7 resultados para Artikel 33 II GG
em Digitale Sammlungen - Goethe-Universität Frankfurt am Main
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George Tzschirner
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Welsch (Projektbearbeiter): Einstimmige Annahme des Antrages zur Aufhebung des bestehenden Eheverbotes zwischen Adligen und Nichtadligen sowie Personen unterschiedlicher Konfession
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Siegfried Ucko
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Welsch (Projektbearbeiter): Kritik an einzelnen Paragraphen des Artikels VII. des Grundrechtsentwurfs, das Grundeigentum, das Jagdrecht sowie die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit und der Fideikomisse betreffend
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Welsch (Projektbearbeiter): Stellungnahme Sethes zum Konflikt von Krone und Nationalversammlung: Der Protest der Volksvertreter gegen das Ministerium Brandenburg stellt einen Eingriff in die Rechte des Königs dar. Da eine Verfassung jedoch bislang nicht geschaffen wurde, sind nach wie vor die alten Gesetze gültig, und danach ist a) der König berechtigt, die Nationalversammlung an einen beliebigen Ort zu berufen und zu verlegen, b) die Regierung berechtigt, den Belagerungszustand zu verhängen und c) gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für eine Anklage gegen das Staatsministerium. Eine Anklage jedoch, die das Staatsministeriums des Hochverrats bezichtigt (§ 92, Tit. 20, Tl. II Allg. Landrecht) ist rechtlich unhaltbar. Vonnöten ist folglich die alsbaldige Ausarbeitung einer Verfassung
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Friedrich Stoltze II: Grab