436 resultados para römisch-kanonisches Recht


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Die vorliegende Monographie nimmt umfassend Stellung zum internationalen Vertragsgerichtsstand des revidierten Luganoübereinkommens sowie der Europäischen Gerichtsstandsverordnung, dessen Entstehung der Autor als schweizerischer Delegierter an den einschlägigen internationalen Verhandlungen unmittelbar erlebt und mitgeprägt hat. Die Auslegung des Vertragsgerichtstands ist in der heutigen Literatur hoch umstritten, die Rechtsprechung hat sich erst punktuell dazu geäussert. Kontrovers diskutiert wird dabei insbesondere das Verhältnis des Gerichtsstands zum materiellen Recht. Hier setzt der Autor den Schwerpunkt seiner Untersuchung; er beantwortet insbesondere die Frage, ob und wie weit das anwendbare materielle Recht zur Bestimmung des Gerichtsstands heranzuziehen ist. Er verbindet diese Untersuchung mit der Entwicklung einer These zur Bestimmung eines ´teilautonomen Lieferortsgerichtsstands´ im Rahmen des Vertragsgerichtsstands nach rev.LugÜ/EuGVO. Der Vernehmlassungsentwurf zum IPRG wird darin einbezogen.

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Großstädte sind derzeit wieder zu Orten sozialer Bewegungen geworden. Mit Slogans wie „oben bleiben“ (Stuttgart) oder „Recht auf Stadt“ (Hamburg) artikuliert sich heute auf unterschiedliche Weise ein Protest, der auf sich verändernde urbane Realitäten Bezug nimmt und dabei eine breite mediale Resonanz findet. Gleichwohl werden oft nur bestimmte Formen der Organisation und des Protests als legitime soziale Bewegungen anerkannt. Andere werden als NIMBY, Not-in-my-backyard-Intitiativen, definiert und diskreditiert oder als Riots entpolitisiert. Es ist keineswegs ausgemacht, welche Initiativen und Bewegungen sich für ein „Recht auf Stadt“ im Sinne Lefebvres und damit für Aneignung und Umverteilung einsetzen, indem sie gegen die verbreitete stadtpolitische Konzentration auf Wettbewerb und Wachstum agieren, und welche möglicherweise gerade über ihr bürgerschaftliches Engagement ein (partizipativer) Teil einer neoliberalen Governance werden.

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Infektiöse Ursachen bilden die größte ätiologische Gruppe posteriorer Uveitiden. Als Einzeldiagnosen stehen die Toxoplasmose als infektiöse Erkrankung und der Morbus Behçet als nicht infektiöse Erkrankung an erster Stelle. Bei akuten Entzündungsprozessen immunkompetenter Patienten ist eine exakte Diagnose häufig infolge einer recht dichten Glaskörperinfiltration schwierig zu stellen. In diesen Fällen trägt die Beurteilung des Krankheitsverlaufs zur Differenzialdiagnose wesentlich bei. Virale Netzhautnekrosen verschlechtern sich typischerweise hochakut, Sehstörungen und klinische Symptome bei Morbus Behçet und Toxoplasmose nehmen innerhalb weniger Tage bis 2 Wochen zu, während andere Erkrankungen einen eher schleichenden Verlauf zeigen. Die Dauer der Erkrankung und systemische Grunderkrankungen sind bei der ersten okulären Manifestation häufig nicht bekannt. Grundsätzlich ist die Sehfunktion bedroht, wenn die Makula in den entzündlichen Prozess einbezogen ist, wenn häufige Rezidive zu einer Beteiligung der Makula führen, aber auch wenn sich Sekundärkomplikationen wie ein Makulaödem entwickeln. Bei Kindern muss außerdem an die Gefahr einer Amblyopie infolge entzündlicher Medientrübungen gedacht werden, insbesondere bei Glaskörpertrübungen. Deshalb ist eine rasche interdisziplinäre diagnostische Abklärung und darauf basierende Therapiestrategie erforderlich. Diese muss einerseits ätiologisch abgestützt sein, andererseits sollte sie rechtzeitig steroidsparende Immunsuppresiva und eventuell chirurgische Maßnahmen beinhalten.

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Bei korrekter Durchführung sind Prickund Patch-Haut-Testungen für den Patienten ungefährlich und benötigen keinen großen apparativen Aufwand. Intradermale Testungen können dagegen selten mit generalisierten Reaktionen einhergehen. Bei einer Anamnese mit schwerer Reaktion empfiehlt sich deshalb ein serielles Vorgehen mit erst Prick- und/oder Patch-Testungen; die intradermale Testung kann und soll nur im Falle einer ausbleibenden Reaktion zur weiteren Abklärung eingesetzt werden. Neuere Daten zeigen, dass Hauttestungen selbst bei der Abklärung schwerer oder gefährlicher Hypersensitivitätsreaktionen mit kleinem und gut vertretbarem Risiko durchgeführt werden können. In nicht irritativen Konzentrationen ist die Spezifität von Hauttesten bei vielen Medikamenten recht gut (> 85%). Die Testsensitivität variiert je nach Medikament, Art der Reaktion, zeitlichem Abstand zur Reaktion und Art des Testes. In der Regel ist sie zu klein, um einen starken klinischen Allergieverdacht entkräften zu können. Für die Diagnose einer Medikamentenallergie gibt es keinen verlässlichen goldenen Standard. Eine Reaktion bei einer doppelblinden Provokationstestung spricht für eine reproduzierbare substanzspezifische Unverträglichkeit, besagt aber nichts über den Pathomechanismus und belegt insbesondere nicht eine Allergie. Provokationstestungen können bei Soforttypreaktionen hilfreich sein, um einen unnötigen Verzicht auf wichtige Therapie-Optionen zu vermeiden. Bei Spättyp-Reaktionen sind aussagekräftige Provokationstestungen in der Regel schwierig, oder gar nicht durchführbar. Eine Provokationstestung mit dem mutmaßlich auslösenden Medikament sollte nur dann durchgeführt werden, wenn die Diagnose nicht mit anderen Methoden gestellt werden kann und es sich um ein für den betroffenen Patienten sehr wichtiges Medikament handelt.

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Das Haager Trust-Übereinkommen vom 1. Juli 1985 ist weltweit bisher von elf Staaten unterzeichnet worden. Zur Zeit dreht sich eine Diskussion darum, ob auch die Schweiz dieses Übereinkommen unterzeichnen soll. Aus diesem Anlass organisierten das Europa Institut an der Universität Zürich und das Bundesamt für Justiz am 29. Mai 2003 gemeinsam ein Seminar. Der vorliegende Band, welcher im Wesentlichen die überarbeiteten und erweiterten Vorträge enthält, zeigt auf, welche praktische Bedeutung dem Trust zukommt, wie der Trust heute unter in der Schweiz geltendem Recht behandelt wird, und was sich nach einer Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens ändern würde. Dabei kommen die Gesichtspunkte erfahrener Trust-Praktiker wie diejenige bekannter schweizerischer Rechtswissenschafter gleichermassen zum Zug.

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Die materielle Prozessleitung wurde mit Recht schon als die Magna Charta des Zivilprozessrechts bezeichnet. Ihr sind – vereinfacht ausgedrückt – sämtliche Bestimmungen zuzuordnen, die das Gericht berechtigen und verpflichten, den Parteien bei der Prozessführung behilflich zu sein. Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung widmet zahlreiche Bestimmungen der materiellen Prozessleitung. Grundsätzlich übernimmt sie dabei bereits Bekanntes, schafft jedoch auch neue Abgrenzungsprobleme. So verlangt sie von den Gerichten, zwischen vier verschiedenen Intensitäten einer gerichtlichen Hilfestellung zu differenzieren und diese in jeweils verschiedenen Verfahren anzuwenden. Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit ist der Untersuchung gewidmet, wie diese Differenzierung vorzunehmen ist und realisiert werden kann. Zudem wird geprüft, was für Folgen eine Verletzung der Bestimmungen über die materielle Prozessleitung haben können. Alsdann werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und einander gegenübergestellt. Abschliessend wird die Regelung der materiellen Prozessleitung in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung gewürdigt.

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Zum 65. Geburtstag von Prof. Dr. iur. et lic. oec. Heinrich Koller, haben über 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz (BJ) eine Festschrift für ihren scheidenden Direktor verfasst. Die in deutscher und französischer Sprache verfassten Beiträge spiegeln das breite Spektrum einer Institution, aus deren «atelier» manch ein Gesetzesentwurf stammt. Oft übersehen wird dabei, dass das BJ aber auch eine «Werkstatt» ist, die das geltende Recht umsetzt und im Rahmen dieser Konkretisierung wichtige Akzente setzt. Die Festschrift bietet damit einen Blick hinter die Kulissen eines wichtigen Kompetenzzentrums für Rechtsfragen und beleuchtet aktuelle Probleme aus «erster Hand». Abgerundet wird die Festschrift mit einem Grusswort des Vorstehers EJPD (Bundesrat Christoph Blocher) und einem Schriftenverzeichnis von Heinrich Koller. Enthalten ist unter Anderem - die Bundesverfassung - weitere wichtige Gesetze und Verordnungen aus dem öffentlichen Recht - ZGB und Nebenerlasse - OR und Nebenerlasse - Erlasse zum Strafrecht und zur Strafrechtspflege - Gesetze zu Gesundheit, Arbeit und sozialer Sicherheit - wichtige Gesetze zu Wirtschaft und Kredit Autorinnen und Autoren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz