441 resultados para Recht.
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Ritualisiertes Handeln, der Gebrauch von Gesten und zeremonielle Vorgänge bildeten insbesondere in vormodernen Gesellschaften zentrale Mittel für die Herstellung und den Ausdruck sozialer Ordnung. Gegliedert nach den drei Kernbereichen Liturgie, Recht und Politik präsentiert der vorliegende Band in interdisziplinärem Zugriff ausgewählte Aspekte der Anlage und Wirkung von Ritualen. Einleitend werden methodische Grundsatzfragen an exemplarischen Gegenständen aus der Sicht der Kunstgeschichte, der Theaterwissenschaft und der Geschichtswissenschaft dargestellt.
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Interkulturelles Denken basiert auf Kulturkonzepten der jeweils daran Beteiligten. Im Verhältnis, welches die Räume und individuellen Ausprägungen der einzelnen Kulturen zueinander herausbilden, formen sich verschiedene Kombinationen von Kommunikation und Konflikt: Dabei stehen auf der einen Seite die Möglichkeiten, ja Notwendigkeiten von Kommunikation und Dialog, auf der anderen Seite die Realität von oft starken Konflikten bzw. Konfliktpotentialen, durch unterschiedliche Ausgangspositionen verursacht oder ausgelöst und daher divergierenden Interessen. In der Sprache und in der mit den Mitteln der Sprache gestalteten Literatur (im weitesten Sinn) findet dieser Befund auf die unterschiedlichste Weise seinen Niederschlag. Dies betrifft auch und erst recht den wissenschaftlichen Umgang damit, also jede interkulturell motivierte Interpretation.
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Die vorliegende Monographie nimmt umfassend Stellung zum internationalen Vertragsgerichtsstand des revidierten Luganoübereinkommens sowie der Europäischen Gerichtsstandsverordnung, dessen Entstehung der Autor als schweizerischer Delegierter an den einschlägigen internationalen Verhandlungen unmittelbar erlebt und mitgeprägt hat. Die Auslegung des Vertragsgerichtstands ist in der heutigen Literatur hoch umstritten, die Rechtsprechung hat sich erst punktuell dazu geäussert. Kontrovers diskutiert wird dabei insbesondere das Verhältnis des Gerichtsstands zum materiellen Recht. Hier setzt der Autor den Schwerpunkt seiner Untersuchung; er beantwortet insbesondere die Frage, ob und wie weit das anwendbare materielle Recht zur Bestimmung des Gerichtsstands heranzuziehen ist. Er verbindet diese Untersuchung mit der Entwicklung einer These zur Bestimmung eines ´teilautonomen Lieferortsgerichtsstands´ im Rahmen des Vertragsgerichtsstands nach rev.LugÜ/EuGVO. Der Vernehmlassungsentwurf zum IPRG wird darin einbezogen.
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Großstädte sind derzeit wieder zu Orten sozialer Bewegungen geworden. Mit Slogans wie „oben bleiben“ (Stuttgart) oder „Recht auf Stadt“ (Hamburg) artikuliert sich heute auf unterschiedliche Weise ein Protest, der auf sich verändernde urbane Realitäten Bezug nimmt und dabei eine breite mediale Resonanz findet. Gleichwohl werden oft nur bestimmte Formen der Organisation und des Protests als legitime soziale Bewegungen anerkannt. Andere werden als NIMBY, Not-in-my-backyard-Intitiativen, definiert und diskreditiert oder als Riots entpolitisiert. Es ist keineswegs ausgemacht, welche Initiativen und Bewegungen sich für ein „Recht auf Stadt“ im Sinne Lefebvres und damit für Aneignung und Umverteilung einsetzen, indem sie gegen die verbreitete stadtpolitische Konzentration auf Wettbewerb und Wachstum agieren, und welche möglicherweise gerade über ihr bürgerschaftliches Engagement ein (partizipativer) Teil einer neoliberalen Governance werden.
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Infektiöse Ursachen bilden die größte ätiologische Gruppe posteriorer Uveitiden. Als Einzeldiagnosen stehen die Toxoplasmose als infektiöse Erkrankung und der Morbus Behçet als nicht infektiöse Erkrankung an erster Stelle. Bei akuten Entzündungsprozessen immunkompetenter Patienten ist eine exakte Diagnose häufig infolge einer recht dichten Glaskörperinfiltration schwierig zu stellen. In diesen Fällen trägt die Beurteilung des Krankheitsverlaufs zur Differenzialdiagnose wesentlich bei. Virale Netzhautnekrosen verschlechtern sich typischerweise hochakut, Sehstörungen und klinische Symptome bei Morbus Behçet und Toxoplasmose nehmen innerhalb weniger Tage bis 2 Wochen zu, während andere Erkrankungen einen eher schleichenden Verlauf zeigen. Die Dauer der Erkrankung und systemische Grunderkrankungen sind bei der ersten okulären Manifestation häufig nicht bekannt. Grundsätzlich ist die Sehfunktion bedroht, wenn die Makula in den entzündlichen Prozess einbezogen ist, wenn häufige Rezidive zu einer Beteiligung der Makula führen, aber auch wenn sich Sekundärkomplikationen wie ein Makulaödem entwickeln. Bei Kindern muss außerdem an die Gefahr einer Amblyopie infolge entzündlicher Medientrübungen gedacht werden, insbesondere bei Glaskörpertrübungen. Deshalb ist eine rasche interdisziplinäre diagnostische Abklärung und darauf basierende Therapiestrategie erforderlich. Diese muss einerseits ätiologisch abgestützt sein, andererseits sollte sie rechtzeitig steroidsparende Immunsuppresiva und eventuell chirurgische Maßnahmen beinhalten.
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Bei korrekter Durchführung sind Prickund Patch-Haut-Testungen für den Patienten ungefährlich und benötigen keinen großen apparativen Aufwand. Intradermale Testungen können dagegen selten mit generalisierten Reaktionen einhergehen. Bei einer Anamnese mit schwerer Reaktion empfiehlt sich deshalb ein serielles Vorgehen mit erst Prick- und/oder Patch-Testungen; die intradermale Testung kann und soll nur im Falle einer ausbleibenden Reaktion zur weiteren Abklärung eingesetzt werden. Neuere Daten zeigen, dass Hauttestungen selbst bei der Abklärung schwerer oder gefährlicher Hypersensitivitätsreaktionen mit kleinem und gut vertretbarem Risiko durchgeführt werden können. In nicht irritativen Konzentrationen ist die Spezifität von Hauttesten bei vielen Medikamenten recht gut (> 85%). Die Testsensitivität variiert je nach Medikament, Art der Reaktion, zeitlichem Abstand zur Reaktion und Art des Testes. In der Regel ist sie zu klein, um einen starken klinischen Allergieverdacht entkräften zu können. Für die Diagnose einer Medikamentenallergie gibt es keinen verlässlichen goldenen Standard. Eine Reaktion bei einer doppelblinden Provokationstestung spricht für eine reproduzierbare substanzspezifische Unverträglichkeit, besagt aber nichts über den Pathomechanismus und belegt insbesondere nicht eine Allergie. Provokationstestungen können bei Soforttypreaktionen hilfreich sein, um einen unnötigen Verzicht auf wichtige Therapie-Optionen zu vermeiden. Bei Spättyp-Reaktionen sind aussagekräftige Provokationstestungen in der Regel schwierig, oder gar nicht durchführbar. Eine Provokationstestung mit dem mutmaßlich auslösenden Medikament sollte nur dann durchgeführt werden, wenn die Diagnose nicht mit anderen Methoden gestellt werden kann und es sich um ein für den betroffenen Patienten sehr wichtiges Medikament handelt.