die verschie-denen Arten der Bewertungsportale kurz vorgestellt. Die Arbeit unterscheidet dabei zwischen so genannten geschlossenen Portalen (transaktionsbegleitende Portale wie eBay oder Ama-zon) auf der einen Seite und offenen Portalen (Produktbewertungsportale, Hotelbewertungs-portale und Dienstleistungsbewertungsportale) auf der anderen Seite. Zweiter Teil Im zweiten Teil geht die Arbeit der Frage nach, ob die Veröffentlichung der durch die Nutzer abgegebenen Bewertungen auf den offenen Portalen überhaupt erlaubt ist oder ob hier mögli-cherweise das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und hier insbesondere das Recht auf in-formationelle Selbstbestimmung in Form der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die freie Bewertungsabgabe unzulässig werden lässt. Untersucht werden in diesem Zusammenhang im einzelnen Löschungs- bzw. Beseitigungsan-sprüche der Betroffenen aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bzw. §§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Die Arbeit kommt in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu dem Schluss, dass die Bewertungen personenbezogene Daten darstellen, die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterlie-gen und eine Veröffentlichung der Bewertungen nach dem im deutschen Recht geltenden da-tenschutzrechtlichen Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Vor dem Hintergrund dieser den tatsächlichen Gegebenheiten und Interessenlagen im Internet nicht mehr gerecht werdenden Gesetzeslage diskutiert der Autor sodann die Frage, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in diesen Fällen eine Einschränkung durch die grund-gesetzlich garantierten Informationsfreiheiten erfahren müssen. Nach einer ausführlichen Diskussion der Rechtslage, in der auf die Besonderheiten der ein-zelnen Portale eingegangen wird, kommt die Arbeit zu dem Schluss, dass die Frage der Zuläs-sigkeit der Veröffentlichung der Bewertungen von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängt. Als Grundsatz kann jedoch gelten: Ist die bewertete Tätigkeit oder Person in Bezug auf die bewertete Eigenschaft ohnehin einer breiten Öffentlichkeit zugänglich, erscheint eine Veröffentlichung der Daten nicht bedenklich. Dagegen wird man einen Löschungs- bzw. Be-seitigungsanspruch bejahen müssen für die Bewertungen, die Tätigkeiten oder Eigenschaften des Bewerteten, die in keinem Zusammenhang mit ihm als öffentlicher Person stehen, betref-fen. Anschließend geht die Arbeit auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und der sich hier-aus ergebenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gemäß der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB ein, verneint jedoch wegen dem Vorrang der spezialgesetzlichen Bestimmungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz letztlich eine Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlagen. Schließlich wird in diesem Teil noch kurz auf die Zulässigkeit der Bewertung juristischer Per-sonen eingegangen, die im Grundsatz bejaht wird. Dritter Teil Sofern der zweite Teil der Arbeit zu dem Schluss kommt, dass die Veröffentlichung der Be-wertungen zulässig ist, stellt sich im dritten Teil die Frage, welche Möglichkeiten das Recht dem Bewerteten bietet, gegen negative Bewertungen vorzugehen. Untersucht werden, dabei datenschutzrechtliche, deliktsrechtliche, vertragliche und wettbe-werbsrechtliche Ansprüche. Ein Schwerpunkt dieses Teils liegt in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zu der Frage wann eine Bewertung eine Tatsachenbehauptung bzw. ein Werturteil darstellt und den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für den Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Diejenigen Bewertungen, die eine Meinungsäußerung darstellen, unterstehen dem starken Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Grenze der Zulässigkeit sind hier im wesentlichen nur die Schmähkritik und Beleidigung. An Tatsachenbehautpungen dagegen sind schärfere Maßstäbe anzulegen. In diesem Zusammenhang wird der Frage nachgegangen, ob vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten (Bewertenden, Bewertete und Portalbetreiber) die Meinungsäußerungsfreiheit einschränkt, was jedenfalls für die geschlossenen Portale bejaht wird. Vierter Teil Der vierte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den „Zu-gut-Bewertungen“. Es geht dabei um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Falle verdeckter Eigenbewertungen. Solche Eigenbewertungen, die unter dem Deckmantel der Pseudonymität als Werbemittel zur Imageverbesserung in entsprechenden Bewertungsportale verbreitet werden ohne den wahren Autor erkennen zu lassen, sind in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig. Fünfter Teil Im letzten Teil der Arbeit wird schließlich der Frage nach der Verantwortlichkeit der Portal-betreiber für rechtswidrige Bewertungen nachgegangen. Zunächst wird die Feststellung getroffen, dass es sich bei den von den Nutzern abgegebenen Bewertungen um fremde Inhalte handelt und somit die Haftungsprivilegierungen der § 11 Abs. 1 TDG, § 9 Abs. 1 MDStV eingreifen, wonach die Forenbetreiber für die rechtswidrigen Bewertungen jedenfalls so lange nicht verantwortlich sind, solange sie hiervon keine Kenntnis haben. Da von dieser Haftungsprivilegierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Störerhaftung nicht umfasst ist, wird die Reichweite die Forenbetreiber aus der Störerhaftung treffenden Überwachungspflichten diskutiert. Die Arbeit kommt hier zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen dem Adressaten der Bewertung die Identität des Verfassers bekannt ist, sich die Verpflichtungen der Forenbetrei-ber auf die Beseitigung bzw. Sperrung der rechtswidrigen Bewertung beschränken. Sofern die Identität des Bewertenden unbekannt ist, haften die Forenbetreiber als Mitstörer und dem Be-troffenen stehen Unterlassungsansprüche auch gegen die Forenbetreiber zu.

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Die Perspektiven des MERCOSUR in den internationalen Beziehungen mit der Freihandelszone Amerikas ALCA/FTAA und der Europäischen Gemeinschaft Rita de Cassia Carvalho de Carvalho Abstract In dieser Arbeit wird MERCOSUR, Gemeinsamer Markt des Südens, als ein politischer Integrationsprozeß zwischen Entwicklungsländern, der mit der Integrationsherausforderung i. S. des wandelnden Völkerrechts, konfrontiert ist, vorgestellt. Damit sind die rechtspolitischen Perspektiven für MERCOSUR eng mit der Trilogie EU, ALCA und WTO verbunden. Aus integrationsrechtlichem Blickwinkel entwickelte sich MERCOSUR zu einem sui generis Integrationsprozeß mit der Gewährleistung der vier Marktfreiheiten nach dem EU-Vorbild. Im MERCOSUR-Recht herrscht die Zwischenstaatlichkeitsklausel. Die Herren der Verträge und Träger von Kompetenz-Kompetenz i. S. v. pouvoir constituant sind die Mitgliedsstaaten. Obwohl die fehlende Rechtssicherheit die Vertiefung des Gemeinsamen Marktes gefährdet, bietet die Übernahme des EU-Modells keine Lösung, weil die Problematik eher bei der schwachen Rechtsdurchsetzung in den Entwicklungsländern zu finden ist. Angesichts der ALCA-Logik, d. h. im Handels-, Investitions- und Dienstleistungswesen wettbewerbs¬fähig zu werden, dafür aber Rückschritte in Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechtsstandard hinnehmen zu müssen, übernimmt MERCOSUR die aktive Hauptrolle in Lateinamerika in den Verhandlungen mit den USA. In der WTO-Ordnung mit einer quasi-obligatorischen Gerichtsbarkeit, welche kaum Umwelt- und Menschenrecht einbezieht, sollte MERCOSUR die Politik des dritten Weges mit anderen Entwicklungsländern führen um einen Weg mit quasi der Entwicklung und Umsetzung einer neuen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung, die Umwelt- und Menschenrecht garantieren soll, zu gewährleisten.

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Das in den Jahren 2005/2006 in der Justizvollzugsanstalt Wiesbaden entwickelte, in zwei Wohngruppen eingeführte und erprobte Wohngruppenkonzept KonTrakt hat viele der Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2006 an einen modernen Jugendstrafvollzug "vorweggenommen" und entspricht insbesondere auch den konkreten Vorgaben des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes. KonTrakt setzt insbesondere auf die aktive Mitgestaltung des Vollzugsalltages durch die Gefangenen, der im Sinne von Demokratisierung und Selbstverwaltung zu einem idealen sozialen Lernfeld für pro-soziales Verhalten, d. h. "soziale Verantwortung" werden kann.rnrnDa Erziehung immer ein Eingriff in die Grundrechte des Gefangenen und ggf. auch dessen Sorgeberechtigten ist, muß sich sowohl das Erziehungsziel als auch die konkrete Ausgestaltung des Vollzuges an kriminologischen Gesichtspunkten ausrichten, da eine "Gesamterziehung" unzulässig wäre, es also ausschließlich um künftiges Legalverhalten im Sinne sozialer Verantwortung gehen kann. KonTrakt richtet sich dementsprechend sowohl bzgl. der angestrebten Lernziele als auch der Methoden am derzeitigen Stand des kriminologischen Wissens aus und greift dabei vor allem auch auf den Ansatz und das Wissen der Angewandten Kriminologie zurück.rnrnGerade im Blick auf die Problematik einer Erziehung in Unfreiheit nutzt KonTrakt auf der gruppenpädagogischen Ebene die Konzepte der Positive Peer Culture und der Peer Education, auf der einzelpädagogischen Ebene die Konfrontative Pädagogik und den Ansatz RAP.rnrnKonTrakt nimmt auch Ideen und Methoden aus Modellprojekten auf, versteht sich aber ausdrücklich als Konzept für den Jugendstrafvollzug in der „Fläche“, ist also ohne „ausgelesene“ Gefangene und Bedienstete, ohne bestimmte bauliche Gegebenheiten umsetzbar und leicht an die jeweiligen Verhältnisse vor Ort anpaßbar.rn

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Die Schuldrechtsreform 2002 hat die Schadensersatzregelungen im Leistungsstörungsrecht grundlegend geändert. Es stellt sich die Frage, wie die verschiedene Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff., 311a Abs. 2 BGB voneinander richtig abgegrenzt werden sollen. Trotz intensiver Beschäftigung der Rechtsprechung und Literatur besteht bis heute keine übereinstimmende Antwort. In der Arbeit wird versucht, diese Frage anhand der Systematik der Schadensersatzregelungen zu lösen. Der Systematik entsprechend wird zunächst untersucht, wodurch sich die Schadensersatzansprüche auf der Rechtsfolgeseite unterscheiden. Anschließend wird auf die Abgrenzung auf der Tatbestandseite eingegangen, wobei die Pflichtverletzung und der Bezugspunkt des Vertretenmüssens der einzelnen Schadensersatzansprüche dargestellt und verglichen werden sollen. Schließlich wird unter Anwendung dieser zweistufigen Abgrenzung versucht, die typischen mangelbedingten Schadenspositionen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht richtig einzuordnen.

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Im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 wurde am Institut für Soziologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter unserer Leitung eine mündliche standardisierte Befragung durchgeführt, das sich mit der Nutzung und Bewertung des bibliothekarischen Angebotes dieser Universität durch die Studierenden beschäftigte. Aus der Grundgesamtheit der Studierenden im Wintersemester 2009/2010 wurde anhand einer Quotenauswahl eine Stichprobe im Umfang von n = 453 bestimmt.rnFolgende Untersuchungsergebnisse sind hervorzuheben:rnZu Studienzwecken arbeiten die Studierenden bevorzugt zu Hause und nicht in einer Bibliothek oder in einem anderen Arbeitsraum der Universität.rnDie unterschiedlichen elektronischen Angebote der Bibliothek, die allen Studierenden zur Verfügung stehen, werden von fast 90% der Studierenden zumindest teilweise wahrgenommen. Die Arbeit am Rechner zu Hause wird technisch durch die elektronischen Angebote der Bibliothek ermöglicht und unterstützt, ebenso die ortsunabhängige Benutzung eines Laptops.rnLob für die Bibliothek gibt es besonders für den Sachverstand der Bibliotheksmitarbeiter, die langen Öffnungszeiten und das reibungslose Funktionieren des Ausleihprozesses. Gleichfalls hervorgehoben wird die Qualität elektronischer Dienstleistungen (Reader-Plus, E-Mail-Erinnerungsservice, Verlängerungs- und Vormerkungsservice). rnKritik äußern viele Studierende an der mangelnden Aktualität der Buchbestände und an der zu geringen Anzahl an Buchexemplaren bei Werken, die zur Standardliteratur ihres Faches gehören. Häufig wird gefordert, dass der Anteil der ausleihbaren Bücher zu Lasten des Präsenzbestandes vergrößert werden sollte. Gewünscht werden ebenfalls eine ‚Modernisierung‘ von Arbeitsräumen und eine Erweiterung der Arbeitsplätze insbesondere für Arbeitsgruppen. Zusätzlich sollten nach Auffassung vieler Studierender innerhalb der Bibliothek Aufenthaltsräume für die Erholung und Kommunikation in Pausen geschaffen werden. Allgemein zeigt sich, dass beim Aufenthalt in den Bibliotheken nicht nur auf Funktionalität Wert gelegt wird.rn