1000 resultados para Heusler Verbindungen, nicht-kollinearer Magnetismus


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Thesenhafte Zusammenfassung 1. Geschäftsmethoden ist urheberrechtlicher Schutz zu versagen. Vordergründig lässt sich die Schutzversagung mit dem Fehlen von Schutzvoraussetzungen er¬klären. Soweit es an einem Bezug zu Literatur, Wissenschaft oder Kunst man¬gelt, ist Schutz nach § 1 UrhG zu verwehren. Im Übrigen scheitert ein Schutz von Geschäftsmethoden in aller Regel an § 2 Abs. 2 UrhG. Angesichts ihrer Ausrichtung am Effizienzziel orientieren sich Geschäftsmethoden an Vorgege¬benem bzw. an Zweckmäßigkeitsüberlegungen, so dass Individualität ausschei¬det. Hintergrund sind jedoch Legitimierungsüberlegungen: Schutz ist mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit zu versagen, das auf ein Freibleiben von Geschäftsmethoden gerichtet ist und das Interesse des Entwicklers einer Geschäftsmethode an Ausschließlichkeit überwiegt. 2. Die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit ist durch Art. 14 Abs. 2 verfassungsrechtlich geboten. Im Urheberrechtsgesetz drückt sie sich vor allem in den Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG aus. Die Allgemeininteressen sind darüber hinaus auch auf der Ebene der Entstehung des Rechts zu berück¬sichtigen. Bei der Ermittlung der Interessen der Allgemeinheit sind auch öko¬nomische Überlegungen anzustellen und die wettbewerbsmäßigen Auswirkun¬gen eines Sonderrechtsschutzes zu berücksichtigen. 3. Im Bereich des urheberrechtlichen Datenbankschutzes konnte der Schutz von Geschäftsmethoden hinsichtlich der Auswahl oder Anordnung von Daten bisher durch das Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe im Rahmen der Schutzvoraussetzung der Individualität verhindert werden. 4. Nach der Umsetzung der Datenbankrichtlinie kommt es infolge der Absenkung der Gestaltungshi5he hin zu einer einfachen Individualität sowie durch die Ein¬beziehung des konzeptionellen Modells in den urheberrechtlichen Schutzbereich vermehrt zu einem indirekten und direkten Schutz von Methoden. Das stellt einen Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 2 TRIPs statuierte Schutzfreiheit von Methoden dar. Auch wenn die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Norm noch nicht abschließend geklärt ist, hat das deutsche Urheberrechtsgesetz sie doch insofern zu berücksichtigen, als eine konventionsfreundliche Auslegung des Urheberrechtsgesetzes geboten ist. 5. Die bloße "Implementierung" von Geschäftsmethoden in Datenbanken darf nicht zum Schutz eines Gegenstandes führen, dem der Schutz an sich versagt ist. 6. Im Rahmen des Datenbankschutzes eine Monopolisierung von Methoden zuzulassen ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht unproblematisch. Denn Geschäftsmethoden, die anderen Werkarten zugrunde liegen, ist dieser Schutz weiterhin versagt, ohne dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung erkennbar wäre. 7. Überdies kann sich die Monopolisierung von Auswahl- und Anordnungsmethoden auch negativ auf die Informationsfreiheit auswirken. Es kann faktisch zu Monopolen an den in der Datenbank enthaltenen Informationen kommen. 8. Der Monopolisierung von Geschäftsmethoden zur Auswahl oder Anordnung von Daten ist daher entgegenzutreten. 9. Lösungen, die erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen, indem sie solche Methoden zwar als schutzbegründend ansehen, den Schutzumfang aber beschränken, sind abzulehnen. Sie durchbrechen den axiomatischen Zusammenhang zwischen Schutzbegründung und -umfang und führen dadurch zu willkürlichen Ergebnissen. Auch aus Anreizgesichtspunkten können sie nicht überzeugen. 10. Schutz ist bereits auf Tatbestandsebene zu versagen. 11. Die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden im Bereich des Datenbankschutzes kann dabei nicht durch eine Rückkehr zum Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe erreicht werden. Dem steht der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") entgegen. Abgesehen davon ist das Individualitätskriterium auch nicht das geeignete Mittel, die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden zu gewährleisten: Zum einen erweist es sich als anfällig für Eingriffe seitens des Europäischen Gesetzgebers. Zum anderen kann es - da es an die sich im Werk ausdrückende Persönlichkeit des Urhebers anknüpft - insoweit nicht weiterhelfen, als Schutz nicht mangels Eigenpersönlichkeit, sondern aufgrund fehlender Legitimierbarkeit nach einer Interessenabwägung versagt wird. 12. Die Schutzfreiheit von Methoden sollte daher unabhängig von den Schutzvoraussetzungen, namentlich der Individualität, statuiert werden. 13. De lege lata kann das durch die Einführung eines ungeschriebenen negativen Tatbestandmerkmals geschehen. Dafür spricht die Regelung des § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG, die für Computerprogramme die Schutzfreiheit von Ideen statuiert. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") kann einem solchen Tatbestandsmerkmal nicht entgegengehalten werden. Denn mit dem Ausschluss anderer Kriterien wollte der Europäische Gesetzgeber nur dem Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe Einhalt gebieten, nicht aber die Tür für einen Methodenschutz öffnen. Ein dahingehender Wille darf ihm mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 TRIPs auch nicht unterstellt werden. Die Schutzfreiheit sollte jedoch - anders als bei § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG - schon auf Tatbestandsebene verankert werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal könnte lauten: "Der Auswahl oder Anordnung zugrundeliegende abstrakte Methoden sowie solche konkreten Methoden, die sich an Vorgegebenem oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen orientieren, können einen Schutz nach dieser Vorschrift nicht begründen." 14. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte de lege ferenda - wie im Patentrecht - die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden ausdrücklich und allgemein im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben werden. Dafür sollte § 2 UrhG ein entsprechender Absatz 3 angefügt werden. Er könnte lauten: "Geschäftliche Methoden können einen Schutz nach diesem Gesetz nicht begründen 15. Soweit Datenbanken urheberrechtlicher Schutz mit Blick auf die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden versagt werden muss, verbleibt jedoch die Möglichkeit eines Schutzes nach den §§ 87a ff. UrhG. Dieser Schutz wird allein aufgrund einer wesentlichen Investition gewahrt. Die wirtschaftlich wertvollen auf Vollständigkeit angelegten Datenbanken werden dem sui-generis-Schutz regelmäßig unterfallen, so dass ausreichende Anreize zur Schaffung von Faktendatenbanken bestehen. Auch auf internationaler Ebene scheint dieses zweigleisige Sys¬tem Anklang zu finden, wie Reformarbeiten zur Einführung eines sui-generis-Schutzes für Datenbanken im Rahmen der WIPO belegen. Résumé sous forme de thèses 1. Une protection juridique des méthodes commerciales au sein du droit d'auteur doit être refusée. Au premier plan, le refus de protection peut être expliqué par un manque de conditions. S'il n'y a pas de référence dans la littérature, les sciences ou les arts, une protection doit être rejetée selon l'art. 1 de la législation allemande sur le droit d'auteur. D'ailleurs, une protection des méthodes commerciales sera interrompue en toute règle à cause de l'art. 2 al. 2 de la législation sur le droit d'auteur. Comme elles poursuivent l'objectif de l'efficacité, les méthodes commerciales se réfèrent à des faits donnés et/ou à des considérations d'utilité ce qui exclut l'individualité. En arrière-plan, cependant, il y a des considérations de légitimité. La protection doit être rejetée étant donné l'intérêt du public, qui est orienté vers un manque de protection des méthodes commerciales. Cet intérêt du public est prépondérant l'intérêt du fabricant, qui est dirigé vers une exclusivité sur la méthode commerciale. 2. La prise en considération des intérêts du public est imposée par l'art. 14 al. 2 de la Constitution allemande. Dans la loi sur le droit d'auteur, elle s'exprime avant tout dans les règlements restrictifs des art. 44a et suivants. Les intérêts du public doivent d'ailleurs être considérés au niveau de la formation du droit. En évaluant les intérêts du public, il est utile de considérer aussi les conséquences économiques et celles d'une protection particulière du droit d'auteur au niveau de la concurrence. 3. Dans le domaine de la protection des bases de données fondé dans le droit d'auteur, une protection des méthodes commerciales a pu été empêchée jusqu'à présent en vue du choix ou de la disposition de données par l'exigence d'un niveau d'originalité particulier dans le cadre des conditions de protection de l'individualité. 4. La mise en pratique de la directive sur les bases de données a abouti de plus en plus à une protection directe et indirecte des méthodes en conséquence de la réduction des exigences de l'originalité vers une simple individualité ainsi que par l'intégration du modèle conceptionnel dans le champ de protection du droit d'auteur. Cela représente une infraction contre l'exclusion de la protection des méthodes commerciales stipulée dans l'art. 9 al. 2 des Accords ADPIC (aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce), respectivement TRIPS. Même si la question de l'application directe de cette norme n'est pas finalement clarifiée, la législation allemande sur le droit d'auteur doit la considérer dans la mesure où une interprétation favorable aux conventions de la législation du droit d'auteur est impérative. 5. La simple mise en pratique des méthodes commerciales sur des bases de données ne doit pas aboutir à la protection d'une chose, si cette protection est en effet refusée. 6. En vue de l'art. 3 de la Constitution, il est en plus problématique de permettre une monopolisation des méthodes au sein de la protection de bases de données. Car, des méthodes commerciales qui sont basées sur d'autres types d'oeuvres, n'ont toujours pas droit à cette protection, sans qu'une raison objective pour une telle différenciation soit évidente. 7. En plus, une monopolisation des méthodes pour le choix ou la disposition des données peut amener des conséquences négatives sur la liberté d'information. En effet, cela peut entraîner des monopoles des informations contenues dans la base de données. 8. Une monopolisation des méthodes commerciales pour le choix ou la disposition des données doit donc être rejetée. 9. Des solutions présentées seulement au niveau des effets juridiques en considérant, certes, ces méthodes comme justifiant une protection, mais en même temps limitant l'étendue de la protection, doivent être refusées. Elles rompent le contexte axiomatique entre la justification et l'étendue de la protection et aboutissent ainsi à des résultats arbitraires. L'argument de créer ainsi des stimulants commerciaux n'est pas convaincant non plus. 10. La protection doit être refusée déjà au niveau de l'état de choses. 11. Une exclusion de la protection des méthodes commerciales dans le domaine des bases de données ne peut pas être atteinte par un retour à l'exigence d'un niveau d'originalité particulier. Le texte de l'art 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données s'oppose à cela (« aucun autre critère »). A part cela, le critère de l'individualité n'est pas non plus le moyen propre pour garantir une exclusion de la protection des méthodes commerciales. D'un côté, ce critère est susceptible d'une intervention par le législateur européen. D'un autre côté, il n'est pas utile, comme il est lié à la personnalité de l'auteur exprimé dans l'oeuvre, dans la mesure où la protection n'est pas refusée pour manque d'individualité mais pour manque de légitimité constaté après une évaluation des intérêts. 12. L'exclusion de la protection des méthodes devra donc être stipulée indépendamment des conditions de protection, à savoir l'individualité. 13. De lege lata cela pourra se faire par l'introduction d'un élément constitutif négatif non écrit. Cette approche est supportée par le règlement dans l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur qui stipule l'exclusion de la protection des idées pour des programmes d'ordinateur. Un tel élément constitutif ne représente pas d'infraction à l'art. 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données (« aucun autre critère »). En excluant d'autres critères, le législateur européen n'a voulu qu'éviter l'exigence d'un niveau d'originalité particulier et non pas ouvrir la porte à une protection des méthodes. En vue de l'art. 9 al. 2 des Accords TRIPs, il ne faut pas prêter une telle intention au législateur européen. Cependant, l'exclusion de la protection devrait - autre que dans le cas de l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur - être ancrée déjà au niveau de l'état de choses. Un tel élément constitutif pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes abstraites se référant au choix ou à la disposition de données ainsi que des méthodes concrètes s'orientant à des faits donnés ou à des considérations d'utilité ne peuvent pas justifier une protection selon ce règlement. » 14. Pour assurer une clarté du droit, une exclusion de la protection des méthodes commerciales devrait de lege ferenda - comme dans la législation sur les brevets - être stipulée expressément et généralement dans la législation sur le droit d'auteur. Un troisième alinéa correspondant devrait être ajouté. Il pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes commerciales ne peuvent pas justifier une protection selon cette loi ». 15. S'il faut refuser aux bases de données une protection au sein du droit d'auteur en vue de l'exclusion de la protection pour des méthodes commerciales, il est quand même possible d'accorder une protection selon les articles 87a et suivants de la législation allemande sur le droit d'auteur. Cette protection est uniquement accordée en cas d'un investissement substantiel. Les bases de données ayant une grande importance économique et s'orientant vers l'intégralité seront régulièrement soumises à la protection sui generis de sorte qu'il y ait de suffisants stimulants pour la fabrication de bases de données de faits. Ce système à double voie semble également rencontrer de l'intérêt au niveau international, comme le prouvent des travaux de réforme pour l'introduction d'une protection sui generis pour des bases de données au sein de l'OMPI.

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ZUSAMMENFASSUNG Gegenstand dieser Arbeit sind rund hundert rotfigurige Darstellungen von den beiden als Lutrophoren bezeichneten Tongefässen, der dreihenkligen Lutrophoros-Hydria (LH) und der zweihenkligen Lutrophoros-Amphora (LA). Die Untersuchung geht von der Prämisse aus, dass Darstellungen der Lutrophoros einen gewissen Variantenreichtum des Brauchtums widerspiegeln können, sonst aber verbindlichen, in sich schlüssigen Vorstellungen entsprechen, die sich die Gemeinschaft von diesem Ritualobjekt macht. In Anlehnung an die herrschende Meinung wird zudem vorausgesetzt, dass LA und LH ausschliesslich im nuptialen und funeralen Bereich vorkommen, doch ist bisher in der archäologischen Forschung ihre Rolle im einzelnen ungeldärt. Anhand von literarischen Quellen und ikonographischem Material wird untersucht, inwiefern sich LA und LH in ihrer Verwendung und Bedeutung in bezug auf Hochzeit und Begräbnis unterscheiden und inwieweit der Begrifif loutrophóros auf sie zutrifft. KAPITEL I Nach frühen Quellentexten muss die Bezeichnung loutrophóros im Hochzeitsritual für eine Person und beim Begräbnis eines ehelos verstorbenen Mannes für ein Objekt verwendet worden sein. In späteren Zeugnissen wird ergänzend die Lutrophoros für die Hochzeit als hydria-ähnliches Gefäss bezeichnet, ebenso die Lutrophoros auf dem Grab; für letztere wird zusätzlich eine Kinderfigur mit Wassergefäss vorgeschlagen, was archäologisch bislang nicht bezeugt ist. Die Aussagen der Texte zum Begriff loutrophóros stimmen trotz verschiedener Widersprüche im Gesamten darin überein, dass die Aufstellung der Lutrophoros auf dem Grab von ehelos Verstorbenen eine Entsprechung zum Ritual für Hochzeitsleute darstellt; die rituelle Verwendung der Lutrophoros auf dem Grab muss also eine nuptiale Bedeutung haben. Die Untersuchung des Begriffs loutrá (,,Hoch- zeitsba") im nuptialen Bereich zeigt, dass die Lutrophoros in engem Zusammenhang mit der Quellnymphe Kallirrhoë, der Braut - nýmphè genannt - und dem Heiligtum der Nymphe, dem Hauptfundort der Lutrophoren, gesehen werden muss; allerdings bleibt die spezifische Bedeutung der loutrá ungewiss. Am ehesten werden sie dem Gedeihen der neu entstandenen Verbindung gedient haben, die sich in Anlehnung an Hesiods Werke und Tage als Neugründung eines oíkos oder als Weiteiterführung des väterlichen oíkos durch den Bräutigam umschreiben lässt. Für die bislang immer wieder vorgeschlagenen Deutungen der loutrá als Ritual für Fruchtbarkeit oder zur Reinigung gibt es frühestens ab dem 4. ]h. v. Chr. Hinweise. Die Untersuchung des Begriffs loutrá für die Waschung vor der Bestattung und ein Vergleich zwischen verschiedenen Bezeichnungen für Grab- spenden (choaí, loibaí, loutrá) und der aufgestellten Lutrophoros auf dem Grab führen entgegen bisheriger Auffassungen zum Schluss, dass die Lutrophoros auf dem Grab als Entsprechung zum Hochzeitsritual gesehen wurde und dass diesem Brauch die für Athen bekannte Vorstellung zugrunde liegt, die Verstorbenen zufrieden zu stellen. Die aufgestellte Lutrophoros könnte zum Ausdruck bringen, dass die Hinterbliebenen das der verstorbenen Person zustehende Recht auf Verehelichung gebilligt hätten. Kapitel II Beim ikonographischen Material, das sich hauptsächlich aus Vasenbildern zusammensetzt, stehen die dargestellten Gefässvarianten LA und LH im Zentrum. Nach dem ikonographischen Modell von C. Bérard fassen wir die dargestellten LA und LH im linguistischen Sinn als ikonische Zeichen auf, die nicht weiter zerlegbar sind; LA und LH stellen je eine ,,unité formelle minimale " dar. Die zentrale Frage lautet, ob Bedeutung und Verwendung der beiden ,,unités formelles minimales" LH und LA - trotz ihrer unterschiedlichen Form -in bezug auf die Funktion der loutrophóros bei der Hochzeit und beim Begräbnis ehelos Verstorbener übereinstimmen oder ob die unterschiedliche Form von LA und LH zum Ausdruck bringen soll, dass sie eben gerade nicht die gleiche Funktion haben. Beide Auffassungen sind in der bisherigen Forschung stark vertreten: R Wolters und seine Anhänger gehen davon aus, dass LA und LH gleichwertig sind; G. Kokula und mit ihr andere nehmen eine unterschiedliche, geschlechtsspezifische Verwendung an. In einer ersten formalen Analyse werden Darstellungen von LA und LH auf Lutrophoren, Lebetes gamikoi und Hydrien untersucht. Folgende Skizze zeigt die bekannten Kombinationen von dargestellten Lutrophoren: Aus der formalen Analyse lassen sich vier Schlüsse ziehen: - (ia.b) In der Regel entsprechen sich Bildträger und Bildelement; dieser Kombination muss eine Absicht zugrunde liegen, sie kann nicht willkürlich sein. - (2) Zwei LA mit Darstellungen einer LH (49 Abb. 4oa.b; 50 Abb. 4ia.b) sprechen dafür, dass im Verwendungsbereich der LA auch die LH vorkommen kann; im Gegensatz dazu fehlen aber Darstellungen einer LA auf einer LH, was vermuten lässt, dass im Verwendungsbereich der LH keine LA gebraucht wurden. - (3a.b) Zwei Darstellungen zeigen jede Variante für sich in zwei Exemplaren in der Funktion als Wasserbehälter: zwei LH (I7 Abb. 61b.c; 6za. b); zwei LA (12 Abb. 46. 47a.b); im Gegensatz dazu kommen aber beide Varianten gemeinsam in der Funktion als Wasserbehälter nicht vor, vermutlich hat sich der Anwendungsbereich der beiden Varianten unterschieden. (4a.b) Zwei Darstellungen, die beide Varianten gemeinsam zeigen, einmal im Miniaturformat (50 Abb. 41a.b), das andere Mai in monumentaler Grösse (I Abb. 1) - also nicht als Wasserbehälter -, lassen den Schluss zu, dass beide Varianten ein gemeinsames Merkmal haben müssen. Allein die formale Analyse zeigt, dass die von P Wolters angenommene Gleichwertigkeit nicht zutreffen kann. Es muss eine unterschiedliche Verwendung gegeben haben, wie bereits G. Kokula vermutet. In einer zweiten Analyse werden die Darstellungen nach der von P Bruneau vorgeschlagenen Methode in fünf Gruppen mit gleichem Schema aufgelisret. Hier wird die dargestellte LA oder LH im Vergleich zur Gesamtdarstellung ausgewertet, ohne die inhaltliche Klassifizierung vorauszusetzen. In einer Gruppe gesondert werden alle Lutrophorendarstellungen untersucht, die thematisch eindeutig zum funeralen Bereich gehören. Die aus der ersten Analyse gewonnene Annahme, dass sich LA und LH in der Verwendung unterscheiden, wird durch die zweite Analyse bestätigt und präzisiert. Für die LA kann keine eindeutige hochzeitliche Verwendung nachgewiesen werden; die LH ist das eigentliche Hochzeitsgefäss. Darüber hinaus zeigt die Untersuchung, dass alle Darstellungen einer LH oder LA inhaltlich dem nuptialen oder funeralen Kontext zugeordnet werden können; gemäss den Darstellungen wurden LA und LH nur bei Hochzeit oder Begräbnis verwendet. Nach dem hier vorgestellten Modell machen LA und LH als ikonische Zeichen eine doppelte Aussage. Sie verweisen einerseits auf den Inhalt, das hochzeitliche Wasser, und darin sind sie bedeutungsgleich. Andererseits beziehen sie sich auf die Adressaten: die LA kommt für Hochzeitsleute nicht in Frage, ihre Verwendung ist auf ehelos Verstorbene beschränkt. Die LH, das Ritualobjekt der Hochzeitsleute, kann vereinzelt auch für Verstorbene gebraucht werden. Diese zunächst irritierende Beobachtung stimmt mit den Texten gut überein, aus denen hervorgeht, dass im Ritual für ehelos Verstorbene eine Entsprechung zum Hochzeitsritual liegt; seine Bedeutung muss daher ebenfalls nuptial sein. Die Kombination von hochzeitlichen und funeralen Elementen ist daher nach dem hier vorgeschlagenen Modell im Funeralbereich - und zwar nur dort - möglich. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Texten lassen sich die beiden Darstellungen erklären, die LA und LH gemeinsam im Miniaturformat oder in monumentaler Grösse zeigen. Da nämlich die Mitgabe der Lutrophoros für ehelos Verstorbene auf die hochzeitlichen loutrá verweist, haben beide Gefässvarianten trotz der unterschiedlichen Verwendung eine gleichwertige Bedeutung, und daraus erklärt sich die gemeinsame Darstellung beider Varianten in einem Format, das die rituelle Verwendung ausschliesst. Durch die zweíte Analyse wird die Auffassung der geschlechtsspezifischen Verwendung von G. Kokula entkräftet. LA und LH unterscheiden sich zwar in der Verwendung, diese ist jedoch entgegen bisheriger Annahmen nicht symmetrisch. KAPITEL III Der Vergleich zwischen literarischer und ikonographischer Überlieferung zeigt einerseits das bekannte Problem, dass beide Bildelemente LA und LH nicht zweifelsfrei dem Begriff loutrophóros zugewiesen werden können. Andererseits aber stimmen Bilder und Texte in bezug auf die rituelle Funktion der loutrophóros bei Hochzeit und Begräbnis in einem hohen Mass überein, so dass widersprüchliche Aussagen nicht mehr so stark ins Gewicht fallen wie bislang. Die von einigen Lexikographen - entgegen der íkonographisch dokumentierten LA - vorgeschlagene Kinderstatue als loutrophóros auf dem Grab ehelos Verstorbener beruht vermutlich auf der Auffassung, dass sich das Erscheinungsbild der loutrophóros als Person beziehungsweise Gestalt im Hochzeíts- und Begräbnisritual entspreche. Bei dieser erst in späterer Zeit auftretenden Meinung wird deutlich, dass der ursprünglich adjektivischen Verwendung von loutrophóros, gemäss welcher bei Hochzeit und Begräbnis völlig verschiedene Wasserträger möglich sind, nicht mehr Rechnung getragen wird. KAPITEL IV Die aus den literarischen Quellen und der ikonographischen Überlieferung gezogenen Schlussfolgerungen können auch gegenüber weiteren archäologischen Gesichtspunkten, wie Gefässentwieklung und Fundorte, aufrecht erhalten bleiben. Damit würde das hier vertretene Modell unserer Forderung Rechnung tragen, dass die mit einem Ritualobjekt (hier LH und LA) verbundenen Vorstellungen kohärent sein müssen, aber eine gewisse Bandbreite von rituellen Ausführungsmodalitäten zulassen.

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Welche Auswirkungen hat das Wahlverfahren auf die politische Partizipation? Unbestritten in der einschlägigen Literatur ist, dass zwischen Wahlverfahren und Wahlbeteiligung ein Zusammenhang besteht, geteilt sind jedoch die Meinungen, ob Proporz- oder Majorzverfahren zu einer höheren Beteiligung führen. Da länderübergreifende Studien diese Frage bis anhin nicht befriedigend zu beantworten vermochten, soll in diesem Aufsatz von der kommunaler Ebene ausgegangen werden. Ganz besonders geeignet dafür sind die rund 400 Gemeinden im Kanton Bern, die zu rund 40 Prozent ihre Exekutiven nach dem Proporzverfahren bestellen. Der grosse Vorteil einer solchen Untersuchungsanlage gegenüber Ländervergleichen ist, dass die kommunalen Systeme hinsichtlich vieler Variablen ein homogeneres Gebiet darstellen, so dass der Effekt des Wahlverfahren besser isoliert werden kann. Die Analysen führen zum Schluss, dass das Proporzverfahren in kleineren Gemeinden zu einer grösseren Wahlbeteiligung führen kann. Verantwortlich dafür ist die grössere Anzahl Parteien in Proporzgemeinden und damit verbunden, eine grössere Zahl an Kandidierenden. Das Proporzwahlverfahren fördert aber nicht grundsätzlich die politische Partizipation in einer Gemeinde.

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L’objectiu d’aquest projecte és la producció d’aliatges tipus Heusler per estudiar lesestructures corresponents i portar a terme un estudi experimental per poder analitzarla influència de la composició en la transformació martensítica del material, en concret s’avalua la influència de la concentració de Snen presència del Co. Per assolir aquest objectiu es produeixen i es caracteritzen tresaliatges Heusler no estequiomètrics amb composició Mn50Ni45-XSnXCo5 on x pren elvalor de 5, 7’5 i 10. Els aliatges estudiats són. • Mn50Ni40Sn5Co5• Mn50Ni37,5Sn7,5Co5• Mn50Ni35Sn10Co5

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7. Kapitel: Thesen - Résumé sous forme de thèse Zusammenfassend lässt sich folgendes Untersuchungsergebnis festhalten: 1. Im Fall Depotkosmetik hätte der Antrag auf Feststellung der Belieferungspflicht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Im Rahmen selektiver Vertriebssysteme hat ein kartellrechtswidrig ausgeschlossener Händler kein rechtliches Interesse an der Feststellung seines Belieferungsanspruchs. Das Belieferungsbegehren ist vorrangig im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Der Antrag ist auf Aufnahme in das Vertriebssystem und Abschluss eines entsprechenden Händlervertrages zu richten. 2. Grundlage hierfür ist ein Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 1, 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV. Durch Aufnahme in das Vertriebssystem und Abschluss eines Händlervertrages wird der diskriminierte Außenseiter so gestellt, wie er bei gleichmäßiger Anwendung der Selektionskriterien stehen würde. Diese Rechtsfolge entspricht der im deutschen Recht vorrangig zu leistenden Naturalrestitution und stellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Die für die Aufnahme in das Vertriebssystem und den Abschluss des Händlervertrags erforderlichen Willenserklärungen des Herstellers werden mit der Rechtskraft des Urteils gem. § 904 ZPO fingiert. 3. Aus dem Händlervertrag ergibt sich eine rahmenvertragliche Verpflichtung des Herstellers, die Bestellungen des Händlers entsprechend den Einzelheiten der Vereinbarung zu erfüllen. Soweit dies nicht explizit vereinbart ist, folgt sie aus Treu und Glauben. Die Lieferpflicht des Herstellers bildet die Kehrseite für die Vertriebsbindungen, welche dem Händler auferlegt werden. Kommt der Hersteller seiner Lieferverpflichtung nicht nach, so kann der Händler die Erfüllung seiner Bestellungen zeitnah im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erzwingen. Diese Möglichkeit besteht, solange der Händlervertrag wirksam ist. Eine Kündigung des Händlervertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Festlegung und Anwendung der festgesetzten Selektionskriterien, welcher in ständiger Rechtspraxis von den europäischen Wettbewerbsorganen angewandt wird. Im Streitfalle trägt der Hersteller die Beweislast für das Bestehen eines wichtigen Grundes. Daneben hat der Hersteller nur die Möglichkeit, das Vertriebssystem insgesamt zu kündigen. 4. Bei der gerade beschriebenen Vorgehensweise ist der Hauptsacheantrag nicht auf Belieferung über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus gerichtet, sondern auf Herstellung der Situation, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen würde, wenn der Hersteller den klagenden Händler nicht diskriminiert hätte. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob der Schutzzweck des Art. 81 EGV auf zukünftige Belieferung gerichtet ist, kann somit dahinstehen. Grundlage für den Belieferungsantrag im Rahmen eines sich anschließenden Verfügungsverfahrens ist die rahmenvertragliche Lieferverpflichtung des Herstellers. Auch hier kommt es nicht auf den Schutzzweck des Art. 81 EGV an. 5. Im übrigen ist der Schutzzweck des Art. 81 EGV entgegen der Auffassung des BGH in der Entscheidung Depotkosmetik auf Belieferung eines im Rahmen selektiver Vertriebssysteme diskriminierten Händlers gerichtet. 6. Ein selektives Vertriebssystem kann sowohl in seiner vertraglichen Ausgestaltung als auch in seiner praktischen Handhabung gegen Art. 81 EGV verstoßen. 7. Ein selektives Vertriebssystem ist in seiner vertraglichen Ausgestaltung vom Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV nicht erfasst, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: Aufgrund der Produktbeschaffenheit muss ein selektives Vertriebssystem erforderlich sein, um die Qualität und den richtigen Gebrauch des Produkts zu gewährleisten. Die Wahl der Wiederverkäufer muss aufgrund objektiver Selektionskriterien qualitativer Natur erfolgen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen. Die Selektionskriterien müssen erforderlich und verhältnismäßig zu einem wettbewerbsfördernden Zweck sein, welcher einen Ausgleich für die mit selektiven Vertriebssystemen verbundenen intra-brand Wettbewerbsbeschränkungen schafft. In solchen Fällen wird allgemein von einer einfachen Fachhandelsbindung gesprochen. B. Unter den genannten Voraussetzungen wird auch ein Totalverbot des Interneteinzelhandels nicht vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst. 9. Ein Vertriebssystem, welches quantitative Selektionskriterien verwendet oder andere Kriterien, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird vom Verbotstatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst. Gleichwohl stellt es in seiner vertraglichen Ausgestaltung keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn es in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/99 fällt. Beschränkungen des Interneteinzelhandels, die das »Wie« des Internetvertriebs betreffen, sind freigestellt. Beschränkungen, die den Interneteinzelhandel ganz oder teilweise verhindern, also das »Ob« des Interneteinzelhandels berühren, sind nicht vom Verbotstatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Weitergehend ist ein selektives Vertriebssystem im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV zulässig. 10. Ein selektives Vertriebssystem, welches in seiner vertraglichen Ausgestaltung gegen Art. 81 EGV verstößt, ist nach Art. 81 Abs. 2 EGV nichtig. Die Parteien sind an die Vertriebsbindungen nicht gebunden und in der Wahl ihrer Vertragspartner frei. Der Außenseiter hat die Möglichkeit zum Querbezug der Ware. An der gleichmäßigen Anwendung dieses bereits in seiner vertraglichen Ausgestaltung kartellrechtswidrigen Vertriebssystems besteht kein Interesse. Ein Anspruch auf Belieferung besteht nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 82 EGV oder des § 20 Abs. 1 und 2 GWB. 11. Ein in seiner vertraglichen Ausgestaltung zulässiges selektives Vertriebssystem verstößt in seiner praktischen Handhabung gegen Art. 81 EGV, wenn die festgesetzten Selektionskriterien nicht gleichmäßig angewandt werden. 12. Erfolgt die ungleichmäßige Handhabung systematisch auf der Grundlage einer Absprache über wettbewerbswidrige Vertriebspraktiken zwischen allen Systembeteiligten, so ist das Vertriebssystem bereits in seiner vertraglichen Ausgestaltung wettbewerbswidrig. Die Rechtsfolgen sind dann entsprechend zu bestimmen. 13. Erfolgt die ungleichmäßige Handhabung einseitig durch den Hersteller oder auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen einzelnen Systemteilnehmern, so würde die Nichtigkeit des gesamten Vertriebssystems einen Eingriff in die Privatautonomie derjenigen Händler darstellen, die am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt sind. Sie sind in ihrem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Händlerverträge schutzwürdig. Aus dem Sanktionscharakter des Art. 81 Abs. 2 EGV folgt dann, dass der Hersteller zur gleichmäßigen Handhabung des Vertriebssystems und zur Belieferung aller qualifizierten Händler verpflichtet ist. 14. Der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der festgesetzten Selektionskriterien stellt sicher, dass die Marktausschlusswirkungen, welche von der praktischen Handhabung eines selektiven Vertriebssystems ausgehen, nicht über das Maß hinausgehen, welches bei der vertraglichen Ausgestaltung des Vertriebssystems zulässig ist. Er ist das entscheidende Kriterium für die kartellrechtliche Beurteilung eines selektiven Vertriebssystems und bezweckt den Schutz aller am Handel mit dem Systemprodukt interessierten und ausreichend qualifizierten Händler vor einer unzulässigen Marktausgrenzung. Diesem Schutzzweck entsprechend ist er als Verpflichtung des Herstellers zu interpretieren, deren Erfüllung ein diskriminierter Händler einklagen kann. Er konkretisiert den Schutzzweck des Art. 81 EGV im Rahmen selektiver Vertriebssysteme und zwingt zur Belieferung im Falle einer Diskriminierung. 15. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus § 33 Abs. 1, 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 81 EGV auf Geld würde gegen den Grundsatz des effet utile verstoßen. Ein Belieferungsanspruch beseitigt in unmittelbarer Weise den Verstoß gegen Art. 81 EGV. Ein Anspruch auf Ersatz des Diskriminierungsschadens in Geld ist kaum der Höhe nach substantiierbar. Selbst wenn es gelänge, ihn durchzusetzen, würde er lediglich den Händlerschaden ausgleichen, nicht jedoch den Verbraucherschaden. 16. Sowohl eine Analyse der Gemeinschaftsrechtspraxis zum Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung als auch das Verbotsprinzip des Art. 81 EGV verdeutlicht, dass dem Schutz der Marktzugangsfreiheit im Gemeinschaftsrecht ein besonderer Stellenwert zugemessen wird. Diesem Stellenwert entspricht es, einem kartellrechtswidrig vom Warenbezug ausgeschlossenen Händler einen Belieferungsanspruch zuzugestehen. 17. Das EuG hat sich in der Entscheidung Automec II obiter dafür ausgesprochen, dass nationale Zivilgerichte unter Rückgriff auf ihre Rechtsordnung einen Lieferzwang bei Verstoß gegen Art. 81 EGV aussprechen können. 18. Im Umkehrschluss aus § 611 a Abs. 2 BGB ergibt sich, dass ein Verstoß gegen Art. 81 EGV in Form einer Lieferdiskriminierung nach deutschem Recht einen Kontrahierungszwang zur Folge hat. Die Vorschrift beschränkt den Schadensersatzanspruch eines diskriminierten Arbeitsuchenden auf Geldersatz. § 611 a Abs. 2 BGB beruht auf arbeitsrechtlichen Besonderheiten und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalrestitution zu leisten ist. Besteht die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung in der diskriminierenden Verweigerung eines Vertragsabschlusses, so ergibt sich grundsätzlich aus der Verpflichtung zum Schadensersatz in natura die Pflicht zum Abschluss des verweigerten Vertrags. Dies hat der BGH in dem Urteil Cartier-Uhren bestätigt. 19. Aus der Entstehungsgeschichte der 7. GWB-Novelle ergibt sich, dass der deutsche Gesetzgeber die private Kartellrechtsdurchsetzung fördern wollte. Die zivilrechtlichen Folgen von Verstößen gegen Art. 81 EGV richten sich nun ebenso wie bei Verstößen gegen Vorschriften des GWB nach § 33 GWB. Unstreitig ist es, dass die Diskriminierungsfälle des § 20 GWB einen Kontrahierungszwang auslösen. Durch die einheitliche Regelung kommt der Wille des deutschen Gesetzgebers zum Ausdruck, Verstöße gegen Art: 81 EGV mit denselben Zivilrechtsfolgen zu belegen wie Verstöße gegen § 20 GWB. Zudem zwingt das europäische Äquivalenzgebot dazu, eine Lieferdiskriminierung im Rahmen selektiver Vertriebssysteme mit der Rechtsfolge des Kontrahierungszwangs zu belegen. Il est possible de résumer comme suit le résultat de l'analyse: 1. Dans l'affaire Depotkosmetik, la demande visant la constatation de l'obligation de livraison aurait dû être rejetée comme non recevable. Dans le cadre de systèmes de distribution sélective, un distributeur exclu en infraction à la législation sur les cartels n'a aucun intérêt, du point de vue juridique, à faire constater son droit à être approvisionné. La demande d'approvisionnement est à imposer prioritairement par le biais d'une action en exécution de prestation. La demande doit viser à l'intégration dans le système de distribution et à la conclusion d'un contrat de distribution adéquat. 2. Ce constat se base sur le droit à dommages et intérêts découlant de l'article 33, al. 1, 3, phr. 1 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence) en association avec l'art. 81, al. 1 du Traité instituant la Communauté Européenne (TCE). Par son intégration dans le système de distribution et la conclusion d'un contrat de distribution, le distributeur externe discriminé se retrouve dans la position qui eût été la sienne si les critères de sélection avaient été appliqués de manière uniforme. Cette conséquence juridique correspond à la restitution en nature, prioritaire en droit allemand, et se base sur le moment de la dernière négociation verbale. Les déclarations d'intention du fabricant nécessaires à l'intégration au système de distribution et à la conclusion d'un contrat de distribution sont réputées effectives aux termes de l'article 904 ZPO (Code allemand de procédure civile) lorsque le jugement passe en force de chose jugée. 3. Le contrat de distribution stipule pour le fabricant une obligation contractuelle d'honorer les commandes du distributeur conformément aux détails de la convention conclue. En l'absence de convention explicite, ladite obligation découle de la bonne foi. L'obligation de livraison du fabricant représente la contrepartie des restrictions de revente imposées au distributeur. Si le fabricant ne remplit pas son obligation de livraison, le distributeur est en droit de le contraindre à honorer rapidement ses commandes par l'intermédiaire d'une action en référé. Cette possibilité existe pendant toute la durée de validité du contrat de distribution. Toute résiliation du contrat de distributeur requiert un motif grave pour être valable. Ceci résulte du principe de l'uniformité de définition et d'application des critères de sélection fixés, principe appliqué dans la jurisprudence constante des organes européens en matière de concurrence. En cas de litige, la charge de la preuve de l'existence d'un motif grave incombe au fabricant. En l'absence d'un tel motif, le fabricant peut uniquement procéder à la résiliation du système de distribution dans son ensemble. 4. Dans le cas du mode de procédure décrit ci-dessus, le fond du litige ne concerne pas l'approvisionnement au-delà de la date de la dernière négociation verbale, mais vise à rétablir la situation qui aurait existé au moment de la dernière négociation verbale si le fabricant n'avait pas discriminé le distributeur plaignant. La question litigieuse, autant dans la jurisprudence que dans la littérature, de savoir si la protection visée à l'art. 81 du TCE concerne l'approvisionnement futur, n'a donc pas d'impact dans cette affaire. La demande à être approvisionné dans le cadre d'une action en référé consécutive se base sur l'obligation de livraison du fabricant aux termes du contrat. Là encore, la protection visée à l'art. 81 du TCE n'est pas enjeu. 5. Par ailleurs, l'objectif de protection dudit art. 81, contrairement à l'interprétation de la Cour fédérale de justice allemande (BGH) dans son arrêt dans l'affaire Depotkosmetik, vise à l'approvisionnement d'un distributeur discriminé dans le cadre d'un système de distribution sélective. 6. Un système de distribution sélective peut enfreindre l'art. 81 du TCE, tant par les termes du contrat que par son application pratique. 7. Un système de distribution sélective n'est pas concerné dans ses termes contractuels par l'art. 81 sus-mentionné s'il remplit les conditions ci-après: La nature du produit doit requérir un système de distribution sélective pour en garantir la qualité et l'utilisation appropriée. Le choix des revendeurs doit être basé sur des critères de sélection qualitatifs objectifs relatifs à l'aptitude professionnelle du revendeur, à son personnel et à son équipement matériel. Les critères de sélection doivent être nécessaires et appropriés à un objectif visant à favoriser la concurrence, constituant en ceci une compensation pour les restrictions de concurrence internes à la marque, liées au système de distribution sélective. Dans de tels cas de figure, on parle en règle générale d'un «engagement simple » du commerce spécialisé. 8. Dans les conditions sus-mentionnées, l'interdiction de cartels ressortant dudit art. 81 ne s'applique pas dans le cas d'une interdiction totale de distribution sur Internet. 9. Tout système de distribution qui fait appel à des critères de sélection quantitatifs, ou à d'autres critères qui ne satisfont pas aux conditions précitées, est concerné par l'interdiction visée à l'art. 81 al. 1 du TCE. Il ne constitue cependant aucune infraction à la loi sur la concurrence de par ses termes contractuels s'il tombe dans le domaine d'application du règlement d'exemption par catégorie (règlement 2790/99). Les restrictions auxquelles est soumise la distribution par Internet, s'agissant du «comment » de cette distribution, ne sont pas réglementées. Les restrictions empêchant totalement ou partiellement la vente par Internet, et qui concernent par conséquent une autorisation ou interdiction de la distribution sur Internet, ne sont pas exemptées par l'interdiction visée à l'art. 81 al. 1. Au-delà, dans certains cas spécifiques, un système de distribution sélective peut être admissible selon les conditions dudit art. 81 al. 3. 10. Un système de distribution sélective dont les termes contractuels sont contraires à l'art. 81 du TCE est nul est non avenu aux termes dudit article. Les parties contractantes ne sont alors pas liées aux obligations de distribution et peuvent librement choisir leurs partenaires contractuels. Tout commerçant non intégré dans le système peut donc se procurer les produits de manière horizontale. Il n'y a aucun intérêt à appliquer de manière uniforme ce système de distribution dont les termes contractuels enfreignent la législation sur les cartels. Le droit à être approvisionné n'existe que selon les autres conditions de l'art. 82 du TCE ou de l'art. 20 al. 1 et 2 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence). 11. Un système de distribution sélective admissible dans ses termes contractuels enfreint dans la pratique l'art. 81 du TCE, lorsque les critères de sélection fixés ne sont pas appliqués de manière uniforme. 12. Lorsque l'application hétérogène a lieu systématiquement sur la base d'une entente entre tous les participants au système visant à des pratiques de distribution contraires aux règles de libre concurrence, le système de distribution est contraire aux règles la libre concurrence dans ses termes contractuels. Les suites juridiques seront alors à déterminer en fonction de l'infraction. 13. Si l'application hétérogène a lieu unilatéralement de la part du fabricant ou sur la base d'une entente entre quelques participants au système, une nullité de l'ensemble du système de distribution constituerait une atteinte à l'autonomie privée des distributeurs qui ne participent pas aux actes de concurrence déloyale. Ils ont droit à une protection du fait de la confiance qu'ils ont accordée à la validité des contrats de distribution. Le caractère de sanction de l'art. 81 al. 2 du TCE dispose alors que le fabricant soit contraint à appliquer le système de distribution de manière uniforme et d'approvisionner tous les distributeurs qualifiés. 14. Le principe de l'application uniforme des critères de sélection fixés garantit que les effets d'exclusion du marché émanant de l'application pratique d'un système de distribution sélective n'outrepassent pas la mesure admissible dans les termes du contrat de distribution. Cette application uniforme constitue le critère décisif permettant d'évaluer un système de distribution sélective au regard de la législation sur les cartels, et visant à protéger d'une exclusion inadmissible du marché tous les distributeurs suffisamment qualifiés et intéressés par la vente du produit. Suivant cette fonction protectrice, ce principe doit être interprété comme une obligation du fabricant dont tout distributeur discriminé peut réclamer l'exécution. Il concrétise la fonction protectrice de l'art. 81 du TCE dans le cadre de systèmes de distribution sélective, et oblige à l'approvisionnement en cas de discrimination. 15. Toute limitation du droit à dommages et intérêts résultant de l'article 33, al. 1 et 3 phr. 1 GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence), en association avec l'art. 81 du TCE, à un dédommagement pécuniaire enfreindrait le principe de l'effet utile. Le droit à être approvisionné élimine de manière directe l'infraction à l'art. 81 du TCE. Il est pratiquement impossible de chiffrer le montant d'un droit à dédommagement pécuniaire pour le préjudice subi du fait de la discrimination. Même s'il était possible de l'obtenir, il compenserait uniquement le préjudice subi par le distributeur, à l'exclusion de celui subi par le consommateur. 16. Autant l'analyse de la pratique du droit communautaire concernant l'élément constitutif de la restriction de la concurrence que le principe d'interdiction de l'art. 81 du TCE mettent en évidence que le droit communautaire accort importance particulière à la protection du libre accès au marché. Il résulte de cette importance qu'il convient d'accorder le droit à être approvisionné distributeur exclu de l'approvisionnement du produit en infraction a~ législation sur les cartels. 17. La Cour européenne a statué dans la décision Automec II orbiter que les tribunaux civils nationaux peuvent, en cas d'infraction à l'art. 81 du TCE, si prononcer en faveur d'une obligation de livraison en se référant à leur législation sur les cartels. 18. Inversement, il découle de l'article 611a, al. 2 du BGB (Code civil aller que toute infraction à l'art. 81 du TCE sous forme de discrimination à l'a visionnement entraîne selon le droit allemand une obligation de contracter. Ledit règlement limite à un dédommagement pécuniaire le droit à dommages intérêts d'un demandeur d'emploi discriminé. L'article 611a, al. 2 du Code allemand est basé sur des particularités du droit du travail et constitue une exception au principe du dédommagement prioritaire sous forme de restitution en nature. Si l'action obligeant au dédommagement consiste en un refus discriminatoire de conclure un contrat, un dédommagement en nature implique l'obligation de signer ledit contrat. Ceci a été confirmé par la Cour fédérale allemande dans le jugement des Montres Cartier. 19. L'historique de la naissance du 7ème amendement de la GWB (loi allemande sur le maintien de la libre concurrence) montre que le législateur allemand souhaitait favoriser l'application privée de la législation sur les cartels. Les suit droit civil d'infractions à l'art. 81 du TCE sont donc les mêmes que dans 1 d'infractions aux règles de la GWB aux termes de l'article 33 GWB. Il est incontesté que les cas de discrimination selon l'article 20 GWB entraînent une obligation de contracter. La réglementation uniformisée exprime la volonté du législateur allemand de poursuivre des infractions à l'art. 81 du TCE avec les mêmes suites de droit civil que les infractions à l'article 20 GWB. Par ailleurs l'injonction européenne d'équivalence prescrit la poursuite de discrimination à l'approvisionnement dans le cadre de systèmes de distribution sélective au moyen de la conséquence juridique de l'obligation de contracter.

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Das Westquartier von Eretria/Griechenland gehört zu den grössten Grabungsflächen, welche je von der Schweizerischen Archäologischen Schule erforscht wurde. Obwohl in diesem Bereich seit der ersten Ausgrabung 1964 tausende von Keramikscherben und unzählige Befunde ausgegraben worden sind, wurde niemals systematisch und basierend auf sämtlichen geometrischen Funden und Befunden der letzten fast 50 Grabungsjahre versucht, die früheisenzeitliche Siedlung zu erforschen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich erstmals mit der Rekonstruktion derselben. Dabei zeigt sich nicht nur, dass das Grabungsgebiet im Nordwesten der modernen Siedlung Eretria seit der Stilstufe Mittelgeometrisch II kontinuierlich besiedelt und kultisch genutzt wurde, sondern in unmittelbarer Nähe zu einer grösseren früheisenzeitlichen Nekropole situiert war. Wie die Stratigraphie des Grabungsgebietes deutlich zeigt, war die Siedlung gegen Ende des 8. Jahrhunderts v.Chr. einer verheerenden Überschwemmung ausgesetzt, welche die meisten dort angesiedelten Primärkontexte mindestens partiell zerstörte. Diese Katastrophe bedeutete aber nicht das Ende der Siedlungsaktivitäten. Vielmehr wurde der angefallene Schutt sorgfältig zusammengeräumt und wahrscheinlich rituell entsorgt, bevor neue Primärkontexte im alten Siedlungsraum entstanden.

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Die Vorteile radiologischer Untersuchungen in der Rechtsmedizin sind wohl bekannt, insbesondere dass Beweise dank diseser nicht invasiven Untersuchungstechnik erhalten werden können. Die Speicherung der radiologischen Bilder des gesamten Leichnams erlaubt, jederzeit eine Neuuntersuchung durchzuführen, sollten neue Fragestellungen auftauchen. Dank der Möglichkeit radiologische Bilder dreidimensional zu rekonstruiren, können einzelne Befunde auch für medizinische Laien leicht verständlich dargestellt werden.

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Die Biodiversität ist unsere Lebensgrundlage - ihr ökonomischer, ökologischer, sozialer und ästhetischer Wert kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Im Jahr 2003 beschlossen die Umweltminister Europas daher, den Verlust der Biodiversität bis ins Jahr 2010 zu stoppen. Haben wir dieses Ziel erreicht?Die vorliegende Studie des Forum Biodiversität Schweiz gibt fundierte Antworten auf diese Frage. Die umfassende Analyse zeigt auf Basis der besten verfügbaren Daten und differenziert für unterschiedliche Aspekte der biologischen Vielfalt, wie sich die Biodiversität in der Schweiz seit 1900 entwickelt hat. Die Resultate zeigen, dass weiterhin ein großer Handlungsbedarf besteht.

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Es ist nicht die SVP, der die in der Schweiz lebenden Ausländer mehrheitlich ihre Stimme geben würden. Populärste Partei ist die SP, gefolgt von den Grünen. Die SVP kommt sympathiemässig etwa in den Bereich von FDP.Die Liberalen und CVP zu liegen. Da die in der Schweiz lebenden Ausländer auch grundsätzlich linken Positionen gegenüber positiver eingestellt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geringen Sympathien für die SVP lediglich auf die Haltung der Partei in Ausländerfragen zurückzuführen ist. Ursächlich sind neben einer grösseren Exponiertheit gegenüber Diskriminierung wahrscheinlich auch unterschiedliche Wertemuster in ihrem Herkunftsland und eine generell liberalere und weltoffenere Orientierung von Migranten. Nicht zeigen lässt sich, dass sich die nicht stimmberechtigten Ausländer über die Zeit hinweg stärker für die Politik interessieren und in ihrer politischen Grundausrichtung den Schweizern angleichen. Die dieser Untersuchung zugrunde liegenden Daten entstammen dem Schweizer Haushaltspanel. Das Problem solcher Untersuchungen ist, dass sie einen Bias zu besser gebildeten und linksorientierten Personen aufweisen. Politikfremde Personen sind demgegenüber untervertreten, das gilt insbesondere auch für Ausländer, die nicht über hinreichende Sprachkenntnisse zur Teilnahme an den Befragungen verfügen. Grundannahme für die Ermittlung der Ergebnisse war, dass die untersuchten Personen zwar nicht repräsentativ sind, dass man aber aussagekräftige Vergleiche zwischen den in der Untersuchung vertretenen Schweizern und Ausländern machen kann und dass hier keine relevanten systematischen Verzerrungen vorliegen. Insgesamt sind die Ergebnisse derart eindeutig, dass umfassendere Studien kaum zu grundsätzlich anderen Erkenntnissen führen würden.

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Les Pays-Bas et la Suisse sont souvent décrits comme ayant des relations entre travail et capital similaires, marquées par des négociations et le compromis. La conviction est courante dans les deux pays qu'il y a une tendance constante au consensus et au compromis dans l'histoire nationale. Cette thèse livre une comparaison historique du développement des relations de classe dans la 1ers moitié du 20eme siècle. Une attention particulière est donnée aux confrontations sévères et partiellement violentes entre les classes qui ont eu lieu pendant et juste après la Première Guerre Mondiale. Dans la crise des années trente, les deux pays ont longtemps maintenu l'attachement à une politique de déflation, ce qui a mené à une nouvelle accentuation des tensions sociales. Dans ce contexte, loin d'être prêts à faire des concessions au mouvement ouvrier, d'importantes composantes du patronat néerlandais et suisse sympathisaient avec un corporatisme autoritaire comme il était prôné par les mouvements et régimes fascistes. Des alliances entre le mouvement ouvrier socialiste et des fractions importantes des classes moyennes étaient capables d'arrêter cette dérive autoritaire, sans avoir assez de force pour imposer leurs propres alternatives. C'est seulement après l'affaiblissement de la droite dure entre la deuxième moitié des années trente et l'immédiat après-guerre que des premiers fondements pour un compromis de classe stable ont été établis. Généralement, l'approche comparée de la thèse permet de mieux saisir les histoires nationales dans leur contexte européen et global et permet donc de dépasser une vue de l'histoire nationale comme «cas spécial».¦Die Beziehungen zwischen Arbeit und Kapital in Niederlande und die Schweiz werden oft als âhnlich und stark von Verhandlungen und von Kompromissen geprâgt beschrieben. In beiden Lândern ist die Auffassung weitverbreitet, dass es in der nationalen Geschichte eine konstante Tendenz zum Konsens und zum Kompromiss gebe. Diese Dissertation bietet einen historischen Vergleich der Entwicklung der Klassenbeziehungen in der ersten Hâlfte des 20. Jahrhunderts. Thematisiert werden insbesondere die ernsthaften und teilweise gewalttàtigen Zusammenstôsse zwischen den Klassen, die sich wàhrend und unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg ereigneten. In der Krise der Dreissigerjahre hielten beide Staaten lange an der Deflationspolitik fest, was erneut zu einer Verschârfung der sozialen Spannungen fïïhrte. Vor diesem Hintergrund lehnten weite Teile der schweizerischen und niederlândischen Grossunternehmer Konzessionen gegenuber der Arbeiterbewegung ab. Vielmehr sympathisierten sie mit einem autoritàren Korporatismus, wie er von den faschistischen Bewegungen und Regimes vertreten wurde. Allianzen zwischen der sozialistischen Arbeiterbewegung und Teilen der Mittelschichten gelang es zwar, diese autoritàren Tendenzen aufzuhalten, nicht aber ihre eigenen Alteraativkonzepte durchzusetzen. Erst nach der Schwâchung der radikalen Rechten in der Zeit zwischen der zweiten Hàlfte der 1930er Jahre und der unmittelbaren Nachkriegszeit nach dem Zweiten Weltkrieg fand sich eine¦Grundlage fur einen stabilen Klassenkompromiss. Generell ermôglicht es der vergleichende Ansatz der Dissertation, die nationale Geschichte in ihrem europâischen und globalen Kontext zu sehen und so eine Sicht auf die Geschichte eines einzelnen Landes als ,,Sonderfall" zu uberwinden.

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Der Beitrag untersucht Handschriften mit weltlichen Texten, die sich aus der geistlichen Büchersammlung des Spiritualisten und Schwenckfeld-Anhängers Daniel Sudermann (1550-ca. 1631) erhalten haben oder für diese Sammlung erschlossen werden können. Anhand von Lektürenotizen Sudermanns in seinen Handschriften sowie einem kommentierten Bücherverzeichnis, aber auch anhand von inhaltlichen Bezügen der Texte untereinander werden mögliche Anziehungspunkte und konkrete Leseinteressen rekonstruiert, die Sudermann mit der Profanliteratur des Mittelalters verbunden haben könnte. Dabei erweist sich, daß Sudermann die weltliche Romanliteratur des Mittelalters entgegen der bisherigen Einschätzung durchaus gewürdigt hat. Allerdings las er sie nicht mit der Faszination an der Fiktion, die ihren mittelalterlichen Lesern zuzutrauen ist, sondern rezipierte sie im Sinne historischer Quellen, wobei zwei Interessenschwerpunkte zu identifizieren sind: Sudermann beschäftigte sich mit der fabulösen Frühgeschichte des Christentums in Indien, an die eine große Mehrzahl der aus seinem Besitz bekannten weltlichen Texte direkt oder indirekt anschließt. Daneben galt seine Aufmerksamkeit adelsgenealogischen Informationen, die er der mittelalterlichen Romanliteratur entnehmen zu können glaubte. Den Aufsatz begleitet ein Faksimileabdruck von Sudermanns Autograph des kommentierten Bücherverzeichnisses.

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RésuméDie Grabung 1989/5 der Archäologischen Bodenforschung Basel-Stadt im Zentrum der Siedlung Basel-Gasfabrik umfasste eine Fläche von etwa 900 m2. Auf etwa 370 m2 konnten intakte latènezeitliche Strukturen festgestellt werden. Der ehemalige Gehhorizont und die darunter liegende Siedlungsschicht waren jedoch nirgends erhalten geblieben.Die in den gewachsenen Boden eingetieften Pfostengrub en erlaubten die Rekonstrulction von zwei rechteckigen Häusern mit je vier Eckpfosten, die als Wohngebäude gedeutet werden.Über das ganze Areal verteilt wurden 14 Gruben unterschiedlicher Form und Grösse ganz oder teilweise ausgegraben. Bei der flachen Grube 261 handelt es sich wohl um den eingetieften Bereich eines kleinen Grubenhauses, das für nicht näher bestimmbare handwerkliche Aktivitäten genutzt wurde. Die beiden mit einem Pfostenbau überdeckten Gruben 258 und 259 können hingegen mit grosser Wahrscheinlichkeit als Schmiedegruben gedeutet werden. In Grube 258 waren gar die Reste von zwei Feuerstellen und der Unterbau eines kaminartigen Abzugs in situ erhalten. Die Gruben 253, 254A, 254B, 255,256 und 257 mit Resten von Lehmausideidungen dienten vermutlich als Getreidesilos. Sie liegen alle im Zentrum des Grabungsareals im Bereich einer anstehenden Lehmschicht. Bei einigen weiteren Gruben könnte es sich um Keller handeln.Im Westen der Grabungsfläche kamen die Heizkanäle von zwei Töpferöfen zum Vorschein. Es handelt sich um einfache Kuppelöfen mit gegenständiger Feuerung. In geringer Entfernung lagen drei kleine Gruben, die vielleicht zur Aufbereitung des Töpferlehms dienten. Aufgrund der klimatischen Verhältnisse ist mit einem saisonalen Betrieb der Töpferöfen während der Sommermonate zu rechnen. Die notwendigen Arbeiten wurden mit grosser Wahrscheinlichkeit von Frauen ausgeführt, da die Männer während dieser Jahreszeit in der Landwirtschaft beschäftigt waren. Der Töpfereibetrieb produzierte grössere Serien scheibengedrehter, reduzierend gebrannter Feinkeramik, von der im Bereich der Öfen zahlreiche Scherben gefunden wurden.Die räumliche Organisation der Bebauung zeugt von einer einheitlichen und wohl kontinuierlichen Nutzung der Grabungsfläche. ImWesten gruppieren sich Haus 1 und die Einrichtungen des Töpfereibetriebs um eine unbebaute Hofzone. Nach Osten zu folgt dann die Zone mit den Getreidesilos. Das östliche Bauensemble besteht aus Haus 2, den Schmiedegruben, dem Grubenhaus sowie einer mutmasslichen Kellergrube. Stratigra-phische Überschneidungen von Befunden sind nur im Bereich der Töpferöfen vorhanden.Die Grubenfüllungen erwiesen sich als sehr fundreich. Die gegen 20000 Keramikscherben repräsentieren das gesamte Spektrum der aus Basel-Gasfabrik bekannten einheimischen Grobund Feinkeramik. Bei den seltenen Scherben von Graphittonkeramik handelt es sich um Importe aus dem ostkeltischen Bereich.Die zahlreichen Amphorenscherben stammen von mindestens 35 verschiedenen Gefässindividuen des Typs Dressel 1A, von denen aber immer nur ein kleiner Prozentsatz vorhanden war. Die Typologie und die Datierung der Befunde zeigen, dass der Amphorenimport erst im Laufe von LT D1 einsetzte.Unter den Kleinfunden verdienen die zahlreichen Silber- und Potinmünzen sowie die Glasfunde besondere Erwähnung. Das Fragment eines möglicherweise latènezeitlichen Glasgefässes stammt leider aus einem unsicheren Fundzusammenhang.Die über 70 Fibeln und Fibelteile sind zu 70% aus Bronze gefertigt. Das Fibelspektrum wird von den Nauheimer Fibeln dominiert. Besonders bei den Eisenfibeln konnten aber auch typologisch ältere Typen identifiziert werden, welche in die Stufen LT C2 und LT D1a gehören. Bei den Glasarmringen machen mittellatènezeitliche Typen gegen 20 % der Fundmenge aus.Von besonderer Bedeutung sind die 23 Menschenknochen von 19 verschiedenen Individuen. Es handelt sich dabei um einen fast vollständigen Schädel, Schädelteile und Fragmente von Langknochen sowie wenige weitere Skelettteile. Die Zusammensetzung des Ensembles und der Zustand der Einzelknochen lässt sich sehr gut mit den Menschenknochen aus den Altgrabungen von Basel-Gasfabrik und aus Manching vergleichen. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, dass die Knochen am Ende eines langwierigen Totenrituals, das aufgrund ethno - logischer Vergleiche als mehrstufige Bestattung bezeichnet werden kann, in der Siedlung vergraben wurden. In der Umgebung der Menschenknochen wurden in einigen Fällen auffallend viele Amphorenscherben gefunden, die bezeugen, dass der importierte Wein bei diesen Riten eine bedeutende Rolle spielte. Wahrscheinlich wurden diese Knochen auch als Ahnenrelikte verehrt.Neben den mehrstufigen Bestattungen konnten auch zwei Säuglingsbestattungen identifiziert werden.Die Analyse von Fundmenge und Fundverteilung in den Gruben zeigt, dass die Funde nicht direkt, sondern auf dem Umweg über primäre Deponien in die Gruben gelangten. In den pri-mären Deponien wurden Funde über längere Zeit akkumuliert und mit verschiedenen Erdmaterialien intensiv vermischt.Für den Grossteil der Funde wird eine profane Deutung als Abfälle vorgeschlagen. Daneben können aber auch einige Funde als gezielte Deponierungen angesprochen werden. Ver-schiedene Fibelpaare und wahrscheinlich auch Münzen wurden wohl als Opfergaben in die Gruben gegeben. Ein Zusammenhang dieser Opfergaben mit den Bestattungen von Men-schenknochen ist nicht erkennbar.Die Datierung der Funde zeigt einen Siedlungsbeginn in LT C2 und ein Ende noch vor dem Beginn der Stufe LT D2. Die Kombination dieser Datierungen mit den stratigraphischen Überschneidungen einiger Befunde erlaubt eine Rekonstruktion der Besiedlungsentwicklung auf dem Grabungsareal. Die Gruben 259 und 260 wurden bereits in LT C2 verfüllt, die Schmiedegrube 259 anschliessend durch Grube 258 ersetzt. Die beiden Töpferöfen waren nacheinander in LT D1 in Betrieb. Die beiden Häuser können leider nicht genauer datiert werden.Die Besiedlung des Area's setzte noch vor 150 V. Chr. ein und dauerte maximal 80 Jahre.Die Synthese aller Untersuchungen zeigt, dass auf dem Grabungsareal eine Gruppe von etwa 15 Personen ansässig war, die sich v. a. der Landwirtschaft widmete. Die handwerkliche Tätigkeit (Töpferei, Metallverarbeitung) erreichte keinen vollberuflichen Standard.Die dörfliche Siedlungsgemeinschaft bestand aus bäuerlichen Selbstversorgern, mit anderen Gemeinschaften wurden jedoch Keramik, Handwerksprodukte und Schlachtvieh ausge-tauscht. Von besonderer Bedeutung war offenbar das Getreide, das in grossen Mengen in der Siedlung gelagert wurde und mit grosser Wahrscheinlichkeit für den Export bestimmt war. Die Herkunft dieses Getreides und die sozialen Strukturen hinter diesem Austausch sind nicht ldar, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wurden durch den Getreideexport die Importe wie Salz, Rohstoffe (Metall) und Wein ermöglicht.

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Depressionen treten bei âlteren Menschen wahrscheinlich nicht haufiger auf ais bei jungen Personen. Es bestehen jedoch Unterschiede hinsichtlich der Symptomatik, der Diagnostik und der Therapie der Depression. Haufig werden depressive Symptome ais normale Begleiterscheinungen im Alter verkannt und bleiben deshalb oft unbehandelt. Eine Depression bei âlteren Menschen ist eine Erkrankung, die mit Hilfe von Psychopharmaka und Psychotherapie erfolgreich behandelt werden kann. Les dépressions ne sont probablement pas plus fréquentes chez les personnes âgées que chez les sujets jeunes. Des différences existent cependant au regard de la symptomatologie, du diagnostic et du traitement de la dépression. Les symptômes dépressifs sont fréquemment considérés comme des manifestations normales associées à la sénescence et restent donc souvent sans traitements. Une dépression chez les personnes âgées est une maladie qui peut être traitée efficacement par des psychotropes et une psychothérapie.

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Der am ehesten um 1200 entstandene ,Mauritius von Craûn' gilt als Forschungsproblem. Als gemeinsamen Nenner der kontroversen Zugänge zum Text konstatiert der Aufsatz das Bemühen um eine Verbindung der rätselhaften Erzählung mit einem durch die historische Distanz verlorenen oder verwischten Sinnzusammenhang über einen textexternen missing link. Demgegenüber wird ein themen- und handlungsanalytischer Zugriff vorgeschlagen: Thema der Erzählung ist die im 12. Jahrhundert vorrangig in der Lyrik entwickelte strukturelle Figur der Hohen Minne, die ihre Ästhetik aus einem Paradox gewinnt: Die Möglichkeitsbedingung dieser in beständigem Werben bestehenden Liebe, die niemals erfüllt werden darf, ist ihre Unmöglichkeit. Seine ideelle Füllung erhält das Modell durch eine darin vernetzte Ordnung höfischer Werte wie stæte, triuwe, milte oder mâze. Diese Werte, so die These, ,,erzählt" die Handlung des ,Mauritius': Hier wird nicht nur der Versuch unternommen, lyrische Struktur in narrative Struktur zu verwandeln, sondern auch der, eine ins lyrische Modell eingebettete Ordnung ethischen Wissens zu narrativieren. Einzelne Figurenhandlungen erscheinen aus dieser Perspektive weniger als Bestandteile eines inhaltlichen Entwurfs mit dem Anspruch übergreifender Stimmmigkeit und dem Fluchtpunkt eines Deutungsangebots, sondern als Ausdruck verschieden graduierter Negierungen oder Positivierungen eines bestimmtes Wertes. Hierfür sprechen auch die konstanten Über- oder Unterzeichnungen der Figurenhandlungen, die als markantestes Merkmal der narrativen Faktur des Textes beschrieben werden. Die Mikroanalyse einer einzelnen Szene zeigt ferner, wie die Dichotomie von Statik und Dynamik, die schon dem lyrischen Entwurf der Hohen Minne eingeschrieben ist und die durch die Narrativierung des lyrischen Konzepts im ,Mauritius' zunehmend virulent wird, in Sequenzen aufeinanderfolgender Doppelungen von Bewegung und Zustand auserzählt wird. Insgesamt lässt sich der ,Mauritius' als Erprobung von Verfahren verstehen, eine idealisierte höfische Welt in Analogie zum lyrischen Modus auch im narrativen Modus zu literarisieren: als ein Stück Erzählkasuistik.

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Mouse mammary tumor virus (MMTV) kommt prizipiell in zwei Formen vor. Erstens als integierte virale DNA (endogen vererbt), die in allen Zellen der Maus enthalten ist und zweitens als infektiöse Form, bei der sich die DNA nur im Kern von Brustdrüsenzellen integriert. Die erste Form verhält sich wie ein stummes Gen während die zweite Form aktiv ist, durch Glukocorticoide stimuliert wird und zum Mamma-Karzinom führt. Wir haben beide Typen von viralen Genen molekular geklont und durch Transfektion in verschiedene Zellen in Gewebekultur eingeführt. Wir konnten zeigen, dass sowohl die endogene DNA, wie dir infektiöse DNA in transfektieren Zellen aktiv ist und dass die Expression beider Gene durch Glukocorticoide stimuliert wird. Wir konnten die DNA Squenzen, die für dir Homonstimulierung nötig sind, in einem kleinen Fragment der viralen DNA lokalisieren. Bei der Sequenzanalyse dieses DNA-Stückes haben wir ein neues virales Gen entdeckt, das dir Information für ein Protein von ca. 40000 Moleklargewicht enthählt. Mit Hilfe eines Antikörpers suchen wir in verschiedenen Brustdrüsenzellen und Tumoren nach diesem Proetin, dessen Funktion noch nicht bekannt ist.