999 resultados para agencies des bundes
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Die Patientenautonomie, als das Recht der Betroffenen frei über Eingriffe in ihren Körper zu entscheiden, bildet die oberste Richtschnur für das ärztliche Handeln. Der mündige und selbstbestimmte Patient gilt heute als Selbstverständlichkeit. Selbstbestimmtes Handeln in medizinischen Angelegenheiten ist aber nicht allen Menschen möglich. Die Gruppe der urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten bedarf in diesem Zusammenhang einer gesonderten Betrachtung. Ihren Patientenrechten ist der vorliegende Beitrag gewidmet. Nach einer Einführung zu den Patientenrechten im Allgemeinen sowie ihren rechtlichen Grundlagen im schweizerischen Recht, erläutern Ausführungen zur Urteilsfähigkeit deren Funktion als Schlüssel zu den persönlichkeitsbezogenen Patientenrechten. Vertieft werden die Besonderheiten sowie die Heterogenität der Gruppe der urteilsunfähigen Patienten und die daraus resultierenden Anforderungen an ihre Vertretung und die Ausgestaltung ihrer Rechte besprochen. In der Folge wird auf die im Zentrum des vorliegenden Beitrags stehenden Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger eingegangen. In einem zweiten Teil werden medizinrechtliche Spezialgesetze des Bundes auf Regelungen zu Partizipations- und Vetorechten Urteilsunfähiger hin untersucht. Aufgrund ihrer grossen Bedeutung für die Patientenrechte werden zudem das revidierte Vormund-schaftsrecht sowie der Entwurf für ein Bundesgesetz zur Humanforschung, die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) sowie das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates und die Leitlinien der Internationalen Harmonisierungskonferenz bei dieser Untersuchung mit berücksichtigt. Der Abschluss des vorliegenden Beitrages bildet eine Analyse der in den untersuchten nationalen und internationalen Normen gefundenen Veto- und Partizipationsrechten urteilsunfähiger Patienten
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Weshalb liegt der grösste Flughafen der Schweiz heute in Zürich-Kloten? Welche Rolle spielte der Fluglärm bei der Entwicklung der Flughäfen Genf-Cointrin und Basel-Mülhausen? Wie entstanden in der Schweiz die ersten Luftstrassen und seit wann gibt es Fluglotsen? Erstmals wird die Geschichte der Flughäfen, der Flugplätze und der Flugsicherung in der Schweiz von den Anfängen bis zum Ende des 20. Jahrhunderts umfassend dargestellt. Der Autor fokussiert nicht auf einzelne Anlagen, sondern nimmt eine gesamtschweizerische Perspektive ein, die er in einen globalen Zusammenhang stellt. Aus dem umfangreichen Quellenmaterial rekonstruiert er die Entstehung und Entwicklung der Luftfahrtinfrastruktur in der Schweiz und beleuchtet die Auswirkung verschiedener Rahmenbedingungen und Akteure auf diese Entwicklung. Dabei berücksichtigt er ein breites Spektrum an Faktoren: beispielsweise die im Luftverkehr besonders wichtigen internationalen Einflüsse, den seit der Zwischenkriegszeit bestehenden Konkurrenzkampf zwischen den Flugplatzstandorten, die Rolle des Bundes oder die nach dem Zweiten Weltkrieg aufkommende Fluglärmthematik. Nebst den heute noch bestehenden Standorten werden auch längst aufgehobene Infrastrukturen sowie nie verwirklichte Projekte thematisiert, darunter der europäische Zentralflughafen für interkontinentale Grosswasserflugzeuge am Bodensee sowie die schweizerischen Zentralflughäfen in Bern-Utzenstorf und auf dem Neuenburgersee.
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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug
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Boberach: Aus der Verwaltungspraxis ist die Forderung nach strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Beamten abzuleiten. Sie ist das Gegenstück zu ihrer Unabsetzbarkeit außer durch gerichtliches Urteil. Die Ausnahmegesetze des Bundes werden kritisiert
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Boberach: An die Behandlung der "Revolutions-Ergebnisse nach englischen und französischen Vorgängen" und der "Gallomanie in Deutschland" schließen sich Überlegungen zu den Wahlreformen und zur Preßgesetz-Reform. Ferner wird "die Bodenentlastungsfrage" erörtert. Für die Reichsverfassung wird als Vorbild Großbritannien, nicht Frankreich empfohlen und der Siebzehner-Entwurf kritisiert, weil er die Rechte der Einzelstaaten, besonders Bayerns, zu wenig berücksichtigt. Solange kein Erbkaisertum möglich ist, sollen drei oder fünf von den Fürsten und Städten gewählte Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium an der Spitze stehen. Friedrich Wilhelm IV. ist zum Kaiser unfähig. - Wentzke: Keine Umwandlung des Staatenbundes in den Bundesstaat, sondern Festigung der Bundesverfassung durch eine Reichsverfassung. Kritik des Siebzehner-Entwurfs: Gegen die Unterstellung des bairischen [sic!] Heeres unter die Zentralgewalt: schwarz-rot-gold nur n e b e n den Landesfarben. Unmöglich können die Fürsten im Oberhaus n e b e n ihren Untertanen sitzen. Für erbliches Kaisertum, vorläufig aber ist nur ein Reichsverweser möglich, da Österreich zu sehr bedrängt wird. Seufferts Vorschlag: die in der bisherigen Bundesverfassung vereinten Fürsten und Städte ernennen drei oder fünf Vertrauensmänner bei der Reichsregierung als Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium. "Indem den Dynastien so eine organische Wirksamkeit in der Reichspraxis zugeteilt wird, befreunden sie sich mit der Reichsverfassung und mit dem Kaisertum." Die Plenarversammlung des Bundes ernennt 1/4 der Mitglieder des Reichsgerichts und die Hälfte der lebenslänglichen Mitglieder des Oberhauses, während die andere Hälfte von den Ersten Kammern der Einzelstaaten gewählt wird. Gegen den bairischen Verfassungsentwurf ... und gegen die Erhebung des unfähigen Preußenkönigs, den die Deutsche Zeitung empfiehlt
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Die Landwirtschaft vermochte sich den allgemeinen Sparmassnahmen des Bundes zu entziehen. - Die Initiative für Ernährungssicherheit wurde nach nur fünf Monaten Sammelzeit mit 147'000 Stimmen bei der Bundeskanzlei eingereicht. - Mit der Volksinitiative "Für Ernährungssouveränität" der Bauerngewerkschaft Uniterre wurde innert kurzer Zeit ein drittes Volksbegehren, welches sich mit der Ernährung der Schweizer Bevölkerung auseinandersetzt, lanciert. - Eine ebenfalls im Berichtsjahr lancierte Initiative will bewirken, dass Landwirte ihren Kühen und Ziegen die Hörner nicht mehr absägen. - Der Bundesrat lancierte einen Massnahmenplan, um dem Bienensterben Einhalt zu gebieten. - Das revidierte Lebensmittelgesetz wurde von den Parlamentskammern verabschiedet.
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Bookplate: Joseph Bermann.
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v. 1-2: Männerschwur und weibertreue.--Der harfner.--Das ritterwort.--Wolf.--Das heilige kleeblatt.--Der müller des Schwarzthal's.--Der graue bruder.--v. 3: Tugendspiegel.--v. 4-5: Die teufelsbeschwörung.--Die brüder des bundes für freiheit und recht.--v. 6-8: Die heilige vehme.--Der findling von Egisheim.--Glaubensmuth.--Nackt und blose.--Die betfahrt des bruders Gramsalbus.
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Includes bibliographical references.
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Bei der Beurteilung von Projekten des Swiss Virtual Campus (SVC; Virtueller Campus Schweiz, Campus Virtuel Suisse, Campus Virtuale Svizzero), eines Programms des Bundes zur Förderung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien in der Hochschullehre, gilt es auch auf den optimalen Mix von Präsenzunterricht und Fernunterricht zu achten. Welche Arten von Szenarien sind vorstellbar, und wie beeinflusst die Art des Szenarios die optimale Verteilung von Präsenz- und Fernunterricht? Welche technischen Hilfsmittel sind für welches Szenario sinnvoll? Der Swiss Virtual Campus ist grundsätzlich nicht als Online-Universität geplant und nicht auf Fernstudien ausgerichtet. Es ist jedoch denkbar, dass manche Projekte des Swiss Virtual Campus künftig den Weg in Fernstudienangebote finden werden, obwohl sie nicht dafür konzipiert wurden. Einige Projekte von Fachhochschulen wurden bereits als Fernstudium konzipiert. In gewissen Aspekten funktionieren sie nach anderen Regeln als für Präsenzunterricht konzipierte Kurse.(DIPF/Orig.)
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In den vergangenen Jahren hat die Diskussion um kulturelle Teilhabe im Rahmen der Ergebnisse großer Bildungsstudien zugenommen. Diese hatten eine hochgradige Abhängigkeit des Bildungserfolgs und des Kompetenzerwerbs vom sozialen Hintergrund der Kinder und ihrer Familien konstatiert (u.a. Ehmke & Jude 2010, S. 250). Auch für den Teilaspekt der kulturellen Teilhabe ließen sich in Studien soziale Disparitäten feststellen: Die rezeptive Nutzung kultureller Angebote durch Kinder und Jugendliche unterliegt einer deutlichen sozialen Selektivität (Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2012, S. 165). Gleichzeitig ist mit dem Programm Jedem Kind ein Instrument eine große Initiative zur Förderung frühen Instrumentallernens in der Grundschulzeit angelaufen. Die Initiatoren verfolgen dabei explizit das Ziel, die Kluft „zwischen kulturaffinen Elternhäusern und bildungsfernen Schichten" (Kulturstiftung des Bundes, 2012) in Bezug auf kulturelle Bildung zu verringern, eine „Grundversorgung" (ebd.) sicherzustellen und im demokratischen Sinne niemanden von der Alphabetisierung in Sachen Kunst auszuschließen (Völckers, 2007). Die Teilnahme von Kindern an Instrumentalunterricht während der Grundschulzeit wird hier also als ein Aspekt aktiver kultureller Teilhabe gedeutet und wird im Folgenden einer Analyse unterzogen. (DIPF/Orig.)