4 resultados para Kampf

em ArchiMeD - Elektronische Publikationen der Universität Mainz - Alemanha


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Die Arbeit untersucht die sach- und international insolvenzrechtlichen Aspekte, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer relevant sind, und zwar bei der Insolvenz des Handelsvertreters wie auch bei einer solchen des Unternehmers und des geworbenen Kunden. Sachrechtliche Grundlage ist ein Vergleich der in Deutschland und in Belgien geltenden Normen. Die Arbeit gliedert sich gemäß ihrer Aufgabenstellung in zwei Teile, nämlich einen sachrechtlichen und einen international-insolvenzrechtlichen Teil. Im sachrechtlichen Teil wird zunächst der Begriff des Handelsvertreters im belgischen und deutschen Recht erläutert. Sodann werden in drei Abschnitten die Insolvenz des Unternehmers, die des Handelsvertreters und die des geworbenen Kunden untersucht. Hinsichtlich der Insolvenz des Unternehmers und der des Handelsvertreters geht die Arbeit auf folgende Einzelpunkte ein: die Auswirkungen auf den Handelsvertretervertrag; die Konsequenzen, wenn der Handelsvertreter (im Falle der Insolvenz des Unternehmers) bzw. der Insolvenzverwalter des Handelsvertreters oder der Unternehmer (im Fall der Insolvenz des Handelsvertreters) trotz Insolvenzeröffnung weitere Verträge abschließt; die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche des Handelsvertreters bzw. des Unternehmers; die Aus- und Absonderung; schließlich die Behandlung von Sonderfällen. Bei der Insolvenz des geworbenen Kunden geht es vor allem um die Frage, ob die Insolvenz des Kunden die Entstehung von Ansprüchen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer beeinflusst und ob solche Ansprüche bei einer späteren Insolvenz des Unternehmers als Masse- oder Insolvenzverbindlichkeiten einzustufen sind. Der international-insolvenzrechtliche Teil befasst sich mit der Behandlung grenzüberschreitender Insolvenzen nach deutschem und belgischem Recht, wobei bilaterale Abkommen außer Betracht bleiben. Die Rechtslage ist geprägt von der Überlagerung des internationalen Insolvenzrechts der EU-Mitgliedstaaten durch die EU-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren. Daher wird die Rechtslage sowohl auf der Grundlage der EU-Verordnung als auch auf der Grundlage des jeweils autonomen internationalen Insolvenzrechts beleuchtet. Die zentralen Kapitel des zweiten Teils sind die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die kollisionsrechtliche Anknüpfung, die Anerkennung einer ausländischen Insolvenz sowie die Folgen der Anerkennung einer ausländischen Insolvenz auf inländische Sachverhalte. Am Schluss der Arbeit stehen Betrachtungen darüber, ob bei der grenzüberschreitenden Insolvenz eines Unternehmers die Teilnahme an einem Partikularverfahren anzuraten ist; sowie eine thesenartige Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse.

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Mehr als die Hälfte aller HIV-positiven Tansanier sind Frauen. Ihre schwächere gesellschaftliche Stellung ist einer der Faktoren, der dazu beiträgt, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Aufgrund geringerer Bildungschancen und einer anhaltenden gesellschaftlichen Idealvorstellung von der Frau als Mutter sind Frauen auch auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Im Kontext von HIV/AIDS werden afrikanische Frauen häufig als passive Opfer der Epidemie dargestellt und es wird zu selten aufgezeigt, wie sie als Akteure eigene Strategien im Kampf gegen die Krankheit entwickeln. In letzter Zeit gewinnen Frauenorganisationen an Bedeutung, denn viele Frauen wollen ausdrücklich eigenverantwortlich und ohne Männer arbeiten. Eine solche Organisation ist die in meiner Arbeit vorgestellte NGO KIWAMWAKU („Kikundi cha Wanawake Mwanga kupambana na Ukimwi“ – Vereinigung von Frauen aus Mwanga zum Kampf gegen AIDS). Meine Forschung hat gezeigt, dass Frauen ihre gesellschaftliche Stellung durch das Engagement in einer NGO verbessern können. Sie können ein eigenes Einkommen erwirtschaften und nützliche Kenntnisse etwa in der Führung einer Organisation erlangen. Allerdings profitieren nicht alle Beteiligten gleichermaßen. Die drei Leiterinnen der erforschten NGO verfügten über die meisten Vorteile; sie profitierten finanziell, aber auch ideell, denn sie genossen durch ihre Arbeit hohes Ansehen im gesamten Mwanga-Distrikt. Dagegen konnten einige der Klientinnen nur in sehr geringem Maße von Interventionen profitieren. Letztlich bin ich jedoch überzeugt davon, dass durch solche Frauenorganisationen ein wichtiger Prozess angestoßen worden ist, durch den Frauen mittel- oder langfristig eine stärkere Stellung innerhalb der tansanischen Gesellschaft erlangen können, was sich wiederum positiv auf die immer noch steigenden HIV/AIDS-Infektionsraten auswirken kann.

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Die massive Bildung und Ablagerung von aggregiertem Amyloid Beta-Peptid im Gehirn wird allgemein als zentrales Ereignis im Rahmen des Neurodegenerationsprozesses der Alzheimer Demenz betrachtet. Als einer der ursächlichen Risikofaktoren gilt das Vorliegen des ε4-Allels des Apolipoprotein E. Die Alzheimer´sche Krankheit ist dabei in sehr vielfältige Weise mit Apolipoprotein E verknüpft. ApoE begünstigt isoformenabhängig Aβ-Ablagerungen, ApoE-Fragmente kommen im Gehirn und der Cerebrospinalflüssigkeit von Alzheimer Patienten vor und ApoE ist darüber hinaus als Cholesterintransportprotein über den zellulären Cholesterinstoffwechsel mit der Amyloidbildung verknüpft. Mit Hilfe einer Doppeltransfektion von ApoE und ADAM10 in HEK-Zellen und durch Studien mit Inhibitoren der ADAM-Familie an HepG-2-Zellen wurde in vitro gezeigt, dass ApoE nicht durch α-Sekretasen der ADAM-Familie gespalten wird. Weiterhin konnte bewiesen werden, dass ApoE in Astrogliomazellen keinen Einfluss auf die APP-Prozessierung ausübt. Durch in vitro Modulation des Cholesteringehaltes an Astrogliomazellen mit MβCD und seine Cholesterin-Komplexverbindungen ist gezeigt worden, dass die ApoE-Sekretion durch abnehmenden Cholesteringehalt gesenkt wird. Indem Statine alleine oder in Kombination mit Isoprenylierungssubstraten eingesetzt wurden ist der Beweis erbracht worden, dass Statine in vitro die ApoE-Sekretionsinhibition alleine durch Hemmung der Cholesterinbiosynthese bewirken. Bestätigt wurde dies weiterhin durch Experimente mit Isoprenylierungsinhibitoren. Aus dem Wirkmechanismus von Statinen auf die ApoE-Sekretionssenkung leitet sich womöglich der für bestimmte Statine berichtete neuroprotektive Effekt bei Morbus Alzheimer in retrospektiven Humanstudien ab, der sich durch reine Cholesterinsenkung nicht erklären lässt. Im Zusammenhang mit der Cholesterinhomöostase und dem gesteigerten 24(S)-Hydroxycholesterinspiegel bei Morbus Alzheimer, haben die Ergebnisse gezeigt, dass 24(S)-Hydroxycholesterin [24(S)-OH-chol] zur ApoE-Sekretions- und Expressionssteigerung führt. In dieser Arbeit konnte erstmals der Nachweis erbracht werden, dass der stimulatorische Effekt von 24(S)-OH-Chol durch gleichzeitige Lovastatingabe reduziert werden kann. Dies stellt einen möglichen Ansatz im Kampf gegen die Alzheimer Demenz dar. Weiterführend müssen diese Ergebnisse noch in vivo beispielsweise durch Versuche an ApoE-transgenen Mäusen bestätigt werden. Darüber hinaus könnte nach einer Statintherapie der ApoE-Gehalt in humaner, cerebrospinaler Flüssigkeit ermittelt werden.

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Die vorliegende Arbeit analysiert das Buchbesprechungswesen in seiner Entwicklung unter nationalsozialistischem Einfluss, beginnend mit der ‚Kampfzeit‘ der ‚Bewegung‘, nach Veröffentlichung der programmatischen weltanschaulichen Ziele, und fortgesetzt nach der Machtübernahme 1933, nunmehr unter den Bedingungen totalitärer Herrschaft. Im ersten der beiden Hauptteile der Arbeit wird an charakteristischen Beispielen gezeigt, wie die extreme Rechte in der Weimarer Republik danach trachtete, die Funktion der Buchbesprechung in Richtung einer gesinnungsmäßigen Bevormundung der Leser zu verändern. Unter Ausnutzung systembedingter Schwachstellen und durch Verstärkung vorhandener Ressentiments in der Bevölkerung wurde ein geistiger Erosionsprozeß der Öffentlichkeit in Gang gesetzt. Das engte die freie Kommunikation fortschreitend ein. Der zweite Hauptteil behandelt die nach 1933 einsetzende Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Ausschaltung aller ‚Nichtarier‘ und die geistige Gleichschaltung und weltanschauliche Indoktrinierung der Kulturschaffenden, einschließlich deren Überwachung durch gezielt dazu eingerichtete Organisationen. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem für die Massenbeeinflussung neugebildeten Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. Goebbels veranlasste eine stark reglementierende stufenweise Neuordnung des Buchbesprechungswesens zur umfassenden Lenkung und Kontrolle von Rezensenten, Verlegern und Schriftleitern. Die Reglementierung gipfelte in dem am 1.7.1937 in Kraft getretenen Verbot der Kunstkritik. Kritische Rezensionen und Diskussionen waren unerwünscht und sollten auf diese Weise endgültig verhindert werden, ganz im Sinne der von Hitler in Mein Kampf postulierten Absichten. Die Folgen dieses Kritikverbots waren zunehmendes Schweigen, Zurückweichen und Unsicherheit bei Kulturvermittlern und Lesern. Die verheißene Erneuerung des Rezensionswesens blieb ebenso Trugbild wie die ersehnten NS-Literaturschöpfungen. Die vorliegende Arbeit weist exemplarisch nach, wie im komplexen Prozeß von Demokratieverfall und Diktatur die ursprüngliche Funktion der Buchbesprechung durch Reduzierung und Ausrichtung auf eine politisch-ideologische Lenkungsfunktion ausgehöhlt und entwertet wurde.