363 resultados para Verfassunggebende Versammlung
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Zur Würdigung des Melissos von Samos. Von F. Kern.--Quaestiones Taciteae. Von F. Herbst.--AKATOC. Von. L. Brunn.
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"Vereinsgabe des Deutschen Pomologen-Vereins ..."
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In June 1908 united with the Verein süddeutscher laryngologen to form the Verein deutscher laryngologen.
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Der liberale Theologe Arthur Titius (1864 – 1936) wirkte an entscheidenden Wegmarken des deutschen Protestantismus und der politischen Entwicklung in Deutschland zwischen 1895 und 1936 gestaltend und orientierend mit. Durch sein herausragendes ökumenisches Engagement wurde er auch außerhalb Deutschlands geschätzt. Er stammte aus einer bürgerlichen Familie in Sendsberg bei Königsberg und studierte dort und in Berlin. Dort trat er in engen Kontakt mit Julius Kaftan und Bernhard Weiss. Von 1895 bis 1906 war er Professor für Neues Testament an der Universität Kiel, wo er mit Otto Baumgarten zusammenarbeitete. 1906 wurde er auf einen systematischen Lehrstuhl an die Fakultät in Göttingen berufen. Von 1921 bis 1934 war er Lehrstuhlinhaber an der Universität Berlin. Mit seiner intensiven Beschäftigung mit naturwissenschaftlichen Themen konnte sich diese Arbeit leider nicht befassen. Er war verheiratet mit Emma Brandstetter, die Ehe blieb kinderlos. Titius war von 1910 bis 1921 Herausgeber der „Theologischen Literaturzeitung“. Nach der ökumenischen Versammlung in Stockholm im Jahr 1925 wurde er einer der Herausgeber der internationalen sozialwissenschaftlichen Zeitschrift „Stockholm“. Mit Georg Wobbermin begründete er die Zeitschrift „Studien zur systematischen Theologie“. In den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts engagierte er sich stark im Evangelisch-sozialen Kongress auf der Seite der „Jungen“ trotz kaiserlicher und kirchlicher Kritik an sozialpolitischen Aktivitäten. Er diente dem Kongress in leitender Position bis in die Zeit des Nationalsozialismus. Mit Friedrich Naumann gehörte er zu den Gründungsmitgliedern des politisch orientierten National-sozialen Vereins. Während Naumann immer stärker auf eine christliche Begründung seiner Sozialpolitik verzichtete, arbeitete Titius in einem umfassenden neutestamentlichen Werk an einer zeitgemäßen Interpretation des Begriffs der Seligkeit, um Intellektuelle und Arbeitermassen wieder zum Glauben und in die Kirche zurückzuführen. Trotz seiner durchaus nationalen Einstellung trat er während des Ersten Weltkrieg sehr bald versöhnlich auf. Nach dem Zusammenbruch von Kaiserreich und Summepiskopat kämpfte Titius für eine demokratische Erneuerung der Kirche. Er gründete den Volkskirchenbund, um in der unübersichtlichen politischen Lage politisch einwirken zu können und arbeitete an Verfassungsfragen mit. Auf dem ersten Deutschen Evangelischen Kirchentag rechnete er als einer der beiden Hauptredner mit dem Krieg und aller rückwärtsgewandten Verherrlichung militärischer Größe ab. Er trat für Abrüstung, Versöhnung und den Völkerbund ein, wofür er dort niedergezischt wurde. Dennoch wurde er praktisch als einziger Liberaler Mitglied im Deutschen Evangelischen Kirchenausschuss. Sein Amt endete 1935. Anfang der zwanziger Jahre sah er in der beginnenden ökumenischen Zusammenarbeit eine Möglichkeit, die staatlichen Bemühungen um einen friedlichen Ausgleich zwischen den Völkern durch eine kirchliche Kooperation zu unterstützen. Darum arbeitete er engagiert in der ökumenischen Bewegung mit. Leidenschaftlich setzte er sich 1925 auf der Stockholmer Konferenz für ein internationales sozialwissenschaftliches Institut als permanente Einrichtung der ökumenischen Bewegung und für die Zeitschrift „Stockholm“ ein, die dem Austausch sozialpolitischer Ideen dienen sollte. Mit dem Nationalsozialismus und Vertretern des Deutschen Glaubens setzte er sich Anfang der dreißiger Jahre sehr kritisch auseinander. Er erwartete verheerende Folgen, wenn der Faschismus, wie er den Nationalsozialismus ausdrücklich nannte, zum Gestaltungsprinzip des Staates würde. Bei der Konferenz des Ökumenischen Rates für Praktisches Christentum auf der dänischen Insel Fanö 1934 verteidigte Titius aber die Situation in Deutschland gegenüber kritischen Anfragen aus dem Ausland. Im weiteren Verlauf des Jahres versuchte er den deutschen Kirchenkonflikt durch ein Treffen von Vertretern der Hauptrichtungen vor allem aus den Arbeitsorganisationen zu überwinden. Allerdings blieb dieser Versuch ohne Erfolg. Nach dem Herbst 1934 wird auch seine theologische Position allmählich aufgeweicht. In den Schriften, die noch bis zu seinem Tod erschienen, kam er schließlich 1935 zu der Auffassung, dass die Rasse für alles geschichtliche und geistige Leben von erheblicher Bedeutung sei, eine Auffassung, die er 1933 und 1934 noch klar abgelehnt hatte.
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Boberach: Wiedergegeben sind Bundesakte, Wiener Schlußakte, die Ausnahmegesetze von 1819, 1832, 1834 und 1836, die Beschlüsse über ihre Aufhebung 1848 und folgende Dokumente: Vorläufige Geschäfts-Ordnung der Bundes-Versammlung (14. Nov. 1816), Beschluß über die Vertagung (26. Juni 1817), desgl. (20. Sept. 1819), Geschäftsordnung für die Bundestags-Kommissionen (20. April 1819), Austrägal-Ordnung (16. Juni 1817), Verfahren bei Aufstellung von Austrägal-Instanzen (3. Aug. 1820), Exekutions-Ordnung (3. Aug. 1820), desgl. (9. April 1821), Grundzüge der Kriegsverfassung (11. Juni 1822), Allgemeine Kartell-Konvention (10. Febr. 1831), Geldmatrikel (18. Sept. 1843). Beschluß über Unstatthaftigkeit der Einmischung fremder Mächte in die inneren Angelegenheiten des Bundes
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Boberach: Mit Titelblattillustration: Ballett der Petenten mit Pickelhaube, darüber Spruchband: O kehre wieder!. - Welsch (Projektbearbeiter): Schilderung einer (fiktiven) Versammlung von Berliner Tänzerinnen, die für die Rückberufung des Gardekorps in die Hauptstadt petitionieren. Mit überwiegend schlüpfrigem Inhalt
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Boberach: Nur die Konstituante soll aus Volkswahlen hervorgehen, die Volksrepräsentation später durch die Landstände gewählt werden. Kaiser soll am besten ein nicht regierender Fürst auf zehn Jahre werden. Die erste Kammer ist aus Regierungsgesandten zu bilden, ein selbständiges Bundesheer, ein Bundesgericht (nach amerikanischem Vorbild) und Reichskreise sind zu schaffen. - Wentzke: Nur die konstituierende Versammlung mag aus Volkswahlen hervorgehen: später Wahl der Volksrepräsentation durch die Landstände. Als Oberhaupt ein "Kaiser", auf zehn Jahre mit dem Recht der Wiederwählbarkeit zu bestellen, am besten ein nicht regierender Fürst. Die erste Kammer aus Regierungsgesandten, zu denen, solange die zweite Kammer vom Volke (indirekt!) gewählt wird, Vertreter der Stände treten. Am wichtigsten die Schaffung eines selbständigen Bundesheers; Bundesgericht nach amerikanischem Vorbild; Einteilung in Reichskreise
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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug
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Boberach: Deutschland kann seine Einheit im Dreistaatenbund finden, bei dem die Mittel- und Kleinstaaten ein selbständiger Bundesstaat [namens] Westdeutschland werden; Preußen kann die Rheinprovinz an ihn abtreten. Ihm könnten sich germanische Randstaaten in West- und Nordeuropa anschließen, ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben. Der Deutsche Bund soll ein Staatenhaus aus den Vertretern der drei Gliedstaaten und ein Volkshaus aus Land- und Provinziallandtagsabgeordneten erhalten, eine Zoll- und Rechtseinheit bilden. - Wentzke: Weder das Erbkaisertum der Rechten noch die Republik der Linken rechneten mit den gegebenen Verhältnissen. Die Dreikönigsverfassung und die Gothaer Versammlung bezeugen die Ratlosigkeit. Allen Ansprüchen genügt der Plan eines einigen Deutschland im Dreistaatenbund. Die Mittel- und Kleinstaaten treten zu einem selbständigen Bundesstaat zusammen, dessen Statthalter eine bloß delegierte Macht verfassungsmäßig ausübt, vor allem in der völkerrechtlichen Vertretung Deutschland eine dritte Großmachtstimme sichert: Staaten- und Volkshaus, Heer und Flotte (in der Nordsee) gemeinsam. An den rein deutschen Bundesstaat könnten sich, ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben, Holland, Belgien, [die] Schweiz, Schweden, Norwegen anschließen. Die Einheit in der Dreiheit liegt im deutschen Gesamtparlament, Staatenhaus von allen drei Mächten gleichmäßig beschickt, Volkshaus nach der Bevölkerungszahl aus Landtagen und Provinziallandtagen gewählt. Ob Preußen die Rheinprovinz an Westdeutschland angliedern will, bleibt freigestellt. Gemeinsames Zollgebiet und gemeinsame Kulturentwicklung: Erziehung und Recht. Anschließend: Ausgeführter Verfassungsentwurf für den Bundesstaat Westdeutschland und für den Deutschen Bund
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Boberach: Die Entwicklung wird von der Heidelberger Versammlung mit ihrer Siebenerkommission über den Siebzehnerausschuß, das Vorparlament und den Fünfzigerausschuß bis zur Konstituierung der Deutschen Nationalversammlung und der Errichtung der Provisorischen Zentralgewalt dargestellt und die direkte Wahl der Abgeordneten empfohlen. - Welsch (Projektbearbeiter): Mit Kupferstich-Porträts der Abgeordneten und Politiker Mittermaier, Struve, Hecker, Bassermann, Uhland, Itzstein, Soiron, Welcker, Schüler, Jahn, Giskra, Blum, Schaffrath, Venedey, Arndt sowie des Erzherzogs Johann
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Welsch (Projektbearbeiter): Neben weiteren hunderten von Solidaritätsadressen sind nunmehr auch (als kleine Minderheit) solche aufgeführt, "welche sich mit dem Verfahren der National-Versammlung seit dem 9. Novbr. nicht einverstanden erklären."
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Boberach: Gegen Lindes Behauptung der ununterbrochenen Existenz des Deutschen Bundes ist die Gültigkeit der Beschlüsse der Bundesplenarversammlung vom August 1850 zu bestreiten. Österreich hat durch das Interim anerkannt, daß keine Bundesversammlung besteht. - Wentzke: Eine staats- und bundesrechtliche Deduktion, veranlaßt durch den Aufsatz v. Lindes im "Archiv für das öffentliche Recht des Deutschen Bundes", [1. Heft: Betrachtungen über die wichtigsten Fragen der Gegenwart auf dem Gebiete des öffentlichen deutschen Bundesrechts; Gießen 1850] der die Fortexistenz des 1848 aufgehobenen Bundestags zu beweisen sucht. Rechtliche Ungültigkeit der im August von der sogen. Bundesplenarversammlung gefaßten Beschlüsse. Die Vorboten der Theorie von der Unsterblichkeit der Bundesversammlung in den Noten der hannoverschen Regierung im Sommer 1849. Nicht auf den Verträgen von 1815 beruht die Unauflöslichkeit des deutschen Bundes, sondern auf dem Recht der deutschen Nation. Nur der einstimmige Beschluß aller Bundesglieder kann ein neues Recht und neue organische Anstalten schaffen. Österreich hat durch das Interim die Nichtexistenz der Bundesversammlung anerkannt. Für freie Konferenzen und gegen den Eintritt der österreichischen Gesamtmonarchie mit eigener Gesetzgebung. Die jetzt in Frankfurt tagende Versammlung ist nur das Organ eines Sonderbundes, der bloß seine eigenen Mitglieder verpflichten kann