6 resultados para Staat

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Nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 wurde sowohl in der Versicherungspraxis als auch in der Wissenschaft kontrovers darüber diskutiert, ob der Staat bei solchen als "nicht versicherbar" geltenden Terrorismusrisiken mithaften soll. Als Folge der Ereignisse des 11. September 2001 ist in Deutschland die Extremus Versicherungsaktiengesellschaft entstanden, die Versicherungsschutz gegen Terrorismusrisiken anbietet und an de-ren Haftung der deutsche Staat beteiligt ist. Fraglich ist, ob eine solche Staatsbeteiligung an der Extremus AG eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV darstellt und damit gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstößt. Die wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Extremus AG hat ergeben, dass die der Extremus AG gegebene staatliche Beihilfe in Form von Staatsgarantie ausnahmsweise zulässig ist.

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Der Beitrag plädiert im Sinne des 'Open-Access'-Movement dafür, wissenschaftliche Publikationen kostenfrei und ohne restriktive 'permission barriers' im Internet weltweit zugänglich zu machen. Er stellt Projekte und Initiativen sowohl in den USA als auch in Deutschland vor und tritt für eine stärkere Rezeption der amerikanischen Ansätze hierzulande ein. 'Open Access' ist nach Auffassung des Artikels die geeignete Antwort auf die Krise der wissenschaftlichen Literatur, die sich nicht nur auf die Zeitschriftenpreise auswirkt, sondern auch dazu führt, dass etwa ein Sammelband in vierfacher Weise von der öffentlichen Hand subventioniert wird und der Staat so seine eigenen Forschungsergebnisse von kommerziellen Verlagen zurückkauft. Es werden Überlegungen angestellt, 'Open Access' nicht nur für Artikel und Bücher zu gewährleisten. Abschließend werden Widerstände und Barrieren thematisiert und Lösungsmöglichkeiten erwogen, wobei den rechtlichen Rahmenbedingungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.

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Der Aufsatz schildert am Beispiel der Familie Seligmann aus Ronnenberg die Vertreibung einer jüdischen mittelständischen Familie aus Deutschland unter besonderer Beachtung der Rolle der Devisenstelle der Oberfinanzdirektion Hannover im Vertreibungsprozess. Die gegen Seligmanns eingeleiteten behördlichen Maßnahmen zeigen das Zusammenspiel von Finanzbehörden und NS-Verfolgungsapparat, wenn der Verdacht auf Auswanderung oder Devisentransfer ins Ausland bestand, und das eigenständige Handeln der Devisenstelle. Die Geschäfte der Familie wurden 'arisiert', das Vermögen wegen Verdachts auf Auswanderung nach § 37a des Devisengesetzes gesperrt, jede finanzielle Transaktion kontrolliert. Bei der Emigration verloren sie den größten Teil ihres Vermögens an den NS-Staat. Die Analyse verdeutlicht den Machtzuwachs, den die Devisenstellen ab 1936/37 erfuhren und der sie zu wirksamen Instrumenten bei Vertreibung und Ausraubung machte: Durch § 37a wurde der Widerspruch zwischen diesen beiden Elementen der NS-Judenpolitik gelöst, da die Devisenstellen faktisch über die Vermögen der zu Auswanderern erklärten Juden verfügten und damit ihre Vertreibung erzwangen.

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Die staatlichen Finanzbehörden zählten zu den wichtigsten Akteuren im komplexen Prozess der wirtschaftlichen Ausplünderung der deutschen Juden. Die fiskalische Verfolgung umfasste vor allem vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (insbesondere die 'Judenvermögensabgabe') sowie die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer ('Aktion 3'). Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern. Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten ('Aktion 3'). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm einer umfassenden staatlichen Ausplünderung. Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil, wie am Beispiel der "Verwertung" einer Wohnungseinrichtung gezeigt wird. Abschließend beschreibt der Beitrag neue Perspektiven auf das Forschungsfeld und führt aus, wie die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur beleuchten kann.

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Der Aufsatz untersucht anhand von zwei Beispielen aus dem Bereich der Oberfinanzdirektion Hannover, inwieweit die Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung mit der von Juden übereinstimmte bzw. wo es Unterschiede gab. Seit Kriegsausbruch orientierte sich die NS-Politik gegenüber Sinti und Roma auf eine 'Endlösung der Zigeunerfrage'. An den Beispielen einer größeren Gruppe Sinti und des Fuhrunternehmers Friedrich wird gezeigt, wie auf der Basis des 'Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens' der Besitz der Betroffenen nach ihrer Verhaftung und Deportation vom Staat eingezogen wurde. Das auf politische Gegner zielende Gesetz von 1933 war 1941 erst auf Juden, dann auf Sinti und Roma ausgedehnt worden. Die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidenten übertrug den zuständigen Finanzämtern die eingezogenen Vermögen mit dem Auftrag, sie "wie Judensachen zu behandeln". Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung bei Sinti und Roma und Juden identisch waren, dass aber bei den Sinti das prinzipiell gleiche Verfahren der Finanzbürokratie summarischer und willkürlicher angewandt wurde, wodurch die legalistische Bemäntelung des Raubs zu einer sinnentleerten Formalie wurde. Sie sieht darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland.

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Natur- und Man-made-Katastrophen nehmen quantitativ an Bedeutung zu. Im vorliegenden Beitrag diskutieren wir Katastrophen aus der Perspektive der Zukunftsforschung und überprüfen das Vorliegen der Versicherungskriterien. Die Versicherbarkeit ist als problematisch einzustufen. Richtungsweisende privatwirtschaftliche Lösungsansätze sind nicht zu erkennen, sodass eine Substitution durch den Staat eruiert wird.