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Der Aufsatz untersucht die Faktur vormoderner Literatur als Resultat einer ihr grundlegend eingeschriebenen, aber nurmehr implizit präsenten Struktur: der visuellen Vorstellung eines Autors davon, wie sein (linearer) Text auf der (zweidimensionalen) Fläche der Buchseite und im (dreidimensionalen) Raum des Buchs präsentiert und rezipiert werden wird. Mit der These, dass diese - bewusste oder unbewusste - Vorstellung direkten Einfluss auf die Gestaltung des zumeist fern von seinem gedachten Buch überlieferten Textes, mithin auf seine Struktur, hat, soll ein bisher unbeachteter Aspekt seiner Historizität geltend gemacht und als Faktor historischer Interpretation ins Gespräch gebracht werden. Als Stellvertreter des ,,gedachten Buchs", das als mentales Bild empirisch unerreichbar bleibt, werden prototypische Erscheinungsformen von Buchseiten und Büchern angeführt, die in Abhängigkeit von Faktoren wie Entstehungszeitpunkt und ‑kontext, Gattung und Sprache zwischen dem 12. und 16. Jahrhundert in der Regel präzise zu beschreiben sind. Für den Sonderfall narrativer Literatur, der der Aufsatz im engeren Sinne gilt, erweist sich die Analogie zweier Doppelstrukturen als interpretatorisches Schlüsselelement: die der sich im Handlungsverlauf sukzessive entfaltenden und doch abgeschlossenen erzählten Welt und die der linearen (seitenkontinuierlichen) und der dimensionalen (im diskontinuierlichen Zugriff realisierbaren) Ordnung des Mediums Buch. An drei Fallbeispielen in historischen Querschnitten wird demonstriert, wie das Wissen um diese zweifache Doppelstruktur und ihre Analogie die Faktur eines Erzähltextes unter unterschiedlichen medialen Rahmenbedingungen beeinflusst.

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Seit den Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts ist ein tiefgreifender Wandel der religiösen Vorstellungen und Erfahrungen im Gange, ein Transformationsprozess, der sich still und leise als kollektive Distanznahme gegenüber den «Volkskirchen» vollzieht. Mit verschiedenen Begriffen wurde versucht, diesen Prozess verständlich zu machen: Säkularisierung, Privatisierung, Individualisierung ... Das vorliegende Buch präsentiert die Ergebnisse der zehnjährigen Forschungsarbeit des Autors auf dem Gebiet der Religionssoziologie. Es belegt, dass der genannte Wandel zu einem Spannungsverhältnis zwischen zwei distinkten, aber gleichwohl ein Kontinuum bildenden Polen geführt hat: der Faszination für universale Religiosität einerseits und der Entzauberung institutioneller Religion andererseits. Religion ist jener Sinnvorrat, auf den Menschen in schwierigen Lebenssituationen zurückgreifen, sie gilt aber auch als Mittel zur Humanisierung der Gesellschaft. Religion ist «Privatsache» - aber eben nicht bloss Privatsache. Mehr als zehn Jahre nach der Publikation von «Jede/r ein Sonderfall?» lässt sich jetzt nachvollziehen, dass Religion sich weiterentwickelt, indem sie lokale Kulturen an universale Standards anbindet.

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Die Schweiz hat neue Empfehlungen für gesundheitswirksame Bewegung - aber wie bringt man eine Bevölkerung tatsächlich dazu, sich genügend zu bewegen? Einer von sieben erfolgversprechenden Ansätzen liegt in der medizinischen Grundversorgung. La Suisse a émis de nouvelles recommandations préconisant l'exercice physique comme gage de bonne santé. Mais, dans la réalité, comment parvenir à convaincre toute une population de bouger suffisamment? Les soins médicaux primaires constituent l'une des sept approches prometteuses.

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(Résumé de l'ouvrage) Der Nutzen der Philosophie für das Leben wird oftmals in Frage gestellt. Kurt Weisshaupt hat verdeutlicht, dass Faszination für grosse theoretische Fragen und Praxisbezug Hand in Hand gehen können. "Gibt man zu, dass alles Reden von Ethik mit Wissenschaft nichts zu tun habe - weil Ethik selbst keine strenge Wissenschaft sei und die strengen Wissenschaften wertfrei verführen -, dann liefert man die Moral dem Belieben einzelner Subjekte aus. Man tut dann zwar so, als ob der Mensch in moralischer Hinsicht als autonomes (ein sich selber Gesetze gebendes) Wesen betrachtet werden müsse, bestreitet aber zugleich die Verbindlichkeit der so entstandenen Gesetze für andere."

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Seit den Sechzigerjahren des 20. Jahrhunderts ist ein tiefgreifender Wandel der religiösen Vorstellungen und Erfahrungen im Gange, ein Transformationsprozess, der sich still und leise als kollektive Distanznahme gegenüber den «Volkskirchen» vollzieht. Mit verschiedenen Begriffen wurde versucht, diesen Prozess verständlich zu machen: Säkularisierung, Privatisierung, Individualisierung ... Das vorliegende Buch präsentiert die Ergebnisse der zehnjährigen Forschungsarbeit des Autors auf dem Gebiet der Religionssoziologie. Es belegt, dass der genannte Wandel zu einem Spannungsverhältnis zwischen zwei distinkten, aber gleichwohl ein Kontinuum bildenden Polen geführt hat: der Faszination für universale Religiosität einerseits und der Entzauberung institutioneller Religion andererseits. Religion ist jener Sinnvorrat, auf den Menschen in schwierigen Lebenssituationen zurückgreifen, sie gilt aber auch als Mittel zur Humanisierung der Gesellschaft. Religion ist «Privatsache» - aber eben nicht bloss Privatsache. Mehr als zehn Jahre nach der Publikation von «Jede/r ein Sonderfall?» lässt sich jetzt nachvollziehen, dass Religion sich weiterentwickelt, indem sie lokale Kulturen an universale Standards anbindet.

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(Résumé de l'ouvrage) Mit der vorliegenden Dokumentation werden die wichtigsten sozialen Ordnungen im Europa des 16. Jahrhunderts in unserer Gegenwartssprache publiziert und Lehrenden wie Studierenden als Arbeitsbuch an die Hand gegeben. Im gegenwärtigen Ringen um soziale Reformen angesichts der Krisen und neuen Herausforderungen, aber auch um Konvergenzen zwischen den gewachsenen nationalen Sozialordnungen in Europa ist es unabdingbar, deren sozialgeschichtliche Ausgangsbedingungen zu beleuchten. Damit soll ein zentraler Bestand des gemeinsamen sozial-kulturellen Erbes in Europa ans Licht und in unser heutiges Bewusstsein gehoben werden.

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(Résumé de l'ouvrage) Die Verteilung knapper menschlicher Organe wirft schwierige Fragen der Verteilungsgerechtigkeit und der Organisation auf. Rein medizinische Aussagen etwa über die Überlebenschance eines Organs in einem bestimmten Empfänger sind vorausgesetzt, bestimmen aber nie allein die Entscheidung. Effizienzüberlegungen sprechen zwar häufig für die primäre Berücksichtigung des Empfängers mit der grössten Lebenserwartung. Schon der Einbezug qualitativer Kriterien für die Überlebensphase kompliziert die Materie, erst recht aber die Berücksichtigung auch der Wartezeit als Element der Gleichbehandlung, der Dringlichkeit für den Empfänger oder gar von Marktkriterien. Auch die Frage einer Priorität für den seinerseits Spendewilligen wird kontrovers diskutiert. Und selbst dann, wenn man sich über die Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien von Verteilungsgerechtigkeit einig wäre, bliebe immer noch die optimale organisatorische Durchsetzung dieser Entscheidung zu klären: soll man zum Beispiel mit regionalen, nationalen oder übernationalen Pools arbeiten? Die zweite Tagung im Tagungszyklus zu Grundsatzfragen der Transplantationsmedizin erörterte Themen rund um die Allokationproblematik bei Organen. Referenten aus verschiedenen Ländern, Sprachregionen und Disziplinen sprachen über medizinische, ethische, juristische, aber auch ökonomische Aspekte der Verteilung von Organen.

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Die Verteilung knapper menschlicher Organe wirft schwierige Fragen der Verteilungsgerechtigkeit und der Organisation auf. Rein medizinische Aussagen etwa über die Überlebenschance eines Organs in einem bestimmten Empfänger sind vorausgesetzt, bestimmen aber nie allein die Entscheidung. Effizienzüberlegungen sprechen zwar häufig für die primäre Berücksichtigung des Empfängers mit der grössten Lebenserwartung. Schon der Einbezug qualitativer Kriterien für die Überlebensphase kompliziert die Materie, erst recht aber die Berücksichtigung auch der Wartezeit als Element der Gleichbehandlung, der Dringlichkeit für den Empfänger oder gar von Marktkriterien. Auch die Frage einer Priorität für den seinerseits Spendewilligen wird kontrovers diskutiert. Und selbst dann, wenn man sich über die Gewichtung der unterschiedlichen Kriterien von Verteilungsgerechtigkeit einig wäre, bliebe immer noch die optimale organisatorische Durchsetzung dieser Entscheidung zu klären: soll man zum Beispiel mit regionalen, nationalen oder übernationalen Pools arbeiten? Die zweite Tagung im Tagungszyklus zu Grundsatzfragen der Transplantationsmedizin erörterte Themen rund um die Allokationproblematik bei Organen. Referenten aus verschiedenen Ländern, Sprachregionen und Disziplinen sprachen über medizinische, ethische, juristische, aber auch ökonomische Aspekte der Verteilung von Organen.

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(Résumé de l'ouvrage) Carte geografiche ma anche riti, concetti cosmologici, fonti letterarie vengono riletti in quanto modelli di organizzazione spaziale in determinati sistemi simbolici religiosi: la presente raccolta sviluppa la problematica della cartografia religiosa in tradizioni del mondo antico, indiane, sudest asiatiche, islamiche e occidentali contemporanee. Geographische Karten, aber auch Rituale, kosmologische Konzepte und literarische Quellen werden als Modelle räumlicher Organisation in bestimmten religiösen Symbolsystemen untersucht. Der vorliegende Sammelband behandelt diese Themenbereiche mit Beiträgen zur Antike, zu Indien, Südostasien, zum Islam und zu zeitgenössischen Bewegungen im Westen.

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Nanopartikel sind sehr kleine Partikel, die gezielt so hergestellt sind, dass ihr Durchmesser kleiner als etwa 100 nm ist. Sie werden in der Industrie eingesetzt, weil Materialien mit solch kleinen Dimensionen oft neue Eigenschaften aufweisen, die sie vom Ursprungsmaterial unterscheidet. Das Potenzial für mögliche Gesundheits- und Umwelteffekte von Nanomaterialien wird zurzeit intensiv diskutiert, denn die möglichen Effekte der neuen Eigenschaften auf Umwelt und Gesundheit sind erst unvollständig geklärt. Für die Abklärung der Risiken ist es wichtig, Informationen über die möglichen Expositionen und mögliche Freisetzungen in die Umwelt zu haben. Bisher wurden aber Daten über eingesetzte Stoffmengen und Materialarten selten systematisch erhoben. Wir haben in der Schweiz eine repräsentative Studie durchgeführt, um den Einsatz von Nanopartikeln im gesamten Industriesektor abschätzen zu können. Diese Studie ist unseres Wissens weltweit die erste solche Studie. Sie verwendete die Definition von Nanopartikeln, welche Nanofasern und Agglomerate von Nanopartikeln mit einschließt. Geschätzte 1.300 Arbeiter in 600 Firmen sind direkt an einer Nanopartikelanwendung beteiligt und könnten somit exponiert werden. Dies sind etwa 0,6% der Firmen und etwa 0,08% der Arbeiter des Schweizer Produktionssektors. Um nun zu bestimmen, ob solche Arbeiter mit Nanopartikel in Kontakt kommen oder nicht, stehen verschiedene Messmethoden zur Verfügung. Die aktuelle Technik erlaubt eine quantitative Messung der Anzahl der Partikel in der Luft, deren Masse oder auch Oberfläche. Diese Messgrößen allein geben zwar Hinweise auf die Präsenz von Nanopartikeln, die möglichen Gesundheitseffekte einer Exposition sind aber erst unvollständig abgeklärt und erlauben keine abschließende Risikoanalyse für den Arbeitsplatz. Mehrere Aktionspläne für die Entwicklung eines sicheren und nachhaltigen Umgangs mit Nanomaterialien wurden in den letzten Jahren gestartet (EU, Schweiz). Internationale und nationale Organisationen entwickelten Guidelines und Empfehlungen für industrielle Anwendungen (Internationale Organisation für Normung - ISO, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - SUVA, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA, zusammen mit dem Verband der Chemischen Industrie - VCI). Diese generellen Informationen müssen nun in die Industrie transferiert und an die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Unternehmen angepasst werden. Die aufgezeigte, relativ geringe Verbreitung von Nanopartikelanwendungen in der Industrie weist darauf hin, dass heute Schutzmaßnahmen noch proaktiv und kostengünstig entwickelt und eingeführt werden können. Aber sollte die vorhergesagte "Nano-Revolution" wirklich eintreten, ist die Zeit gekommen, jetzt aktiv zu werden. [Autoren]

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Thesenhafte Zusammenfassung 1. Geschäftsmethoden ist urheberrechtlicher Schutz zu versagen. Vordergründig lässt sich die Schutzversagung mit dem Fehlen von Schutzvoraussetzungen er¬klären. Soweit es an einem Bezug zu Literatur, Wissenschaft oder Kunst man¬gelt, ist Schutz nach § 1 UrhG zu verwehren. Im Übrigen scheitert ein Schutz von Geschäftsmethoden in aller Regel an § 2 Abs. 2 UrhG. Angesichts ihrer Ausrichtung am Effizienzziel orientieren sich Geschäftsmethoden an Vorgege¬benem bzw. an Zweckmäßigkeitsüberlegungen, so dass Individualität ausschei¬det. Hintergrund sind jedoch Legitimierungsüberlegungen: Schutz ist mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit zu versagen, das auf ein Freibleiben von Geschäftsmethoden gerichtet ist und das Interesse des Entwicklers einer Geschäftsmethode an Ausschließlichkeit überwiegt. 2. Die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit ist durch Art. 14 Abs. 2 verfassungsrechtlich geboten. Im Urheberrechtsgesetz drückt sie sich vor allem in den Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG aus. Die Allgemeininteressen sind darüber hinaus auch auf der Ebene der Entstehung des Rechts zu berück¬sichtigen. Bei der Ermittlung der Interessen der Allgemeinheit sind auch öko¬nomische Überlegungen anzustellen und die wettbewerbsmäßigen Auswirkun¬gen eines Sonderrechtsschutzes zu berücksichtigen. 3. Im Bereich des urheberrechtlichen Datenbankschutzes konnte der Schutz von Geschäftsmethoden hinsichtlich der Auswahl oder Anordnung von Daten bisher durch das Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe im Rahmen der Schutzvoraussetzung der Individualität verhindert werden. 4. Nach der Umsetzung der Datenbankrichtlinie kommt es infolge der Absenkung der Gestaltungshi5he hin zu einer einfachen Individualität sowie durch die Ein¬beziehung des konzeptionellen Modells in den urheberrechtlichen Schutzbereich vermehrt zu einem indirekten und direkten Schutz von Methoden. Das stellt einen Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 2 TRIPs statuierte Schutzfreiheit von Methoden dar. Auch wenn die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Norm noch nicht abschließend geklärt ist, hat das deutsche Urheberrechtsgesetz sie doch insofern zu berücksichtigen, als eine konventionsfreundliche Auslegung des Urheberrechtsgesetzes geboten ist. 5. Die bloße "Implementierung" von Geschäftsmethoden in Datenbanken darf nicht zum Schutz eines Gegenstandes führen, dem der Schutz an sich versagt ist. 6. Im Rahmen des Datenbankschutzes eine Monopolisierung von Methoden zuzulassen ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht unproblematisch. Denn Geschäftsmethoden, die anderen Werkarten zugrunde liegen, ist dieser Schutz weiterhin versagt, ohne dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung erkennbar wäre. 7. Überdies kann sich die Monopolisierung von Auswahl- und Anordnungsmethoden auch negativ auf die Informationsfreiheit auswirken. Es kann faktisch zu Monopolen an den in der Datenbank enthaltenen Informationen kommen. 8. Der Monopolisierung von Geschäftsmethoden zur Auswahl oder Anordnung von Daten ist daher entgegenzutreten. 9. Lösungen, die erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen, indem sie solche Methoden zwar als schutzbegründend ansehen, den Schutzumfang aber beschränken, sind abzulehnen. Sie durchbrechen den axiomatischen Zusammenhang zwischen Schutzbegründung und -umfang und führen dadurch zu willkürlichen Ergebnissen. Auch aus Anreizgesichtspunkten können sie nicht überzeugen. 10. Schutz ist bereits auf Tatbestandsebene zu versagen. 11. Die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden im Bereich des Datenbankschutzes kann dabei nicht durch eine Rückkehr zum Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe erreicht werden. Dem steht der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") entgegen. Abgesehen davon ist das Individualitätskriterium auch nicht das geeignete Mittel, die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden zu gewährleisten: Zum einen erweist es sich als anfällig für Eingriffe seitens des Europäischen Gesetzgebers. Zum anderen kann es - da es an die sich im Werk ausdrückende Persönlichkeit des Urhebers anknüpft - insoweit nicht weiterhelfen, als Schutz nicht mangels Eigenpersönlichkeit, sondern aufgrund fehlender Legitimierbarkeit nach einer Interessenabwägung versagt wird. 12. Die Schutzfreiheit von Methoden sollte daher unabhängig von den Schutzvoraussetzungen, namentlich der Individualität, statuiert werden. 13. De lege lata kann das durch die Einführung eines ungeschriebenen negativen Tatbestandmerkmals geschehen. Dafür spricht die Regelung des § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG, die für Computerprogramme die Schutzfreiheit von Ideen statuiert. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") kann einem solchen Tatbestandsmerkmal nicht entgegengehalten werden. Denn mit dem Ausschluss anderer Kriterien wollte der Europäische Gesetzgeber nur dem Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe Einhalt gebieten, nicht aber die Tür für einen Methodenschutz öffnen. Ein dahingehender Wille darf ihm mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 TRIPs auch nicht unterstellt werden. Die Schutzfreiheit sollte jedoch - anders als bei § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG - schon auf Tatbestandsebene verankert werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal könnte lauten: "Der Auswahl oder Anordnung zugrundeliegende abstrakte Methoden sowie solche konkreten Methoden, die sich an Vorgegebenem oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen orientieren, können einen Schutz nach dieser Vorschrift nicht begründen." 14. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte de lege ferenda - wie im Patentrecht - die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden ausdrücklich und allgemein im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben werden. Dafür sollte § 2 UrhG ein entsprechender Absatz 3 angefügt werden. Er könnte lauten: "Geschäftliche Methoden können einen Schutz nach diesem Gesetz nicht begründen 15. Soweit Datenbanken urheberrechtlicher Schutz mit Blick auf die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden versagt werden muss, verbleibt jedoch die Möglichkeit eines Schutzes nach den §§ 87a ff. UrhG. Dieser Schutz wird allein aufgrund einer wesentlichen Investition gewahrt. Die wirtschaftlich wertvollen auf Vollständigkeit angelegten Datenbanken werden dem sui-generis-Schutz regelmäßig unterfallen, so dass ausreichende Anreize zur Schaffung von Faktendatenbanken bestehen. Auch auf internationaler Ebene scheint dieses zweigleisige Sys¬tem Anklang zu finden, wie Reformarbeiten zur Einführung eines sui-generis-Schutzes für Datenbanken im Rahmen der WIPO belegen. Résumé sous forme de thèses 1. Une protection juridique des méthodes commerciales au sein du droit d'auteur doit être refusée. Au premier plan, le refus de protection peut être expliqué par un manque de conditions. S'il n'y a pas de référence dans la littérature, les sciences ou les arts, une protection doit être rejetée selon l'art. 1 de la législation allemande sur le droit d'auteur. D'ailleurs, une protection des méthodes commerciales sera interrompue en toute règle à cause de l'art. 2 al. 2 de la législation sur le droit d'auteur. Comme elles poursuivent l'objectif de l'efficacité, les méthodes commerciales se réfèrent à des faits donnés et/ou à des considérations d'utilité ce qui exclut l'individualité. En arrière-plan, cependant, il y a des considérations de légitimité. La protection doit être rejetée étant donné l'intérêt du public, qui est orienté vers un manque de protection des méthodes commerciales. Cet intérêt du public est prépondérant l'intérêt du fabricant, qui est dirigé vers une exclusivité sur la méthode commerciale. 2. La prise en considération des intérêts du public est imposée par l'art. 14 al. 2 de la Constitution allemande. Dans la loi sur le droit d'auteur, elle s'exprime avant tout dans les règlements restrictifs des art. 44a et suivants. Les intérêts du public doivent d'ailleurs être considérés au niveau de la formation du droit. En évaluant les intérêts du public, il est utile de considérer aussi les conséquences économiques et celles d'une protection particulière du droit d'auteur au niveau de la concurrence. 3. Dans le domaine de la protection des bases de données fondé dans le droit d'auteur, une protection des méthodes commerciales a pu été empêchée jusqu'à présent en vue du choix ou de la disposition de données par l'exigence d'un niveau d'originalité particulier dans le cadre des conditions de protection de l'individualité. 4. La mise en pratique de la directive sur les bases de données a abouti de plus en plus à une protection directe et indirecte des méthodes en conséquence de la réduction des exigences de l'originalité vers une simple individualité ainsi que par l'intégration du modèle conceptionnel dans le champ de protection du droit d'auteur. Cela représente une infraction contre l'exclusion de la protection des méthodes commerciales stipulée dans l'art. 9 al. 2 des Accords ADPIC (aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce), respectivement TRIPS. Même si la question de l'application directe de cette norme n'est pas finalement clarifiée, la législation allemande sur le droit d'auteur doit la considérer dans la mesure où une interprétation favorable aux conventions de la législation du droit d'auteur est impérative. 5. La simple mise en pratique des méthodes commerciales sur des bases de données ne doit pas aboutir à la protection d'une chose, si cette protection est en effet refusée. 6. En vue de l'art. 3 de la Constitution, il est en plus problématique de permettre une monopolisation des méthodes au sein de la protection de bases de données. Car, des méthodes commerciales qui sont basées sur d'autres types d'oeuvres, n'ont toujours pas droit à cette protection, sans qu'une raison objective pour une telle différenciation soit évidente. 7. En plus, une monopolisation des méthodes pour le choix ou la disposition des données peut amener des conséquences négatives sur la liberté d'information. En effet, cela peut entraîner des monopoles des informations contenues dans la base de données. 8. Une monopolisation des méthodes commerciales pour le choix ou la disposition des données doit donc être rejetée. 9. Des solutions présentées seulement au niveau des effets juridiques en considérant, certes, ces méthodes comme justifiant une protection, mais en même temps limitant l'étendue de la protection, doivent être refusées. Elles rompent le contexte axiomatique entre la justification et l'étendue de la protection et aboutissent ainsi à des résultats arbitraires. L'argument de créer ainsi des stimulants commerciaux n'est pas convaincant non plus. 10. La protection doit être refusée déjà au niveau de l'état de choses. 11. Une exclusion de la protection des méthodes commerciales dans le domaine des bases de données ne peut pas être atteinte par un retour à l'exigence d'un niveau d'originalité particulier. Le texte de l'art 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données s'oppose à cela (« aucun autre critère »). A part cela, le critère de l'individualité n'est pas non plus le moyen propre pour garantir une exclusion de la protection des méthodes commerciales. D'un côté, ce critère est susceptible d'une intervention par le législateur européen. D'un autre côté, il n'est pas utile, comme il est lié à la personnalité de l'auteur exprimé dans l'oeuvre, dans la mesure où la protection n'est pas refusée pour manque d'individualité mais pour manque de légitimité constaté après une évaluation des intérêts. 12. L'exclusion de la protection des méthodes devra donc être stipulée indépendamment des conditions de protection, à savoir l'individualité. 13. De lege lata cela pourra se faire par l'introduction d'un élément constitutif négatif non écrit. Cette approche est supportée par le règlement dans l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur qui stipule l'exclusion de la protection des idées pour des programmes d'ordinateur. Un tel élément constitutif ne représente pas d'infraction à l'art. 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données (« aucun autre critère »). En excluant d'autres critères, le législateur européen n'a voulu qu'éviter l'exigence d'un niveau d'originalité particulier et non pas ouvrir la porte à une protection des méthodes. En vue de l'art. 9 al. 2 des Accords TRIPs, il ne faut pas prêter une telle intention au législateur européen. Cependant, l'exclusion de la protection devrait - autre que dans le cas de l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur - être ancrée déjà au niveau de l'état de choses. Un tel élément constitutif pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes abstraites se référant au choix ou à la disposition de données ainsi que des méthodes concrètes s'orientant à des faits donnés ou à des considérations d'utilité ne peuvent pas justifier une protection selon ce règlement. » 14. Pour assurer une clarté du droit, une exclusion de la protection des méthodes commerciales devrait de lege ferenda - comme dans la législation sur les brevets - être stipulée expressément et généralement dans la législation sur le droit d'auteur. Un troisième alinéa correspondant devrait être ajouté. Il pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes commerciales ne peuvent pas justifier une protection selon cette loi ». 15. S'il faut refuser aux bases de données une protection au sein du droit d'auteur en vue de l'exclusion de la protection pour des méthodes commerciales, il est quand même possible d'accorder une protection selon les articles 87a et suivants de la législation allemande sur le droit d'auteur. Cette protection est uniquement accordée en cas d'un investissement substantiel. Les bases de données ayant une grande importance économique et s'orientant vers l'intégralité seront régulièrement soumises à la protection sui generis de sorte qu'il y ait de suffisants stimulants pour la fabrication de bases de données de faits. Ce système à double voie semble également rencontrer de l'intérêt au niveau international, comme le prouvent des travaux de réforme pour l'introduction d'une protection sui generis pour des bases de données au sein de l'OMPI.

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ZUSAMMENFASSUNG Gegenstand dieser Arbeit sind rund hundert rotfigurige Darstellungen von den beiden als Lutrophoren bezeichneten Tongefässen, der dreihenkligen Lutrophoros-Hydria (LH) und der zweihenkligen Lutrophoros-Amphora (LA). Die Untersuchung geht von der Prämisse aus, dass Darstellungen der Lutrophoros einen gewissen Variantenreichtum des Brauchtums widerspiegeln können, sonst aber verbindlichen, in sich schlüssigen Vorstellungen entsprechen, die sich die Gemeinschaft von diesem Ritualobjekt macht. In Anlehnung an die herrschende Meinung wird zudem vorausgesetzt, dass LA und LH ausschliesslich im nuptialen und funeralen Bereich vorkommen, doch ist bisher in der archäologischen Forschung ihre Rolle im einzelnen ungeldärt. Anhand von literarischen Quellen und ikonographischem Material wird untersucht, inwiefern sich LA und LH in ihrer Verwendung und Bedeutung in bezug auf Hochzeit und Begräbnis unterscheiden und inwieweit der Begrifif loutrophóros auf sie zutrifft. KAPITEL I Nach frühen Quellentexten muss die Bezeichnung loutrophóros im Hochzeitsritual für eine Person und beim Begräbnis eines ehelos verstorbenen Mannes für ein Objekt verwendet worden sein. In späteren Zeugnissen wird ergänzend die Lutrophoros für die Hochzeit als hydria-ähnliches Gefäss bezeichnet, ebenso die Lutrophoros auf dem Grab; für letztere wird zusätzlich eine Kinderfigur mit Wassergefäss vorgeschlagen, was archäologisch bislang nicht bezeugt ist. Die Aussagen der Texte zum Begriff loutrophóros stimmen trotz verschiedener Widersprüche im Gesamten darin überein, dass die Aufstellung der Lutrophoros auf dem Grab von ehelos Verstorbenen eine Entsprechung zum Ritual für Hochzeitsleute darstellt; die rituelle Verwendung der Lutrophoros auf dem Grab muss also eine nuptiale Bedeutung haben. Die Untersuchung des Begriffs loutrá (,,Hoch- zeitsba") im nuptialen Bereich zeigt, dass die Lutrophoros in engem Zusammenhang mit der Quellnymphe Kallirrhoë, der Braut - nýmphè genannt - und dem Heiligtum der Nymphe, dem Hauptfundort der Lutrophoren, gesehen werden muss; allerdings bleibt die spezifische Bedeutung der loutrá ungewiss. Am ehesten werden sie dem Gedeihen der neu entstandenen Verbindung gedient haben, die sich in Anlehnung an Hesiods Werke und Tage als Neugründung eines oíkos oder als Weiteiterführung des väterlichen oíkos durch den Bräutigam umschreiben lässt. Für die bislang immer wieder vorgeschlagenen Deutungen der loutrá als Ritual für Fruchtbarkeit oder zur Reinigung gibt es frühestens ab dem 4. ]h. v. Chr. Hinweise. Die Untersuchung des Begriffs loutrá für die Waschung vor der Bestattung und ein Vergleich zwischen verschiedenen Bezeichnungen für Grab- spenden (choaí, loibaí, loutrá) und der aufgestellten Lutrophoros auf dem Grab führen entgegen bisheriger Auffassungen zum Schluss, dass die Lutrophoros auf dem Grab als Entsprechung zum Hochzeitsritual gesehen wurde und dass diesem Brauch die für Athen bekannte Vorstellung zugrunde liegt, die Verstorbenen zufrieden zu stellen. Die aufgestellte Lutrophoros könnte zum Ausdruck bringen, dass die Hinterbliebenen das der verstorbenen Person zustehende Recht auf Verehelichung gebilligt hätten. Kapitel II Beim ikonographischen Material, das sich hauptsächlich aus Vasenbildern zusammensetzt, stehen die dargestellten Gefässvarianten LA und LH im Zentrum. Nach dem ikonographischen Modell von C. Bérard fassen wir die dargestellten LA und LH im linguistischen Sinn als ikonische Zeichen auf, die nicht weiter zerlegbar sind; LA und LH stellen je eine ,,unité formelle minimale " dar. Die zentrale Frage lautet, ob Bedeutung und Verwendung der beiden ,,unités formelles minimales" LH und LA - trotz ihrer unterschiedlichen Form -in bezug auf die Funktion der loutrophóros bei der Hochzeit und beim Begräbnis ehelos Verstorbener übereinstimmen oder ob die unterschiedliche Form von LA und LH zum Ausdruck bringen soll, dass sie eben gerade nicht die gleiche Funktion haben. Beide Auffassungen sind in der bisherigen Forschung stark vertreten: R Wolters und seine Anhänger gehen davon aus, dass LA und LH gleichwertig sind; G. Kokula und mit ihr andere nehmen eine unterschiedliche, geschlechtsspezifische Verwendung an. In einer ersten formalen Analyse werden Darstellungen von LA und LH auf Lutrophoren, Lebetes gamikoi und Hydrien untersucht. Folgende Skizze zeigt die bekannten Kombinationen von dargestellten Lutrophoren: Aus der formalen Analyse lassen sich vier Schlüsse ziehen: - (ia.b) In der Regel entsprechen sich Bildträger und Bildelement; dieser Kombination muss eine Absicht zugrunde liegen, sie kann nicht willkürlich sein. - (2) Zwei LA mit Darstellungen einer LH (49 Abb. 4oa.b; 50 Abb. 4ia.b) sprechen dafür, dass im Verwendungsbereich der LA auch die LH vorkommen kann; im Gegensatz dazu fehlen aber Darstellungen einer LA auf einer LH, was vermuten lässt, dass im Verwendungsbereich der LH keine LA gebraucht wurden. - (3a.b) Zwei Darstellungen zeigen jede Variante für sich in zwei Exemplaren in der Funktion als Wasserbehälter: zwei LH (I7 Abb. 61b.c; 6za. b); zwei LA (12 Abb. 46. 47a.b); im Gegensatz dazu kommen aber beide Varianten gemeinsam in der Funktion als Wasserbehälter nicht vor, vermutlich hat sich der Anwendungsbereich der beiden Varianten unterschieden. (4a.b) Zwei Darstellungen, die beide Varianten gemeinsam zeigen, einmal im Miniaturformat (50 Abb. 41a.b), das andere Mai in monumentaler Grösse (I Abb. 1) - also nicht als Wasserbehälter -, lassen den Schluss zu, dass beide Varianten ein gemeinsames Merkmal haben müssen. Allein die formale Analyse zeigt, dass die von P Wolters angenommene Gleichwertigkeit nicht zutreffen kann. Es muss eine unterschiedliche Verwendung gegeben haben, wie bereits G. Kokula vermutet. In einer zweiten Analyse werden die Darstellungen nach der von P Bruneau vorgeschlagenen Methode in fünf Gruppen mit gleichem Schema aufgelisret. Hier wird die dargestellte LA oder LH im Vergleich zur Gesamtdarstellung ausgewertet, ohne die inhaltliche Klassifizierung vorauszusetzen. In einer Gruppe gesondert werden alle Lutrophorendarstellungen untersucht, die thematisch eindeutig zum funeralen Bereich gehören. Die aus der ersten Analyse gewonnene Annahme, dass sich LA und LH in der Verwendung unterscheiden, wird durch die zweite Analyse bestätigt und präzisiert. Für die LA kann keine eindeutige hochzeitliche Verwendung nachgewiesen werden; die LH ist das eigentliche Hochzeitsgefäss. Darüber hinaus zeigt die Untersuchung, dass alle Darstellungen einer LH oder LA inhaltlich dem nuptialen oder funeralen Kontext zugeordnet werden können; gemäss den Darstellungen wurden LA und LH nur bei Hochzeit oder Begräbnis verwendet. Nach dem hier vorgestellten Modell machen LA und LH als ikonische Zeichen eine doppelte Aussage. Sie verweisen einerseits auf den Inhalt, das hochzeitliche Wasser, und darin sind sie bedeutungsgleich. Andererseits beziehen sie sich auf die Adressaten: die LA kommt für Hochzeitsleute nicht in Frage, ihre Verwendung ist auf ehelos Verstorbene beschränkt. Die LH, das Ritualobjekt der Hochzeitsleute, kann vereinzelt auch für Verstorbene gebraucht werden. Diese zunächst irritierende Beobachtung stimmt mit den Texten gut überein, aus denen hervorgeht, dass im Ritual für ehelos Verstorbene eine Entsprechung zum Hochzeitsritual liegt; seine Bedeutung muss daher ebenfalls nuptial sein. Die Kombination von hochzeitlichen und funeralen Elementen ist daher nach dem hier vorgeschlagenen Modell im Funeralbereich - und zwar nur dort - möglich. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Texten lassen sich die beiden Darstellungen erklären, die LA und LH gemeinsam im Miniaturformat oder in monumentaler Grösse zeigen. Da nämlich die Mitgabe der Lutrophoros für ehelos Verstorbene auf die hochzeitlichen loutrá verweist, haben beide Gefässvarianten trotz der unterschiedlichen Verwendung eine gleichwertige Bedeutung, und daraus erklärt sich die gemeinsame Darstellung beider Varianten in einem Format, das die rituelle Verwendung ausschliesst. Durch die zweíte Analyse wird die Auffassung der geschlechtsspezifischen Verwendung von G. Kokula entkräftet. LA und LH unterscheiden sich zwar in der Verwendung, diese ist jedoch entgegen bisheriger Annahmen nicht symmetrisch. KAPITEL III Der Vergleich zwischen literarischer und ikonographischer Überlieferung zeigt einerseits das bekannte Problem, dass beide Bildelemente LA und LH nicht zweifelsfrei dem Begriff loutrophóros zugewiesen werden können. Andererseits aber stimmen Bilder und Texte in bezug auf die rituelle Funktion der loutrophóros bei Hochzeit und Begräbnis in einem hohen Mass überein, so dass widersprüchliche Aussagen nicht mehr so stark ins Gewicht fallen wie bislang. Die von einigen Lexikographen - entgegen der íkonographisch dokumentierten LA - vorgeschlagene Kinderstatue als loutrophóros auf dem Grab ehelos Verstorbener beruht vermutlich auf der Auffassung, dass sich das Erscheinungsbild der loutrophóros als Person beziehungsweise Gestalt im Hochzeíts- und Begräbnisritual entspreche. Bei dieser erst in späterer Zeit auftretenden Meinung wird deutlich, dass der ursprünglich adjektivischen Verwendung von loutrophóros, gemäss welcher bei Hochzeit und Begräbnis völlig verschiedene Wasserträger möglich sind, nicht mehr Rechnung getragen wird. KAPITEL IV Die aus den literarischen Quellen und der ikonographischen Überlieferung gezogenen Schlussfolgerungen können auch gegenüber weiteren archäologischen Gesichtspunkten, wie Gefässentwieklung und Fundorte, aufrecht erhalten bleiben. Damit würde das hier vertretene Modell unserer Forderung Rechnung tragen, dass die mit einem Ritualobjekt (hier LH und LA) verbundenen Vorstellungen kohärent sein müssen, aber eine gewisse Bandbreite von rituellen Ausführungsmodalitäten zulassen.

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Welche Auswirkungen hat das Wahlverfahren auf die politische Partizipation? Unbestritten in der einschlägigen Literatur ist, dass zwischen Wahlverfahren und Wahlbeteiligung ein Zusammenhang besteht, geteilt sind jedoch die Meinungen, ob Proporz- oder Majorzverfahren zu einer höheren Beteiligung führen. Da länderübergreifende Studien diese Frage bis anhin nicht befriedigend zu beantworten vermochten, soll in diesem Aufsatz von der kommunaler Ebene ausgegangen werden. Ganz besonders geeignet dafür sind die rund 400 Gemeinden im Kanton Bern, die zu rund 40 Prozent ihre Exekutiven nach dem Proporzverfahren bestellen. Der grosse Vorteil einer solchen Untersuchungsanlage gegenüber Ländervergleichen ist, dass die kommunalen Systeme hinsichtlich vieler Variablen ein homogeneres Gebiet darstellen, so dass der Effekt des Wahlverfahren besser isoliert werden kann. Die Analysen führen zum Schluss, dass das Proporzverfahren in kleineren Gemeinden zu einer grösseren Wahlbeteiligung führen kann. Verantwortlich dafür ist die grössere Anzahl Parteien in Proporzgemeinden und damit verbunden, eine grössere Zahl an Kandidierenden. Das Proporzwahlverfahren fördert aber nicht grundsätzlich die politische Partizipation in einer Gemeinde.

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Das Patientenklassifikationssystem AP-DRG wurde im Juli 2001 in einem Zürcher Spital und im Jahr 2002 in den Waadtländer Spitälern und in einem zweiten Zürcher Spital eingeführt. Die AP-DRGs (All Patients Diagnosis Related Groups) sind in erster Linie ein nützliches Messinstrument für die Finanzierung, die Planung und das Management der Spitäler, aber sie können sich auch als ernorm hilfreich erweisen für die Risikoeinschätzung sowie für Managed-Care-Programme.<Managed Care> [Article original en français] AP-DRG, quel intérêt pour le Managed Care? / L. Schenker. Introduits depuis juillet 2001 dans un hôpital zurichois et en 2002 dans les hôpitaux vaudois et dans un deuxième hôpital zurichois, les APDRG (All Patient Diagnosis Related Groups) sont avant tout un instrument de mesure utile pour le financement, la planification et la gestion des hôpitaux mais ils peuvent se révéler extrêmement utiles pour l évaluation des risques ainsi que pour les programmes de Managed Care. <ManagedCareInfo.net>

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Die Studie geht davon aus, dass das Zusammenspiel von Text und Bild auf dem Prinzip der Dialogizität und Komplementarität zwischen zwei einander fremden Systemen gründet. Texte generieren Bilder, Bilder evozieren Narrationen. Im Zusammentreffen zwischen den beiden Medien werden Energien freigesetzt und ein Mehr an Bedeutung entsteht. Sprache und Bild können rivalisieren oder sich gegenseitig inspirieren, einander ergänzen oder ersetzen, ineinandergreifen oder kontrastieren. Abhängig von der jeweiligen Inszenierung, von der visuellen Anordnung, von inhaltlichen llbereinstimmungen oder formalen Annäherungen setzen die Medien divergierende oder kongruierende Systeme in Szene. Aus dem weiten Feld der intermedialen Verknüpfungen von Text und Bild wählt die Studie eine Reihe von Text-Bild-Kombinationen, in denen skripturale und piktoriale Elemente nebeneinander inszeniert werden und in ihrem prozesshaften Zusammenwirken den Rezipienten zur Lekture von unterschiedlichen narrativen Möglichkeiten herausfordern: Max Ernsts Collageroman Rêve d'une petite fille qui voulut entrer au CarmeI ; Peter Weiss' Text- Bild-Ensemble Der Schatten des Kòrpers des Kutschers, Le rêve de Paul Delvaux, ein Text- Bild-Projekt, für das der Nouveau Romancier Michel Butor eine Erzählung zu einer Reihe von Bildern des Surrealisten Paul Delvaux verfasst ; die Ballade Minotaurus von Friedrich Dürrenmatt , sowie Der Schachspieler, eine Reaktion des Illustrators Hannes Binder auf einen posthum erschienenen Text Durrenmatts . In fünf Einzellektüren und fünf Kapiteln wird der Frage nachgegangen wie sich Narration im Text-Bild-Spiegel generiert und welche Rolle der Lektüreakt dabei spielt. Dabei interessieren die Werke als vergleichbare, aber heterogene Kombinationsformen von Text und Bild. Im Zentrum der Analysen stehen die Darstellung von Raum- und Zeitelementen, die sprachlichen Erzählinstanzen, die das Zusammenspiel von Stimme und Körper konstituieren, sowie der Informationstrager Buch als medialer wie auch materieller Gegenstand.