43 resultados para Subjektive Theorie
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Von Fritz Braun
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von Johann Friedrich von Meyer
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von Johann Heinrich Jung, genannt Stilling
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Von Dr. W. Detmer
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Von E. Ramann
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Von P. E. Müller
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von Teutonicus
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von Philipp Julius Lieberkühn, Lehrer der Neuruppinischen Schule
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bearb. von Georg Ratafia
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verf. von Georg Müller
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von Joseph Serviere
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Boberach: Das Gottesgnadentum wird aus der Bibel begründet, es gewährleistet Gerechtigkeit; die Theorie von der Volkssouveränität ist zu verwerfen
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Boberach: Der Verfassungsentwurf rechnet voreilig mit einem preußischen Erbkaisertum. Die Entwicklung Österreichs muß zumindest abgewartet werden. Die Einzelstaaten sollen in einem Senat, das Volk im Unterhaus aus allgemeinen Wahlen vertreten sein und das Bundesoberhaupt auf Zeit gewählt werden. Die britische Verfassungsentwicklung soll Vorbild sein. Wichtiger als die Verfassung ist der Oberbefehl über die Streitkräfte. - Wentzke: Bedauert den Entwurf der Siebzehner. Bedenklich ist vor allem die Theorie des Erbkaisertums. "Wer will jetzt entscheiden, ob Österreich nach zwei Monaten noch existiert", ober ob es sich dann nicht abgesondert hat. Hinweis auf den preußischen Partikularismus, der einem süddeutschen Monarchen wenig Aussichten im Norden eröffnet. Mahnt gegenüber diesem Doktrinarismus zur Schonung des Bestehenden: der Wert der Föderativverfassung liegt gerade darin, daß sie für die Verbindung eines aristokratischen Kollegiums mit großer demokratischer Kraft den geeigneten Boden darbietet. Verlangt einen Senat der Staaten und ein Unterhaus aus allgemeinen Volkswahlen; ein Haupt aus fürstlichem Geschlechte ist auf bestimmte Zeit in Übereinstimmung beider Häuser zu wählen; Recht der Ernennung von Ministern, die vom Parlament zu bezeichnen sind. Nur wenn Österreich sich auflöst oder absondert, kann ein preußischer Erbkaiser in Frage kommen
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Boberach: Gegen Lindes Behauptung der ununterbrochenen Existenz des Deutschen Bundes ist die Gültigkeit der Beschlüsse der Bundesplenarversammlung vom August 1850 zu bestreiten. Österreich hat durch das Interim anerkannt, daß keine Bundesversammlung besteht. - Wentzke: Eine staats- und bundesrechtliche Deduktion, veranlaßt durch den Aufsatz v. Lindes im "Archiv für das öffentliche Recht des Deutschen Bundes", [1. Heft: Betrachtungen über die wichtigsten Fragen der Gegenwart auf dem Gebiete des öffentlichen deutschen Bundesrechts; Gießen 1850] der die Fortexistenz des 1848 aufgehobenen Bundestags zu beweisen sucht. Rechtliche Ungültigkeit der im August von der sogen. Bundesplenarversammlung gefaßten Beschlüsse. Die Vorboten der Theorie von der Unsterblichkeit der Bundesversammlung in den Noten der hannoverschen Regierung im Sommer 1849. Nicht auf den Verträgen von 1815 beruht die Unauflöslichkeit des deutschen Bundes, sondern auf dem Recht der deutschen Nation. Nur der einstimmige Beschluß aller Bundesglieder kann ein neues Recht und neue organische Anstalten schaffen. Österreich hat durch das Interim die Nichtexistenz der Bundesversammlung anerkannt. Für freie Konferenzen und gegen den Eintritt der österreichischen Gesamtmonarchie mit eigener Gesetzgebung. Die jetzt in Frankfurt tagende Versammlung ist nur das Organ eines Sonderbundes, der bloß seine eigenen Mitglieder verpflichten kann