9 resultados para Veto.

em Digitale Sammlungen - Goethe-Universität Frankfurt am Main


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Boberach: Die preußische Verfassung muß Vorrang haben vor den Beschlüssen der Deutschen Nationalversammlung. Der Eintritt Österreichs in den deutschen Bundesstaat wird abgelehnt. Vorgeschlagen werden eine Reichsrepräsentation der Fürsten und Völker, ein Reichsoberhaupt mit suspensivem Veto gegen die Beschlüsse beider Kammern, Reichssteuern. - Wentzke: Befestigung der Macht Österreichs die wichtigste Frage: nötig Agrargesetzgebung und Befriedigung der Verfassungswünsche Ungarns und der böhmischen und österreichischen Stände. Inzwischen muß Preußen Deutschland näher treten als Bürge seiner verfassungsmäßigen Rechte. Auf der Fürsten-Konferenz am 25. März sind u.a. "die Grundzüge einer künftigen deutschen Reichsverfassung und die Vertretung der Fürsten und Völker bei dieser" zu beraten. Reichsrepräsentation: Deutsches Parlament, zusammengesetzt aus dem Hause der Fürsten, aus welchem das Oberhaupt des Reichs als erbliche Würde hervorgeht, und aus dem Haus der Gemeinen. Das Reichsoberhaupt hat die Vertretung nach Außen, vollziehende Gewalt und Ministerernennung, aber nur suspensives Veto gegen wiederholte Beschlüsse beider Häuser. Das Haus der Fürsten ist gebildet von sämtlichen Souveränen und freien Städten mit verhältnismäßig abgestufter Stimmenzahl. Das Haus der Gemeinen setzt sich zusammen aus den von den Ständeversammlungen gewählten Mitgliedern. Ein ständiger Ausschuß wird meist genügen; das Parlament selbst ist nicht zu häufig zu berufen. Der Reichsverwaltung unterstehen u.a.: Heerwesen; Verfassungsangelegenheiten der Einzelstaaten; Rechtswesen; Zoll, Post, Münze, Freizügigkeit; Reichssteuern. - Der Beitritt ganz Österreichs erscheint, "wenn von der Verwandlung eines Fürstenbundes in einen nationalen Völkerbund die Rede ist", unmöglich. "Es kann daher, wenn sich Österreich ebenfalls dem Deutschen Reichsverbande anschließen wollte, nur von seinen Deutschen Provinzen die Rede sein." Aber auch dabei noch Bedenken, die sich erst bei günstiger innerer Entwicklung Österreichs heben lassen. Jedenfalls muß ein enges Bündnis bleiben. - Die zum 2. April berufenen preußischen Reichsstände können sich erst mit der Bildung eines Deutschen Parlaments befassen, "wenn Regierung und Stände sich vorher über die Grundzüge einer künftigen Verfassung für die Preußische Monarchie geeinigt haben werden."

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Boberach: Wie Bundesrat und Nationalversammlung sollen auch im künftigen Bundesstaat Volksvertretung und Senat als Ländervertretung nebeneinanderstehen. Die Einzelstaaten bleiben konstitutionelle Monarchien. Der Souverän ist das Parlament als Ausdruck des Nationalwillens. Seine Beschlüsse veröffentlicht das nicht mit Vetorecht ausgestattete Bundesoberhaupt, ein gewählter Präsident. Der Senat hat ein suspensives Veto. Die drei größten Bundesfürsten erhalten das Vorschlagrecht für die diplomatischen Vertretungen. - Wentzke: Für den Repräsentativ-Bundesstaat mit zwei Kammern. Senat hat suspensives Veto. Das Bundesoberhaupt ohne Veto. Senat aus je 2 Vertretern der Einzelstaaten, die der Fürst ernennt, ohne Instruktion: der jetzige Bundestag mit den Vertrauensmännern neben der Nationalversammlung ein Bild der künftigen Verfassung. Im Repräsentativ-Bundesstaat ist der Souverän eine moralische Person und zwar das das Parlament, in dem die maiestas populi, der Nationalwille, liegt. Konstitutionelle Monarchie nur in den Einzelstaaten. Das Bundeshaupt übernimmt nur die Veröffentlichung der Beschlüsse: ein Präsident, von Vertretern der Fürsten und des Volkes als oberster Beamter gewählt; ebenso wird das Ministerium gewählt. Für die Vertretung im Auslande haben die drei größten Bundesfürsten Vorschlagsrecht

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Boberach: Statt des Doppeladlers soll der ursprüngliche einfache Adler, der auch auf den abgebildeten Siegeln und Münzen der Kaiser von Ludwig dem Frommen bis Maximilian I. erscheint, Hoheitszeichen sein. Die Umgestaltung Deutschlands bietet die Gelegenheit der Besinnung auf das Werk der Hohenstaufen. Der Reichstag soll von der besitzenden und der nichtbesitzenden Klasse paritätisch gewählt werden und auf Vorschlag der Fürsten das mit suspensivem Veto ausgestattete Reichsoberhaupt auf fünf Jahre wählen. - Wentzke: Reichsoberhaupt von der Volksvertretung, dem Reichstag, auf Vorschlag der Fürsten auf 5 Jahre zu wählen, mit suspensivem Veto. Zum Reichstag wählen die besitzende und die nichtbesitzende Klasse je eine gleiche Anzahl von Abgeordneten

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Boberach: Die von den Demokraten beeinflußte Reichsverfassung führt zum Bürgerkrieg. Um die Republik zu verhindern, ist am Vereinbarungsprinzip festzuhalten. Der Kaiser muß das absolute, nicht bloß suspensive Veto haben. - Wentzke: Für Vereinbarung. Gegen das nur suspensive Veto des Kaisers. Gegen Republik

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Boberach: Die künftigen Abgeordneten sollen sich zu dem im Patent von 18. März enthaltenen Grundsätzen bekennen und für ausgedehntes Wahlrecht, Zweikammersystem und absolutes Veto des Königs in der preußischen Verfassung eintreten

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Welsch (Projektbearbeiter): Veröffentlichung der am 29. Oktober 1848 für Anhalt-Dessau-Köthen gewährten "demokratischen Musterverfassung" (Botzenhart): Der Herzog ist Repräsentant des Volkswillens, ihm wird nur noch ein suspensives Veto der Legislative gegenüber zugebilligt (Verabschiedung von Gesetzen nur mit Zustimmung des Landtages). Die Stände sind aufgehoben, der Adel abgeschafft. Der Katalog der Bürgerrechte umfaßt die Gleichheit vor dem Gesetz, persönliche u. Gewerbefreiheit, Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Trennung von Schule und Kirche

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Welsch (Projektbearbeiter): Petition an die Preußische Nationalversammlung: direkte Wahlen, Möglichkeit der Mandatsentziehung durch die Wähler, nur suspensives Veto für das Staatsoberhaupt, Möglichkeit zukünftiger Verfassungsänderungen

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Welsch (Projektbearbeiter): Erklärung der Volkspartei, nur solche Deputierte zu wählen, die mit folgenden Punkten übereinstimmen: die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 ist ein durch nichts gerechtfertigter Rechtsbruch, die Zusammensetzung der zweiten Kammer muß dem Wahlgesetz vom 8. April 1848 unterliegen, die Beschränkung des Wahlrechts zur ersten Kammer durch Standesvorrechte ist abzulehnen, alle Abgeordneten beider Kammern haben ein Anrecht auf Diäten und Reisekosten, kein absolutes legislatives Veto der Krone, kein legislatives Recht für das Ministerium, keine Suspension von Grundrechten ohne Befragung der Volksvertretung, alleiniges Steuerbewilligungsrecht für die zweite Kammer, Vereidigung des Heeres auf die Verfassung.

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Welsch (Projektbearbeiter): 17 Berliner Urwähler sprechen sich dafür aus, die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 anzuerkennen, fordern jedoch ihre Revision in folgenden Punkten: kein absolutes, sondern nur ein suspensives Veto des Königs, keine Beschränkung des allgemeinen Wahlrechts, Bewilligung von Diäten auch für die erste Kammer, Feststellung der Zivilliste (Krondotation), eine freisinnigere Kommunalverfassung, Steuerbewilligungsrecht nur für die beiden Kammern, keine Gesetzgebungsbefugnis für das Ministerium bei Abwesenheit der Kammern (Art. 105), Möglichkeit der Aufhebung von Grundrechten durch das Ministerium im Falle von Krieg und Aufruhr nur provisorisch und vorbehaltlich der Zustimmung beider Kammern. Bekenntnis zur konstitutionellen Monarchie auf breiter demokratischer Grundlage