249 resultados para Jünglings-Bund.


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Die Nachfahren von Holmes, Maigret und Studer möchten dem Rauchen abschwören. Der Tabakqualm ist in heutigen Krimis nicht mehr Stimulanz für brillantes Denken, sondern nur noch Suchtmittel für kaputte Verlierer.

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Der vorliegende Beitrag versucht, diese inhaltlich stark divergierende kantonale Gesetzgebung im Bereich des Ausländerrechts zu systematisieren und aufzuzeigen, in welcher Form die Kantone ihre Vollzugsfunktion auf legislativer Ebene wahrnehmen, sowie die wichtigsten Regelungsbereiche zu nennen und zu dokumentieren. In diesem Sinne behandelt der Beitrag die Gesetzgebung deskriptiv; Bewertungen bezüglich der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht oder der Angemessenheit der gewählten Normstufe sind nicht Teil dieser Darstellung. Nach einer Übersicht über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Zwangsmassnahmen, Zulassung und Aufenthalt sowie Integration wird die kantonale Gesetzgebung auf diesen Gebieten dargestellt, wobei jeweils zuerst die von den Kantonen gewählten Erlassformen vorgestellt und danach die wichtigsten Regelungsbereiche abgebildet werden.

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Obwohl E-Learning-Anteile im Studium ein unverzichtbares Element für das zeit- und ortsunabhängige Lernen für berufstätige Studierende sind, setzen die Lehrenden in den berufsbegleitenden Studiengängen der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) E-Learning wenig bis kaum ein. Weiterbildungen zu dieser Thematik bestehen, führen aber zurzeit nicht zu den gewünschten Änderungen der Lehre. Im Forschungs- und Entwicklungsprojekt „Offene Hochschule Oberbayern (OHO)“ wird daher unter anderem die Frage beantwortet, an welchen Vorerfahrungen in Hinblick auf technische und didaktische Einsatzmöglichkeiten von ELearning, aber auch in Hinblick auf die Haltung gegenüber Online-Lehre, für die Gestaltung von Weiterbildungen für Lehrende angesetzt werden kann. Eine mehrstufige Bedarfsanalyse im „OHO“-Projekt liefert hier Ergebnisse, die ein aus hochschuldidaktischer Sicht entwickeltes Weiterbildungskonzept um die Sicht der Studierenden, der Institution und der Lehrenden anreichert.

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Boberach: Bei der Trennung Belgiens von den Niederlanden ist kein unabhängiges Herzogtum Limburg entstanden, sondern diese Gebiete wurden den Niederlanden zurückerstattet bzw. als Entschädigung für Luxemburg zugewiesen. Die staatsrechtliche Verständigung erfolgte mit den Agnaten des Hauses Nassau wie auch mit dem Deutschen Bund. Mit der Trennung Limburgs von den Niederlanden würde der Deutsche Bund einen natürlichen Verbündeten verstimmen. Die Petitionen wenden sich gegen einen Anschluß an den Deutschen Zollverein

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Handreichung Lernergebnisse Teil 2: Anwendungsbeispiele einer outcomeorientierten Programmentwicklung. Eine Publikation der wissenschaftlichen Begleitung des Bund-Länder-Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen". Berlin.

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Boberach: Angegriffen werden der Deutsche Bund und seine einzelnen Staaten

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Boberach: Die bisherige Ordnung im Deutschen Bund soll fortbestehen, aber weiter entwickelt werden, anderenfalls wird nur eine Ochlokratie, eine Pöbelherrschaft, entstehen und Schwarz-Rot-Gold zum Leichentuch Deutschlands

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Boberach: Der Deutsche Bund soll durch Mediatisierung der Kleinstaaten, vor allem Bildung der Königreiche Schwaben und Hessen als militärisch starke Westmark aus den sieben Einzelstaaten Südwestdeutschlands, neu gegliedert und Preußen an Nord- und Ostsee durch Einverleibung der Hansestädte als Seemacht gestärkt werden. Frankfurt soll Sitz der Reichsgewalt werden

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Boberach: Der Unionsentwurf gefährdet die Macht Preußens. Eine Reform des Deutschen Bund[es] durch Erweiterung der Zuständigkeit im Heerwesen, Außenpolitik, Rechtswesen und Handel und eine Volkskammer genügt. - Wentzke: Gegen sofortige Annahme der Verfassung, für sorgfältige Prüfung, damit die Kraft Preußens nicht geschwächt werde, ohne ein kräftiges Deutschland an seine Stelle zu setzen. Zunächst muß festgestellt werden, wie weit die noch zu Recht bestehende Bundesakte von 1815 fortbestehen soll. Im weiteren Bunde würde Österreich das Präsidium erhalten, und der Bundesstaat mit Preußen müßte für das Interesse der außerdeutschen Provinzen Österreichs einstehen. Verlangt Zurückgehen auf den Bund vor 1848 mit Oberbefehl, Vertretung Deutschlands nach Außen, Zoll und Handel, Rechtsschutz durch die Bundesgewalt: Fürstenkolleg als Bundestag in kleinerem Maßstab mit unverantwortlichen Vertretern (die Pairs sind die zum Bunde vereinigten Staaten selbst); Oberhaupt; Volkskammer. "Mit dem unveränderten Entwurfe vom 26. Mai ist die Erhaltung der Kraft Preußens den größten Gefahren ausgesetzt."

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Boberach: Die Vereinbarkeit von Unionsverfassung und Bundesverfassung wird aus dem Reichsstaatsrecht begründet, so daß Preußen beanspruchen kann, alle Unionsstaaten in der Bundesversammlung zu vertreten. - Wentzke: Der Rechtsboden der Union ist der des Deutschen Bundes, in dem das alte Reichsstaatsrecht als Interpretationsmittel für das Bundesrecht anzusehen ist. Bündnisrecht der Stände des Reichs untereinander also rechtlich unbestritten. Absichten der Union: 1. Abtretung gewisser Souveränitätsrechte der Einzelstaaten an die Gesamtheit der Union; 2. Einsetzung eines Staatengerichtshofs; 3. Organisation der militärischen Kräfte. In der Bundesversammlung wird eine einzige von Preußen ernannte Gesandtschaft sämtliche Unionsstaaten vertreten. Der Deutsche Bund also besteht als völkerrechtliche Vereinigung der souveränen Einzelstaaten weiter; dagegen bedeuten die beiden letzten einstimmigen Beschlüsse der Bundesversammlung "eine definitive Aufhebung des auf der Existenz der Bundesversammlung beruhenden staatsrechtlichen Teils des Bundesrechts". Auch Österreich ist bereits dadurch, daß es seine deutschen Lande einer der Bundeseinwirkung entzogenen Gesetzgebung unterworfen hat, aus dem Bunde in staatsrechtlicher Beziehung ausgetreten. Danach ist die Kompetenz der ev[tl]. anzuerkennenden neuen Bundesversammlung zu umschreiben

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Boberach: Kleindeutschland soll sich mit der Union im Dreikönigsbündnis unter Vorherrschaft Preußens abfinden. - Wentzke: Der Deutsche Bund ist kein Staatenbund, sondern ein Bundesstaat. Das Bedürfnis seiner Ausbildung: Sicherheit sowie ungehinderter Verkehr im Innern und Schutz gegen äußere Angriffe. Österreich kann kein Bestandteil des neuen Deutschen Bundes bilden, es genügt ein Schutz- und Trutzbündnis. Kritik des bairischen Direktoriums, Empfehlung der Union

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Boberach: Überlegungen über verschiedene Staatsformen führen zum Schluß, daß Deutschland ein Bundesstaat aus konstitutionellen Einzelstaaten sein soll, in dem die Regierungsgewalt zwischen Österreich, Preußen und Bayern alle zwei Jahre alternieren könnte. Ein Senat aus Regierungsvertretern der Länder und eine Volkskammer aus direkten Wahlen sollen die Legislative bilden. Die deutschen Gebiete Österreichs könnten eine Sekundogenitur werden. - Wentzke: Theoretische Erörterungen. Das Proletariat ist nur durch Auswanderung zu befriedigen. In Deutschland bis jetzt drei Parteien: 1. für repräsentative Demokratie; 2. für konstitutionelle Monarchie; 3. für einen vollendeten Bundesstaat aus konstitutionellen Staaten. Gegen 1., weil hier die ganze Staatsgewalt in den Händen der gewählten, dem Volke fernstehenden Aristokratie liegt. Gegen 2., weil man nicht die volle Konsequenz ziehen und die Einzelstaaten nicht zu lediglich bürgerlichen Gesellschaften machen will. Außerdem ist der an die Spitze zu stellende Monarch auf friedlichem Wege gar nicht zu haben; gegen die theoretische Verfassungsmacherei. Der mächtigste Herrscher allein wäre der gegebene Mann; wir aber besitzen zwei solche Fürstenhäuser, und weder Österreich noch Preußen kann Deutschland entbehren. Daher nur möglich 3.; auch der alte Bund besaß schon Verpflichtungen, die hinüber führten vom Staatenbund zum zusammengesetzten Staat, zum Reich. Im neuen Bundesstaat bleibt Deutsch-Österreich beim Reiche, ev.[tl.] errichtet der Kaiser von Österreich hier eine Sekundogenitur. Stimmberechtigung der Einzelstaaten nach ihrer Seelenzahl. Staatsgewalt des Bundesstaats ausgeübt 1. im Senat, aus Vertretern der Landesregierung, halb so stark wie 2. die Volkskammer, aus direkten Wahlen. Übereinstimmung beider Kammern schafft Gesetzeskraft. Bundesgericht: aus 100 von der Volkskammer vorgeschlagenen Juristen wählt der Senat 50 Mitglieder. Regierungsgewalt von Östereich, Preußen, Baiern alle zwei Jahre wechselnd ausgeübt: Heerwesen und Auswärtiges, Garantie der Einzelverfassungen, Regelung der Auswanderung

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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug