500 resultados para Europäische Gemeinschaft


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In October 1930, violent action of the Polish security forces against the Ukrainian population in Eastern Galicia resulted in an international campaign for the Ukrainians in Poland. Its central claim was the condemnation of these incidents as a violation of the Minorities Treaty of the League of Nations. The article focuses on the involved British extra-parliamentary groups and their international federations as well as leftist intellectuals, socialist parties and the Labour and Socialist International. In most cases, the commitment of the activists was motivated by the desire to expose a humanitarian scandal while the implementation of minority rights played a minor role. When it turned out that the first reports had presented an exaggerated version of the events, they shifted their focus to the Polish opposition whose persecution started in November 1930.

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Zusammenfassung Die Betreuung geriatrischer Patientinnen und Patienten setzt, nebst einer entsprechenden Haltung, fundierte Kenntnisse in Diagnostik und Behandlung praktisch aller medizinischen Fachgebiete voraus. Daher ist es wichtig, dass die Kompetenz von Studierenden der Humanmedizin im Bereich Geriatrie entsprechend gefördert wird. Bis heute hat jedoch die studentische Ausbildung im Fach Geriatrie an vielen europäischen Universitäten einen unklaren oder untergeordneten Stellenwert. Als ersten Schritt zur Förderung der Lehre in der Geriatrie hat die Europäische Facharztvereinigung Geriatrie (UEMS-GMS) in einem Delphi-Prozess einen Lernzielkatalog entwickelt. Dieser Katalog enthält die Mindestanforderungen mit spezifischen Lernzielen (Wissen, Fertigkeiten und Haltungen), welche die Studierenden der Humanmedizin bezüglich Geriatrie bis zum Abschluss des Medizinstudiums erwerben sollen. Zur Förderung der Implementierung dieses neuen, kompetenzbasierten Lernzielkatalogs an den deutschsprachigen Universitäten wurde eine an den Sprachgebrauch des „DACH-Raums“ (Deutschland, Österreich und Schweiz) angepasste deutsche Version erstellt. Im vorliegenden Beitrag wird diese Übersetzung vorgestellt. Die Fachgesellschaften für Geriatrie aus Deutschland, Österreich und der Schweiz empfehlen den medizinischen Fakultäten der jeweiligen Länder, diesen Katalog umzusetzen.

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Südafrika unter dem Apartheidregime stellte für die Entwicklung des Völkerrechts einen eigentlichen Katalysator dar. So kann an diesem einzigartigen Beispiel einer während der Periode des Kalten Krieges einheitlich als völkerrechtsverletzend charakterisierten Politik erstmals eine beinahe universell beachtete Praxis beobachtet werden – eine Praxis, wonach auch nicht direkt betroffene Staaten auf schwerste Völkerrechtsverletzungen eines Drittstaates nicht nur mit rhetorischen Verurteilungen reagierten. Vielmehr modifizierten aus diesem Grund zahlreiche Länder ihre Beziehungen zur Kaprepublik und schränkten namentlich ihre bilateralen Handelskontakte – wenn auch in sehr unterschiedlichem Umfang – ein. Als einer der wenigen Staaten blieb die Schweiz weitgehend passiv. Zur Erklärung für dieses Verhalten wurden sowohl zeitgenössisch wie auch rückblickend neben politischen oft rechtliche Gründe angeführt. Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation klärt die vorliegende Studie unter Berücksichtigung von teilweise unveröffentlichtem Quellenmaterial in zwei Schritten ab. In einem ersten Teil überprüft die Untersuchung die Berechtigung der Schweiz, Südafrika durch aussenpolitische Massnahmen zu einer Beachtung des Völkerrechts zu motivieren. Zu diesem Zweck klärt sie ab, ob völker-, neutralitäts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen den Handlungsspielraum der Schweiz einengten und damit als Erklärung für die geringe Unterstützung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft durch die Schweiz herangezogen werden können. Von einem entgegengesetzten Blickwinkel wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das damalige Völkerrecht, aber auch neutralitätspolitische Gebote und andere aussenpolitische Prinzipien die Schweiz nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet hätten, eine aktivere Südafrikapolitik zu betreiben, d.h. auf die Rechtsverletzungen des Apartheidregimes zu reagieren. Es wird den Fragen nachgegangen, ob und in welchem Umfang die Schweiz als damaliger Nichtmitgliedstaat der UNO verpflichtet gewesen wäre, das Kriegsmaterialembargo der Vereinten Nationen gegen Südafrika nachzuvollziehen bzw. ob sie gehalten gewesen wäre, entschiedener auf die südafrikanische Besatzung Namibias oder die Schaffung der sogenannten Bantustans zu reagieren.

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Im Urteil Michel g. Schweiz vom 8. Juli 2014, Nr. 3235/09, wiederholt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einmal mehr den Grundsatz der Subsidiarität der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Vor Einlegung einer Beschwerde an den EGMR müssen die nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die behaupteten Konventionsverletzungen im innerstaatlichen Beschwerdeverfahren zumindest in der Substanz («au moins en substance») gerügt werden. Die Beschwerde wurde wegen Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklärt.

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Boberach: Mitgeteilt werden Daten über Geschichte, Größe, Bevölkerung, Produkte, Industrie, Transportmittel, Staatsverwaltung, Einnahmen, Schulden, Heerwesen, Regierungsform, Zusammensetzung der Kammern, mediatisierte Fürsten, Zivil-Listen, Konsumtions-, Geburts-, Sterbe- und Proletariats-Verhältnisse mit einem Anhange: Europäische Zahlen (nach Berghaus, Dieterici, Galleti, Hassel, Merz, v. Rheden, Winderlich u.a.)

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