3 resultados para Gemeinschaftsrecht


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Die medienrechtliche Diskussion in Deutschland, aber auch in anderen Mitgliedstaaten, hat sich bisher (zu) wenig mit den Maßgaben des europäischen Medienrechts befasst und wurde (zu) häufig von aktuellen Themen auf nationaler Ebene überlagert. Dies wird dem großen Einfluss, den das Gemeinschaftsrecht auf die Ausgestaltung der nationalen Medienordnungen ausübt und künftig in (wohl) zunehmendem Maß ausüben wird, nicht gerecht. In den letzten 25 Jahren hat sich ein eigenständiges "europäisches Medienrecht" herausgebildet, dessen Konturen in diesem Beitrag beschrieben werden. Nach einer kurzen Einführung (I.) werden ausgehend von den Grundrechten des Europäischen Verfassungsvertrags und Grundfreiheiten des EGV (II.) die wichtigsten Regelungsbereiche des europäischen Medienrechts skizziert und deren Entwicklungstendenzen angedeutet (III.). Ein Ausblick schließt den Beitrag ab (IV.).

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Seit einiger Zeit mehren sich Befürchtungen, dass Umweltpolitik und Umweltrecht im Zuge von Globalisierung und konjunkturellen Krisen in die Defensive geraten und in der Hochphase der Ökologiebewegung entwickelte Umweltstandards zurückgeschraubt werden. Dies wirkt sich unter anderem auf den Objekt- und Flächenschutz des Landschafts- und Naturschutzrechts in Form der Ausweisung von Schutzgebieten aus. In einigen Bundesländern ist bereits eine Tendenz zur Aufhebung von Schutzgebieten zu beobachten. rnDie Aufhebung unter Schutz gestellter Gebiete ist bisher gesetzlich nicht geregelt, was vom Verfasser dieser Arbeit zum Anlass genommen wird, die Anforderungen an die Aufhebung von Schutzgebieten näher zu untersuchen. Dabei wird zunächst kurz erläutert, ob die Aufhebung der Unterschutzstellung rechtlich und tatsächlich grundsätzlich möglich ist. Anschließend werden die rechtlichen Anforderungen, die an die Aufhebung von Schutzgebieten zu stellen sind, umfassend untersucht. Die Untersuchung erstreckt sich auf das europäische Gemeinschaftsrecht, das Bundes- und Landesverfassungsrecht, das Bundesnaturschutzgesetz, den Einigungsvertrag, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie das Völkerrecht. Dabei wird der Frage nachgegangen, welche einzelnen Normen welcher Gesetze bei der Aufhebung von Schutzgebieten betroffen werden und zu berücksichtigen sind. Soweit die untersuchten Vorschriften selbst keine speziellen und abschließenden naturschutzfachlichen Bewertungskriterien enthalten, werden allgemeine naturschutzfachliche Bewertungskriterien erörtert, die es erlauben sollen, Maßstäbe zu entwickeln, die bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Schutzgebieten herangezogen werden können. rnIm Anschluss an die Untersuchung der materiell-rechtlichen Anforderungen werden verfahrensrechtlichen Aspekte sowie die Frage erörtert, durch wen und auf welche Art und Weise die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Schutzgebietes letztlich überprüft werden kann. Abschließend werden vom Verfasser noch einige Vorschläge unterbreitet, wie die bestehenden Anforderungen an die Aufhebung von Schutzgebieten durch Gesetzesänderungen deutlicher ausgestaltet und die Einhaltung dieser Anforderungen wirksamer überprüft werden könnten.rn

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Der Beitrag schildert an Beispielen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie sich ausgehend von der Regel, dass jeder Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht nach eigenem nationalstaatlichen Verwaltungsrecht vollzieht (sog. Vollzugskompetenz der Mitgliedstaaten) in den letzten Jahren gleichwohl Ansätze eines gemeinsamen Europäischen Verwaltungsrechts entwickelt haben. Hierbei werden zunächst die Wirkungsweisen des Effektivitätsgebotes und des Diskriminierungsverbotes erläutert, die als Grund legende Prinzipen dem nationalen Verwaltungsvollzug zugrunde liegen müssen. Daneben erläutert der Beitrag als weitere systematische Grundstrukturen, die für eine gleichmäßige Anwendung des Verwaltungsrechts in allen Mitgliedstaaten kennzeichnend sind, exemplarisch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit. Im Fazit konstatiert der Verfasser eine durch den EuGH forcierte Rechtsfortbildung, die sich deutlich in Richtung auf ein sich ständig verdichtendes Europäisches Verwaltungsrecht weiterentwickelt.