297 resultados para Verfassunggebende Versammlung
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... gewidmet vom Vorstand
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Von Oberlehrer Bock
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Dr. Gotthold Salomon
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von A. Arnhold
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von Friedrich Fabri
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durch S. M. Schiller
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von J. A. Schlipf
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Boberach: Wiedergegeben sind Bundesakte, Wiener Schlußakte, die Ausnahmegesetze von 1819, 1832, 1834 und 1836, die Beschlüsse über ihre Aufhebung 1848 und folgende Dokumente: Vorläufige Geschäfts-Ordnung der Bundes-Versammlung (14. Nov. 1816), Beschluß über die Vertagung (26. Juni 1817), desgl. (20. Sept. 1819), Geschäftsordnung für die Bundestags-Kommissionen (20. April 1819), Austrägal-Ordnung (16. Juni 1817), Verfahren bei Aufstellung von Austrägal-Instanzen (3. Aug. 1820), Exekutions-Ordnung (3. Aug. 1820), desgl. (9. April 1821), Grundzüge der Kriegsverfassung (11. Juni 1822), Allgemeine Kartell-Konvention (10. Febr. 1831), Geldmatrikel (18. Sept. 1843). Beschluß über Unstatthaftigkeit der Einmischung fremder Mächte in die inneren Angelegenheiten des Bundes
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Boberach: Mit Titelblattillustration: Ballett der Petenten mit Pickelhaube, darüber Spruchband: O kehre wieder!. - Welsch (Projektbearbeiter): Schilderung einer (fiktiven) Versammlung von Berliner Tänzerinnen, die für die Rückberufung des Gardekorps in die Hauptstadt petitionieren. Mit überwiegend schlüpfrigem Inhalt
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Boberach: Nur die Konstituante soll aus Volkswahlen hervorgehen, die Volksrepräsentation später durch die Landstände gewählt werden. Kaiser soll am besten ein nicht regierender Fürst auf zehn Jahre werden. Die erste Kammer ist aus Regierungsgesandten zu bilden, ein selbständiges Bundesheer, ein Bundesgericht (nach amerikanischem Vorbild) und Reichskreise sind zu schaffen. - Wentzke: Nur die konstituierende Versammlung mag aus Volkswahlen hervorgehen: später Wahl der Volksrepräsentation durch die Landstände. Als Oberhaupt ein "Kaiser", auf zehn Jahre mit dem Recht der Wiederwählbarkeit zu bestellen, am besten ein nicht regierender Fürst. Die erste Kammer aus Regierungsgesandten, zu denen, solange die zweite Kammer vom Volke (indirekt!) gewählt wird, Vertreter der Stände treten. Am wichtigsten die Schaffung eines selbständigen Bundesheers; Bundesgericht nach amerikanischem Vorbild; Einteilung in Reichskreise
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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug
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Boberach: Deutschland kann seine Einheit im Dreistaatenbund finden, bei dem die Mittel- und Kleinstaaten ein selbständiger Bundesstaat [namens] Westdeutschland werden; Preußen kann die Rheinprovinz an ihn abtreten. Ihm könnten sich germanische Randstaaten in West- und Nordeuropa anschließen, ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben. Der Deutsche Bund soll ein Staatenhaus aus den Vertretern der drei Gliedstaaten und ein Volkshaus aus Land- und Provinziallandtagsabgeordneten erhalten, eine Zoll- und Rechtseinheit bilden. - Wentzke: Weder das Erbkaisertum der Rechten noch die Republik der Linken rechneten mit den gegebenen Verhältnissen. Die Dreikönigsverfassung und die Gothaer Versammlung bezeugen die Ratlosigkeit. Allen Ansprüchen genügt der Plan eines einigen Deutschland im Dreistaatenbund. Die Mittel- und Kleinstaaten treten zu einem selbständigen Bundesstaat zusammen, dessen Statthalter eine bloß delegierte Macht verfassungsmäßig ausübt, vor allem in der völkerrechtlichen Vertretung Deutschland eine dritte Großmachtstimme sichert: Staaten- und Volkshaus, Heer und Flotte (in der Nordsee) gemeinsam. An den rein deutschen Bundesstaat könnten sich, ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben, Holland, Belgien, [die] Schweiz, Schweden, Norwegen anschließen. Die Einheit in der Dreiheit liegt im deutschen Gesamtparlament, Staatenhaus von allen drei Mächten gleichmäßig beschickt, Volkshaus nach der Bevölkerungszahl aus Landtagen und Provinziallandtagen gewählt. Ob Preußen die Rheinprovinz an Westdeutschland angliedern will, bleibt freigestellt. Gemeinsames Zollgebiet und gemeinsame Kulturentwicklung: Erziehung und Recht. Anschließend: Ausgeführter Verfassungsentwurf für den Bundesstaat Westdeutschland und für den Deutschen Bund
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Boberach: Die Entwicklung wird von der Heidelberger Versammlung mit ihrer Siebenerkommission über den Siebzehnerausschuß, das Vorparlament und den Fünfzigerausschuß bis zur Konstituierung der Deutschen Nationalversammlung und der Errichtung der Provisorischen Zentralgewalt dargestellt und die direkte Wahl der Abgeordneten empfohlen. - Welsch (Projektbearbeiter): Mit Kupferstich-Porträts der Abgeordneten und Politiker Mittermaier, Struve, Hecker, Bassermann, Uhland, Itzstein, Soiron, Welcker, Schüler, Jahn, Giskra, Blum, Schaffrath, Venedey, Arndt sowie des Erzherzogs Johann