19 resultados para Vorbild

em Digitale Sammlungen - Goethe-Universität Frankfurt am Main


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Eduard König

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Boberach: Die Trennung der Kirche vom Staat nach [dem] Vorbild Belgiens bedeutet keine Gefahr für den Protestantismus, auch wenn sie [die Trennung] im Interesse der katholischen Kirche liegt

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Wentzke: Rühmt die englische Verfassung als Gesamtwirkung der selbständigen Bewegung Aller, von der freien Gemeinde an: monarchisches, erbliches Oberhaupt, verantwortliches Ministerium, Ober- und Unterhaus. Für den Bundesstaat ist Nord-Amerika Vorbild: Kern der ganzen Verfassung der oberste Bundesgerichtshof. Höhere Entwicklung der Freiheit in Deutschland, wo die Zentral-Einheit des parlamentarischen Staates auf bedingt selbständigen Staaten ruhen muß. Bedenken gegen den Siebzehnerentwurf. Grundsätze müssen vielmehr sein: 1. bedingte Selbständigkeit der Einzelstaaten; 2. persönliches Bundeshaupt; 3. Senat: Oberhaus aus 161 Reichsräten, 6 Virilstimmen der jetzt zu mediatisierenden Fürsten und (nur in der Londoner Ausgabe) 24 Collektivstimmen [sic!] der Standesherren; 4. Volkshaus; 5. Bundesgericht, in dem die drei Elemente der Bundesverfassung, Oberhaupt, Ober- und Unterhaus, gleichmäßig vertreten sind. Die Fürsten bilden mit den 17 Stimmen der engeren Versammlung des Bundestages den Staatsrat. Erbmonarchie jetzt unmöglich, da Österreich nicht in der Lage ist, die Krone zu übernehmen; würde es aber übergangen, so würde durch ein Lossagen Österreichs das deutsche Element im Osten vernichtet werden. Eine Bundes-Wahlmonarchie, in der alle regierenden Fürsten Wähler, alle wählbar sind, läßt die Zukunft frei

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Boberach: Kommentar zum Verfassungsentwurf des Siebzehnerausschusses: Preußen muß in Deutschland aufgehen. Nach amerikanischem Vorbild soll die Reichsgewalt vom Erbkaiser mit Vetorecht und verantwortlichen Ministern ausgeübt werden. Die Freien Städte könnten vermehrt werden, aber die Fürsten der zehn kleinsten Einzelstaaten sollen zu Gunsten des Reichs mediatisiert werden. Daß Österreich sich rückhaltlos an Deutschland anschließt, ist nicht zu erwarten. - Wentzke: Der wertvollste, nur etwas überschwengliche Kommentar zum Siebzehner-Entwurf.

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Boberach: Nur die Konstituante soll aus Volkswahlen hervorgehen, die Volksrepräsentation später durch die Landstände gewählt werden. Kaiser soll am besten ein nicht regierender Fürst auf zehn Jahre werden. Die erste Kammer ist aus Regierungsgesandten zu bilden, ein selbständiges Bundesheer, ein Bundesgericht (nach amerikanischem Vorbild) und Reichskreise sind zu schaffen. - Wentzke: Nur die konstituierende Versammlung mag aus Volkswahlen hervorgehen: später Wahl der Volksrepräsentation durch die Landstände. Als Oberhaupt ein "Kaiser", auf zehn Jahre mit dem Recht der Wiederwählbarkeit zu bestellen, am besten ein nicht regierender Fürst. Die erste Kammer aus Regierungsgesandten, zu denen, solange die zweite Kammer vom Volke (indirekt!) gewählt wird, Vertreter der Stände treten. Am wichtigsten die Schaffung eines selbständigen Bundesheers; Bundesgericht nach amerikanischem Vorbild; Einteilung in Reichskreise

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Boberach: Für den in Preußen erforderlichen neuen Verwaltungsorganismus eignet sich Großbritannien als Vorbild

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Boberach: Nach dem Vorbild der verbotenen Rheinischen Zeitung in Köln soll sich die aus der Opposition im Vereinigten Landtag hervorgegangene Verfassungspartei eine Zeitung in der Hauptstadt mit einem hauptberuflichen Chefredakteur schaffen

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Boberach: Nach dem Vorbild des alten Griechenland sollen überall für Volksversammlungen geeignete Plätze eingerichtet werden

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Boberach: Der Verfassungsentwurf rechnet voreilig mit einem preußischen Erbkaisertum. Die Entwicklung Österreichs muß zumindest abgewartet werden. Die Einzelstaaten sollen in einem Senat, das Volk im Unterhaus aus allgemeinen Wahlen vertreten sein und das Bundesoberhaupt auf Zeit gewählt werden. Die britische Verfassungsentwicklung soll Vorbild sein. Wichtiger als die Verfassung ist der Oberbefehl über die Streitkräfte. - Wentzke: Bedauert den Entwurf der Siebzehner. Bedenklich ist vor allem die Theorie des Erbkaisertums. "Wer will jetzt entscheiden, ob Österreich nach zwei Monaten noch existiert", ober ob es sich dann nicht abgesondert hat. Hinweis auf den preußischen Partikularismus, der einem süddeutschen Monarchen wenig Aussichten im Norden eröffnet. Mahnt gegenüber diesem Doktrinarismus zur Schonung des Bestehenden: der Wert der Föderativverfassung liegt gerade darin, daß sie für die Verbindung eines aristokratischen Kollegiums mit großer demokratischer Kraft den geeigneten Boden darbietet. Verlangt einen Senat der Staaten und ein Unterhaus aus allgemeinen Volkswahlen; ein Haupt aus fürstlichem Geschlechte ist auf bestimmte Zeit in Übereinstimmung beider Häuser zu wählen; Recht der Ernennung von Ministern, die vom Parlament zu bezeichnen sind. Nur wenn Österreich sich auflöst oder absondert, kann ein preußischer Erbkaiser in Frage kommen

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Boberach: An die Behandlung der "Revolutions-Ergebnisse nach englischen und französischen Vorgängen" und der "Gallomanie in Deutschland" schließen sich Überlegungen zu den Wahlreformen und zur Preßgesetz-Reform. Ferner wird "die Bodenentlastungsfrage" erörtert. Für die Reichsverfassung wird als Vorbild Großbritannien, nicht Frankreich empfohlen und der Siebzehner-Entwurf kritisiert, weil er die Rechte der Einzelstaaten, besonders Bayerns, zu wenig berücksichtigt. Solange kein Erbkaisertum möglich ist, sollen drei oder fünf von den Fürsten und Städten gewählte Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium an der Spitze stehen. Friedrich Wilhelm IV. ist zum Kaiser unfähig. - Wentzke: Keine Umwandlung des Staatenbundes in den Bundesstaat, sondern Festigung der Bundesverfassung durch eine Reichsverfassung. Kritik des Siebzehner-Entwurfs: Gegen die Unterstellung des bairischen [sic!] Heeres unter die Zentralgewalt: schwarz-rot-gold nur n e b e n den Landesfarben. Unmöglich können die Fürsten im Oberhaus n e b e n ihren Untertanen sitzen. Für erbliches Kaisertum, vorläufig aber ist nur ein Reichsverweser möglich, da Österreich zu sehr bedrängt wird. Seufferts Vorschlag: die in der bisherigen Bundesverfassung vereinten Fürsten und Städte ernennen drei oder fünf Vertrauensmänner bei der Reichsregierung als Bundeskommissäre neben dem Reichsministerium. "Indem den Dynastien so eine organische Wirksamkeit in der Reichspraxis zugeteilt wird, befreunden sie sich mit der Reichsverfassung und mit dem Kaisertum." Die Plenarversammlung des Bundes ernennt 1/4 der Mitglieder des Reichsgerichts und die Hälfte der lebenslänglichen Mitglieder des Oberhauses, während die andere Hälfte von den Ersten Kammern der Einzelstaaten gewählt wird. Gegen den bairischen Verfassungsentwurf ... und gegen die Erhebung des unfähigen Preußenkönigs, den die Deutsche Zeitung empfiehlt

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Boberach: Der Ablauf der Ereignisse wird unter dem Gesichtspunkt dargestellt, daß im Kampf um die deutsche Nationalität das Volksbewußtsein erwachen und die Einheit Deutschlands um jeden Preis herstellen wird, wobei Frankreich Vorbild sein kann. - Wentzke: Gesch.[ichte] des Jahres 1848 bis Dezember vom Standpunkt der äußersten bürgerlichen Linken. Jetzt notwendig: eine Einheit Deutschlands um jeden Preis. "Im Kampfe gegen die Feinde der Nationalität, draußen oder drinnen, kann auch bei uns das Volksbewußtsein erwachen."

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Boberach: In Frage und Antwort werden die Themen im konstitutionellen Sinn und mit Hinweis auf das Vorbild der USA behandelt

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Welsch (Projektbearbeiter): Aufzählung der Aufgaben der konstituierenden deutschen Nationalversammlung: Einrichtung von Reichstag und Reichsregierung auf föderativer Grundlage (nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten), persönliche Freiheitsrechte aller Deutschen, praktische Lösung der sozialen Frage

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Welsch (Projektbearbeiter): Soll die Landwehr die Pflichten der Bürgerwehr mit übernehmen, so gebühren ihr auch deren Rechte. Forderungen: Verbleib von Land- und Bürgerwehrmännern in ihren jeweiligen Korporationen, Landwehr unter dem Kommando der Bürgerwehr, Wahl der Landwehrführer nach dem Vorbild der Bürgerwehr, Beschränkung des Landwehrdienstes auf (turnusmäßigen) Wachdienst sowie die Unterstützung der Bürgerwehr im Falle eines Alarmes, Verwendung der Landwehr nur innerhalb Berlins

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Welsch (Projektbearbeiter): Verkündung der von Innenminister Pillersdorff nach dem belgischen Vorbild von 1830 ausgearbeiteten ('oktroyierten') österreichischen Verfassung: Teilung der Legislative zwischen Souverän und Reichstag (letzterer besteht aus dem ernannten Senat und der gewählten Kammer), Unverletzlichkeit von Nationalität und Sprache, Glaubens-, Gewissens- und persönliche Freiheit, Pressefreiheit, Petitionsrecht und Gleichheit vor dem Gesetz. Dies bedeutet faktisch einen Kompromiß zwischen ständischen und konstitutionellen Prinzipien, wobei die Regelung zahlreicher Gesetze (Pressegesetz, Vereinsgesetz, Gesetz über die Glaubensfreiheit, über die Schwurgerichte, die Wahlen zum Reichstag, die Nationalgarde, die Reform der Provinzialverfassungen, über die Grundentlastung sowie die Schaffung von Munizipaleinrichtungen) späteren Verhandlungen mit dem Reichstag vorbehalten bleibt [Walter/Österr. Verf. u. Verw.gesch. 1972, 149 ff.]