223 resultados para Pädagogisches Handeln


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Einleitung Folgt man den aktuellen Sportentwicklungsberichten, dann sehen sich zunehmend mehr Sportvereine mit Mitgliederfluktuationen sowie stagnierenden bzw. zurückgehenden Mitglie- derzahlen konfrontiert (Lamprecht et al. 2012). Jedoch werden nicht alle Vereine in gleichem Maße mit instabilen Mitgliedschaftsverhältnissen konfrontiert. So gibt es mit Blick auf die Mitgliederstruktur Vereine, die – aufgrund ihrer spezifischen situativen und strukturellen Bedingungen – kaum Probleme mit Mitgliederfluktuation und Vereinsaustritten haben, wohin- gegen andere Vereine mitunter erhebliche Mitgliederrückgänge verzeichnen. Demnach ist zu vermuten, dass sich das soziale Handeln der Vereinsmitglieder je nach Organisationsprofil der Vereine unterscheidet. Zwar werden Verknüpfungen von Individual- und korrespondierenden Strukturdaten innerhalb der Sportvereinsforschung bereits seit geraumer Zeit gefordert (z.B. Nagel, 2007), aber bis heute nicht konsequent umgesetzt. Es stellt sich deshalb die Frage, welche organisations- und individuumsbezogenen Faktoren für die Mitgliederbindung in Sportvereinen eine Rolle spielen? Theoretisch-methodisches Vorgehen Im Zusammenhang mit der Frage der Mitgliederbindung wird davon ausgegangen, dass kontextuelle Bedingungen individuelle Entscheidungen strukturieren und somit persönliche Handlungsketten beeinflussen können (Coleman, 1990). Auf dieser Grundlage wird ein Mehr- ebenenmodell entwickelt, das neben individuellen Merkmalen auch die Strukturbedingungen von Sportvereinen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der individuellen Wahlhandlung zwischen stabiler Mitgliedschaft oder Austritt stehen. Der organisationale Kontext Sportverein wird dabei als Interessenorganisation konzeptualisiert, der mit seinen Kontexteigenschaften als Gelegenheits- und Opportunitätsstruktur, als kultureller sowie sozialer Bezugsrahmen gewisse Anreize schafft („Logik der Situation“), die gemäss individueller Präferenzen („Logik der Selektion“) zu Parametern des Mitgliederhandelns werden können. Die aus dem Modell abgeleiteten Annahmen werden auf der Grundlage einer Mitglieder- befragung (n = 1.434) in 36 Schweizer Sportvereinen empirisch geprüft. Die adäquate Methode, welche die hierarchische Datenstruktur (jede Messung auf der Individualebene kann eindeutig einer Messung auf der Vereinsebene zugeordnet werden) adäquat berücksichtigt und folglich das entwickelte theoretische Modell statistisch umsetzt, ist die Mehrebenenanalyse (z.B. Hox, 2002). Entsprechend wird der Einfluss der Individual- und Kontextebene auf die Mitglieder- bindung in Sportvereinen anhand unterschiedlicher Mehrebenenmodelle (Random Intercept, Random Slope sowie Cross-Level Interaktionen) geschätzt. Ergebnisse Die Analysen machen deutlich, dass sich die dauerhafte Mitgliedschaft in Sportvereinen nicht allein auf individuelle Merkmale der Mitgliedschaft, wie eine ausgeprägte Verbundenheit, ein positiv wahrgenommenes soziales Miteinander, die Zufriedenheit mit der Vereinsarbeit sowie die ehrenamtliche Mitarbeit zurückführen lässt. Darüber hinaus nehmen auch vereinsspezi-fische Strukturbedingungen Einfluss auf die Mitgliederbindung, wobei in ländlich geprägten Sportvereinen und in Vereinen, die Geselligkeit explizit fordern und in denen das Vereinsziel sportlicher Erfolg eher eine untergeordnete Rolle spielt, die Austrittswahrscheinlichkeit geringer ist. Diskussion Die Befunde machen deutlich, dass für eine dauerhafte Mitgliedschaft sowohl zweckorientierte Nutzenüberlegungen als auch solidargemeinschaftliche Handlungsorientierungen eine zentrale Rolle spielen, so dass eine ausschließliche Dienstleistungs- bzw. Kundenorientierung als Strategie der Mitgliederbindung in Sportvereinen, wie sie vielfach (auch von Verbänden) nahegelegt wird, zu kurz greifen dürfte. Weiterhin zeigt sich, dass der Sportverein als Ort der Geselligkeit nicht nur Werte des sozialen Miteinanders und solidarischen Verhaltens vermittelt, sondern auch als Katalysator der Stabilität der Mitgliedschaft wirkt, sofern entsprechende Gelegenheiten zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit der Mitgliederbindung scheint damit gerade jene vereinskulturelle Orientierung von Vereinen bedeutsam, die im Zuge der Modernisierung von Vereinsangeboten gern als überholt erachtet wird. Literatur Coleman, J. S. (1990). Foundations of social theory. Cambridge, MA: Belknap. Hox, J. (2002). Multilevel analysis. Techniques and applications. Mahwah: Erlbaum. Lamprecht, M., Fischer, A. & Stamm, H.-P. (2012). Die Schweizer Sportvereine – Strukturen, Leistungen, Herausforderungen. Zürich: Seismo. Nagel, S. (2007). Akteurtheoretische Analyse der Sportvereinsentwicklung – ein theoretisch- methodischer Bezugsrahmen. Sportwissenschaft, 37, 186–201.

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Strassenlärm ist diejenige Verkehrslärmquelle, die am meisten Menschen belastet. Veränderungen im Handeln der Lärmverursachenden stellen eine vielversprechende Möglichkeit dar, bisherige Lärmbekämpfungsmassnahmen zu ergänzen. Die vorliegende Studie, welche vom Schweizerischen Bundesamt für Umwelt und dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz gefördert wurde, widmete sich der Frage, wie die Förderung eines leisen Fahrstils zur Bekämpfung von Strassenlärm nutzbar gemacht werden kann. Hierzu erarbeiteten wir ein Interventionsprogramm zur Förderung eines leisen Fahrstils, welches in Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden einer Stadtverwaltung umgesetzt und evaluiert wurde. Die Ergebnisse dieser Studie deuten darauf hin, dass es sich lohnt, einen leisen Fahrstil im Rahmen der Lärmbekämpfung zu fördern; während der mehrwöchigen Durchführung des Programms konnte eine Reduktion der durchschnittlichen Drehzahl, des durchschnittlichen Treibstoffverbrauchs, des gemittelten Summenpegels des Motorengeräuschs wie auch der prozentualen Fahrzeit mit Motorengeräuschen über 60dB(A) beobachtet werden. Befragungen der TeilnehmerInnen gaben zudem Auskunft über die diesen Veränderungen zu Grunde liegende Motivstruktur. Wir präsentieren in diesem Bericht sowohl eine detaillierte Darstellung des verwendeten Interventionsprogramms, des Vorgehens bei dessen Evaluation, sowie die entsprechenden Auswertungen. Wir hoffen, dass durch diese Studie zukünftige Programme zur Förderung eines leisen Fahrstils angeregt werden und von unseren Ergebnissen profitieren können.

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Die Bedrohungssituation für Menschenrechte hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Stellte früher meist ein zu mächtiger Staat die Hauptgefahr für Menschenrechte dar, resultieren Probleme heute oft aus dessen Schwäche, z. B. in Bürgerkriegen. Dies hat zwei Auswirkungen: Zum einen erlebt das humanitäre Völkerrecht eine Renaissance, zum anderen sind es zunehmend nichtstaatliche Gebilde, welche für Rechtsverletzungen verantwortlich sind. Dogmatisch wirft diese Konstellation verschiedenste Probleme auf: Menschenrechtliche Verpflichtungen mit unterschiedlichem Geltungsgrad überlappen sich mit solchen des humanitären Völkerrechts, staatliche Verpflichtungen verlangen vermehrt auch aktives Handeln, und in Folge der unterschiedlichen beteiligten Akteure lassen sich Lösungen oft nur unter Berücksichtigung der Regeln der Staatenverantwortlichkeit finden. Ziel des Autors ist es, aus diesem Gewirr anwendbarer Normen ein integrales Modell des Geltungsgrades, d. h. der Verpflichtungen aus Menschenrechten, zu entwickeln.

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Ist der Geist des Menschen in der Lage, seinen eigenen Körper zu beherrschen? Und kann man sich Gottes Handeln in der Welt in einem Zeitalter der Wissenschaft noch vorstellen? Diese beiden Fragen scheinen zunächst sehr verschieden zu sein, sie haben aber etwas gemeinsam. Beide machen eigentlich keinen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass das Universum vollständig von physikalischen Gesetzen determiniert ist. Denn dann gibt es einerseits keinen Platz für Gott, in diesem Universum, wenn es einmal entstanden ist, irgendetwas zu ändern. Andererseits ist dann so etwas wie ein freier Wille des Menschen ebenfalls nicht denkbar. Das freie Handeln eines göttlichen wie jedes menschlichen Akteurs liegt also außerhalb der Vorstellung der heutigen Naturwissenschaft. Eine zumindest im letzteren Falle zugegebenermaßen merkwürdig anmutende Einsicht.

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Boberach: Der Verfassungsentwurf des Dreikönigsbündnisses wird als Mediatisierung der anderen Einzelstaaten durch Preußen aufgefaßt. Da die Voraussetzungen für einen Bundesstaat in Deutschland nicht gegeben sind, ist ein Staatenbund wie bisher zunächst vorzuziehen. Die Trias eines dritten Deutschland wird als Machtvakuum abgelehnt. Als Organ genügt ein Gremium aus weisungsgebundenen Gesandten, die nach Mehrheit entscheiden. - Wentzke: "Der Bundesstaat ist Einheitsstaat in Beziehung auf das Ausland, der Staatenbund in Beziehung auf die Einzelstaaten." "Die Drei-Königs-Verfassung ist eine Mediatisierung aller Einzelstaaten; ein preußischer Einheitsstaat unter dem Namen eines deutschen Bundesstaats." Das Fürstenkollegium ist eine Null und der Reichsvorstand die Reichsgewalt selbst, statt daß diese durch eine aus den Einzelstaaten hervorgehende Gesamtvertretung gebildet wird, während dem Reichsvorstande lediglich die ausübende Gewalt bleibt. Beim Eintritt Süddeutschlands würde Preußen im Volkshause majorisiert, und seine völkerrechtliche Vertretung wird es dieser Gefahr nicht aussetzen. In Deutschland sind eben die Vorbedingungen eines Bundesstaats, ungefähr gleiche Größe der Einzelstaaten, nicht vorhanden. - Über "Österreich, Preußen und Westdeutschland" ...: ein drittes Deutschland wäre ganz machtlos, allenfalls Staatenbund zwischen den drei Faktoren. Eine Volksvertretung [ist] bei der Bundesstaatsgewalt nur möglich in Form von Gesandten der Einzelkammern, die nach Instruktion handeln, aber nach Mehrheit beschließen. [Der Verfasser] Empfiehlt eine nach und nach eintretende Mediatisierung der kleineren Staaten, so daß später 7 oder 9 souveräne Staaten sich zum Bundesstaat verbinden können

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Boberach: Zwei Reden Montalemberts in der Pairskammer am 14. Januar 1848 und in der französischen Nationalversammlung am 19. Oktober 1849, die aus den Protokollen übersetzt sind, leiten die Ausführungen Buß' "Der Radikalismus in Deutschland" ein. Er wendet sich gegen Volkssouveränität, kritisiert Gagern und die Nationalversammlung, wirft Preußen vor, mit dem Dreikönigsbündnis rechtswidrig zu handeln und fordert, die provisorische Bundeskommisison solle eine neue Reichsverfassung mit Einschluß Österreichs und Aufnahme der Grundrechte entwerfen und der Nationalvertretung vorlegen. Der Rechenschaftsbericht [Buß' an seine Wähler im Kreis Ahaus] wendet sich gegen die Politik der Kleindeutschen, ihre Reichsverfassung und das Erbkaisertum

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Die Beziehungen zwischen Mensch und Natur durchziehen sämtliche Christian von Zimmermann Kulturräume und werden in den verschiedensten kulturellen Praktiken gestaltet. Dies gilt besonders auch für die Literatur. Sprachliches und besonders auch ästhetisch gestaltetes sprachliches Handeln wird getragen von historisch sich wandelnden Einstellungen zum Meer (Mentalitätsgeschichte), prägt die Beziehung zwischen Mensch und Naturraum (literarische Anthropologie) und kulminiert in der Anforderung an eine ‘rechte Rede’ im Umgang mit der Natur (Naturethik). Unter dem Titel Ästhetische Meerfahrt werden Schlaglichter auf diese Aspekte der Geschichte der Mensch-Meer- Beziehungen im Medium der Literatur geworfen. Dabei stellt die Studie selbst eine Meerfahrt (Essay) dar, die Land- und Seemarken benennt, einzelne Häfen ansteuert, sich aber der offenen Weite des Gewässers bewusst bleibt. Eigene Erkundungen anzuregen, ein naturethisches Denken in die Literaturwissenschaft einzubeziehen, ist Anliegen dieses Buches. Wichtige, teils ausführlich dargelegte Stationen des Buches sind Werke von Olearius, Fleming, Brockes, Gessner, Herder, Goethe, Kosegarten, Heine, Ibsen, Storm, Hauptmann, Keyserling, Kellermann, Fock, Andersch, Cibulka, Theobaldy.

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Boberach: Die gleichnamige Denkschrift ... wird zusätzlich begründet. Die österreichische Verfassung von 1849 hat sich im Gegensatz zur gescheiterten Frankfurter Reichsverfassung durchgesetzt. Statt des Dreikönigsbündnisses muß der Deutsche Bund wieder belebt werden. - Wentzke: Entwicklung der in der Denkschrift unter gleichem Titel ... ausgeführten Gedanken für weitere Kreise. - Nach der Niederwerfung der Magyaren und der Übergabe Venedigs ist Österreichs Ausschließung vom deutschen Bundesstaate unmöglich geworden: es kann sich jetzt nur noch darum handeln, für die unabweisbaren Forderungen die angemessenste Form zu finden. Der deutsche Bund mit gleicher Berechtigung der Bundesstaaten besteht rechtlich und tatsächlich fort, also auch die drei Stimmen, die er mit seinen beiden Großmächten bisher im Völkerrate gehabt hat. Von den drei bisher aufgestellten Entwürfen ist der der Paulskirche unausführbar und rechtlich unhaltbar. In Österreichs Vorschlag, Direktorium aus 7 Kreisen mit 9 Stimmen, erhalten Österreich und Preußen ein unbegründetes Übergewicht und hemmen durch einen beratenden Reichstag, der nicht die Form einer gesetzgebenden Versammlung hat, die vollziehende Gewalt. Engere Verbindung österreichs aber jetzt ermöglicht, nachdem durch die Gleichberechtigung der Slaven und Magyaren diesen jeder Grund zum Haß gegen das Deutschtum entzogen, die Zollgrenze zwischen Österreich und Ungarn gefallen ist. Die Selbstverwaltung, die Aufgabe aller heutigen Staaten, ist in Österreich großzügig durchgeführt worden: damit Raum geschaffen zur Lösung der sozialen Frage. Dagegen ist Preußen ein erobernder Staat. Aber wie es selbst zu große Erinnerungen hat, seinen Namen aufzugeben, so auch Deutschland. "Wenn das übrige Deutschland nur die Wahl hätte, an Österreich oder Preußen sich anzuschließen, müßte es sich notwendig für Österreich entscheiden. Preußen selbst bedarf Deutschlands; mit demselben wird es zur Großmacht, ohne dasselbe ist es nicht mächtiger als dieses ohne Österreich."

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Welsch (Projektbearbeiter): Zurückweisung von Gerüchten über die künftige Belagerung Wiens durch Jellačić und Windisch-Graetz nach erfolgter Niederwerfung der ungarischen Revolution. Das Ministerium Doblhoff/Wessenberg steht auf konstitutioneller Grundlage und sichert durch sein "festes, kräftiges und glückliches Handeln" den Bestand der Gesamtmonarchie

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Studierende Hebammen der Berner Fachhochschule trainieren zusammen mit angehenden Anästhesisten der Universitätsklinik Bern gesundheitskritische Situationen im Gebärzimmer. Diese Kombination ist schweizweit einmalig und sehr realitätsnah. Sie verbessert das interprofessionelle Handeln.

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Welsch (Projektbearbeiter): Inhaltlich nicht zur 1848-Sammlung gehörende Veröffentlichung, ein bedrucktes Blatt, das offenbar aus einer Broschüre herausgetrennt wurde: Dankesgedicht der Insassen einer ungenannten karitativen Institution (möglicherweise ein Breslauer Altersheim?) an ihre Gönner. Auf der Rückseite namentliche Aufführung von Spendern (samt Spendeneinnahmen) in alphabetischer Reihenfolge; erhalten blieb nur die letzte Seite (S. 13, V - Z). Das Erscheinungsjahr der Publikation ist durchaus unbestimmt; sollte es sich bei dem unter den Spendern erwähnten Grafen Yor[c]k von Wartenburg um den gleichnamigen preußischen Feldmarschall handeln, wäre es vor 1830 anzusetzen

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Rezension zu Livia Prüll, Philipp Rauh (Hrsg.) : Krieg und medikale Kultur : Patientenschicksale und ärztliches Handeln in der Zeit der Weltkriege, 1914-1945. - Göttingen, 2014

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Die Schweiz ist ein Transitland. Im Anschluss an die Eröffnung des Gotthardstrassentunnels anfangs der 1980er Jahre nahm die Belastung durch den alpenquerenden Strassengüterverkehr stark zu. Dies führte im Jahr 1994 zur Annahme der Alpenschutz-Initiative: Das Alpengebiet soll vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs geschützt und der Güterverkehr soll von der Strasse auf die Schiene verlagert werden. So will es Artikel 84 der Schweizer Bundesverfassung. Als Verlagerungsziel ist gesetzlich verankert, dass dereinst nicht mehr als 650'000 schwere Güterverkehrsfahrzeuge pro Jahr die Alpen auf der Strasse queren dürfen. Die Bundesversammlung ist gestützt auf Artikel 170 der Bundesverfassung verpflichtet, staatliches Handeln auf seine Wirksamkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Diese Aufgabe erfüllt das Parlament weder im Allgemeinen, noch im Bereich des Alpenschutzes zufriedenstellend. Bundesgesetze mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Alpenschutz wurden bisher nicht immer gebührend evaluiert. Rechtliche Möglichkeiten, um eine erhöhte Wirksamkeit zu fordern und durchzusetzen, bestehen allerdings keine. Der Alpenschutz hat seine gesetzlichen Ziele bisher verpasst, auch wenn beachtliche Erfolge der Verlagerungspolitik zu verzeichnen sind. Das Versagen ist auf gesetzgeberische Inkonsequenz und nicht auf eine mangelhafte Umsetzung der realisierbaren Massnahmen zurückzuführen. Die Politik folgt unterschiedlichen und bisweilen gegenläufigen Interessen. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung eigenen Handelns können dabei manchmal sogar stören. Der Alpenschutz und seine Ziele werden in jüngster Zeit vermehrt relativiert, was sich beispielsweise bei der Vorlage des Baus einer zweiten Strassentunnelröhre am Gotthard zeigt, die sich bei genauer Betrachtung als verfassungwidrig erweist. Der Alpenschutz stellt aber nach wie vor ein geltendes Ziel der Schweizer Bundesverfassung dar.

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Glaubt man dem päpstlichen Nuntius in der Schweiz, so war der Churer Bischof Johann VI. Flugi von Aspermont (1636–1661) alles andere als ein vorbildlicher Bischof: Er erbaue riesige Paläste, häufe für sich und seine Familie ein beträchtliches Vermögen an und betreibe Handel mit den für zukünftige Priester vorgesehenen Studienplätzen. Damit missachte er die Beschlüsse des Konzils von Trient (1545–1563), gemäss denen ein Bischof als geistlicher Oberhirte sein Handeln ausschliesslich in den Dienst der kirchlich-religiösen Erneuerung zu stellen habe. Der Beitrag argumentiert, dass die vom Nuntius kritisierten Praktiken mit einer tridentinischen Gesinnung nicht nur vereinbar waren, sondern paradoxerweise eine unabdingbare Voraussetzung für die katholische Reform im Bistum Chur darstellten. Um dies besser zu verstehen, werden diese Praktiken vor dem Hintergrund der sozialen Handlungslogiken frühneuzeitlicher Individuen beschrieben und beurteilt. Akteure wie der Churer Bischof verdankten ihre soziale Stellung einem einflussreichen Familienverband, dessen Sozial- und Ehrkapital es zu mehren galt. Soziales Prestige wiederum ermöglichte die Etablierung von Loyalitätsbeziehungen (Patron-Klient-Verhältnisse), über die sich letztlich Einfluss auf politische und kulturelle Entwicklungen nehmen liess. Fehlte, wie im Bistum Chur, die institutionelle und materielle Machtgrundlage für eine kompromisslose Durchsetzung von Reformen, so waren solche Mechanismen der gesellschaftlichen Verflechtung auch für kirchliche Akteure umso wertvoller.