45 resultados para Datenbanken


Relevância:

20.00% 20.00%

Publicador:

Resumo:

Multimedia, Datenbanken, inhaltsbasiertes Retrieval, Multimedia-Retrieval

Relevância:

20.00% 20.00%

Publicador:

Resumo:

In der vorliegenden Arbeit 1 wird ein neues, erweiter- und konfigurierbares Visualisierungsverfahren zur Interaktion mit komplex strukturierten Datenobjekten vorgestellt. Die Erweiterbarkeit bezieht sich dabei auf die vom Verfahren einsetzbaren Techniken der Visualisierung (Visualisierungsfunktionen) und auf die in das Verfahren integrierte Interaktion. Die mit dem Verfahren generierbaren Repräsentationen sind besonders zum Browsen in den Objekten und zum Editieren der Objekte geeignet, die typischerweise in objekt-relationalen Datenbanken gespeichert werden. Die generierten Repräsentationen können modulartig in vorhandene graphische Benutzerschnittstellen integriert werden oder als vollständige graphische Benutzerschnittstelle einer Anwendung eingesetzt werden. Modularität und Orthogonalität, also die sinnvolle Aufteilung in Funktionseinheiten und die Möglichkeit, Methoden einer Komponente auf andere Komponenten anzuwenden, werden als Mittel eingesetzt, mit weniger Komponenten mehr Funktionalität zu erreichen. Für den Teilaspekt der Benutzerschnittstelle wurde dies durch Visualisierungsvorschriften für Datenobjekte (Relationen, Tabellen) vorgeschlagen, indem ein Baum aus der Strukturdefinition (Schema) abgeleitet und als persistentes (Meta-) Datenobjekt in der Datenbank gespeichert wird. Sie werden kurz "Visualisierungen" genannt. Wie gezeigt werden kann, sind sechs Meta-Objekte die notwendige und hinreichende Anzahl und Ausprägung von Schemata und Visualisierungen zur Definition und visuellen Repräsentation beliebiger Anwendungs-Objekte (Schemata und durch sie definierte Tabellen), inklusive ihrer eigenen Schemata und Visualisierungen. Der Einsatz der Selbstreferenzierung mit Meta-Objekten hat zu mehr Sicherheit und Kompaktheit ohne nenneswerte Laufzeiteinbußen geführt.

Relevância:

20.00% 20.00%

Publicador:

Resumo:

Bewegt man sich als Studentin oder Student in psychologischen, medizinischen oder pädagogischen Studiengängen, ist häufig eine systematische Literaturrecherche unerlässlich, um sich über den neuesten Forschungsstand in einem bestimmten Themenfeld zu informieren oder sich in ein neues Thema beispielsweise für die Abschlussarbeit einzuarbeiten. Literaturrecherchen sind zentraler Bestandteil jeden wissenschaftlichen Arbeitens. Die recherchierten Literaturangaben und Quellen bilden die Bausteine, auf denen die Darstellung des Wissens in Hausarbeiten, Magister-, Diplomarbeiten und später Doktorarbeiten basiert. In Form von Quellenangaben, z.B. durch indirekte oder direkte Zitate oder Paraphrasierungen werden Bezugnahmen auf die bereits vorhandene Literatur transparent gemacht. Häufig genügt ein Blick auf eine Literaturliste um zu erkennen, wie Literatur gesucht und zusammengestellt wurde. Wissenschaftliches Arbeiten unterscheidet sich von künstlerischem Arbeiten durch seine Systematik und intersubjektive Nachvollziehbarkeit. Diese Systematik sollte bereits bei der Literaturrecherche beginnen und sich am Ende der Arbeit in der Literaturliste widerspiegeln. Auch wenn in einer Magister-, Diplom- und noch weniger in einer Hausarbeit die gesamte, gefundene Literatur verwendet wird, sondern nur eine sehr kleine Auswahl in die Arbeit einfließt, ist es anstrebenswert, sich über die möglichen Suchstrategien im Einzelnen klar zu werden und sich systematisch durch den Berg von Literatur(einträgen) nach einer Recherche zu einer einschlägigen und begründeten Auswahl vorzuarbeiten. Hier stellen die schnell wachsenden Wissensbestände eine besondere Herausforderung an Studierende und Wissenschaftler. Die Recherche am „Zettelkasten‟ in der Bibliothek ist durch die Online-Recherche ersetzt worden. Wissenschaftliche Literatur wird heute in erster Linie digital gesucht, gefunden und verwaltet. Für die Literatursuche steht eine Vielfalt an Suchmaschinen zur Verfügung. Doch welche ist die richtige? Und wie suche ich systematisch? Wie dokumentiere ich meine Suche? Wie komme ich an die Literatur und wie verwalte ich die Literatur? Diese und weitere Fragen haben auch wir uns gestellt und für alle Studierenden der Fächer Psychologie, Psychoanalyse, Medizin und Pädagogik diese Handreichung geschrieben. Sie will eine Hilfe bei der konkreten Umsetzung einer Literaturrecherche sein.

Relevância:

20.00% 20.00%

Publicador:

Resumo:

Das hier frei verfügbare Skript und die Sammlung an Klausuren mit Musterlösungen aus den Jahren 2003 bis 2013 geht auf die gleichnamige Vorlesung im Bachelorstudiengang Informatik an der Universität Kassel zurück, die von Prof. Dr. Wegner bis zum Sommer 2012 angeboten wurde. Behandelt werden Theorie und Praxis relationaler Datenbanksysteme, einschließlich Schichtenarchitektur, Modellierung mittels ER-Diagrammen, funktionale Abhängigkeiten, Normalisierung, Armstrongsche Axiome, Relationenkalkül und dessen Realisierung in SQL, Transaktionskonzept. In der Regel wird man den Stoff ergänzen um praktische Übungen, in denen Studierende u. a. mit SQL auf dem vorhandenen Datenbank-System arbeiten.

Relevância:

20.00% 20.00%

Publicador:

Resumo:

Die Materialverfolgung gewinnt in der Metallindustrie immer mehr an Bedeutung:rnEs ist notwendig, dass ein Metallband im Fertigungsprozess ein festgelegtes Programm durchläuft - erst dann ist die Qualität des Endprodukts garantiert. Die bisherige Praxis besteht darin, jedem Metallband eine Nummer zuzuordnen, mit der dieses Band beschriftet wird. Bei einer tagelangen Lagerung der Bänder zwischen zwei Produktionsschritten erweist sich diese Methode als fehleranfällig: Die Beschriftungen können z.B. verloren gehen, verwechselt, falsch ausgelesen oder unleserlich werden. 2007 meldete die iba AG das Patent zur Identifikation der Metallbänder anhand ihres Dickenprofils an (Anhaus [3]) - damit kann die Identität des Metallbandes zweifelsfrei nachgewiesen werden, eine zuverlässige Materialverfolgung wurde möglich.Es stellte sich jedoch heraus, dass die messfehlerbehafteten Dickenprofile, die als lange Zeitreihen aufgefasst werden können, mit Hilfe von bisherigen Verfahren (z.B. L2-Abstandsminimierung oder Dynamic Time Warping) nicht erfolgreich verglichen werden können.Diese Arbeit stellt einen effizienten feature-basierten Algorithmus zum Vergleichrnzweier Zeitreihen vor. Er ist sowohl robust gegenüber Rauschen und Messausfällen als auch invariant gegenüber solchen Koordinatentransformationen der Zeitreihen wie Skalierung und Translation. Des Weiteren sind auch Vergleiche mit Teilzeitreihen möglich. Unser Framework zeichnet sich sowohl durch seine hohe Genauigkeit als auch durch seine hohe Geschwindigkeit aus: Mehr als 99.5% der Anfragen an unsere aus realen Profilen bestehende Testdatenbank werden richtig beantwortet. Mit mehreren hundert Zeitreihen-Vergleichen pro Sekunde ist es etwa um den Faktor 10 schneller als die auf dem Gebiet der Zeitreihenanalyse etablierten Verfahren, die jedoch nicht im Stande sind, mehr als 90% der Anfragen korrekt zu verarbeiten. Der Algorithmus hat sich als industrietauglich erwiesen. Die iba AG setzt ihn in einem weltweit einzigartigen dickenprofilbasierten Überwachungssystemrnzur Materialverfolgung ein, das in ersten Stahl- und Aluminiumwalzwerkenrnbereits erfolgreich zum Einsatz kommt.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Frage: Die hier vorliegende Arbeit widmet sich dem Thema „Kritische Betrachtung der Anwendung psychologischer Diagnostik“ in welcher folgende Forschungsfragen untersucht wurden: „Gibt es Bereiche in der Diagnostik, die kritisch betrachtet werden können“, „Welche Fehler treten im Rahmen der Diagnostik auf und welche Konsequenzen ergeben sich daraus hinsichtlich ihrer Anwendung für Tester und Klienten?“. Methode: Dieser Arbeit liegt ein umfassendes Fundament an Fachliteratur bestehend aus Zeitschriftenbeiträgen, Lehrbücher und ergänzender Literatur aus der Hochschulbibliothek der Hochschule Magdeburg-Stendal oder aus Datenbanken wie Springerlink, PsyContent, PubMed und Google-Scholar zu Grunde.Zur Untersuchung dieser Forschungsfragen wird zunächst auf die diagnostischen Grundlagen eingegangen, um darauf aufbauend Diagnostik hinsichtlich ihrer Kriterien und Anwendungen kritisch beleuchten zu können. Zur Darstellung der Konsequenzen werden die Prozesse und Folgen von Stigmatisierung genauer vorgestellt. Ergebnisse: Die psychologische Diagnostik als Teilgebiet der Psychologie ist heute eine empirisch belegte und gut geprüfte Wissenschaft, die hinsichtlich ihrer Existenz und Grundlagen nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Ihre Teilgebiete, wie bestimmte Testarten, Erhebungsmethoden und die Durchführung von Diagnostik, unterliegen auch heute noch den verschiedensten Fehlerquellen und sind somit kritisch zu hinterfragen. Fehlerquellen sind neben menschlichen Fehlern, zu denen z.B. der Halo-Effekt oder der Milde- und Strengefehler gehören, primär die fehlerhafte Anwendung und die falsche Interpretation von Testergebnissen. Im Bereich der Testtheorie werden einzelne Verfahren, vor allem die testtheoretischen Konstrukte, werden immer noch kritisch Diskutiert. Zu den Konsequenzen, die sich aus der Anwendung von Diagnostik ergeben, geh

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

In Deutschland ergibt sich aufgrund der verstärkten Zuwanderung die Situation, dass der Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund in der Bevölkerung und somit im psychotherapeutischen Versorgungsbereich steigt. In der vorliegenden Arbeit fand eine Auseinandersetzung mit psychotherapeutischen Schwierigkeiten zwischen Patienten mit Migrationshintergrund und deutschen Psychotherapeuten statt. Daraus wurden Ansätze bezüglich der therapeutischen Haltung abgeleitet, welche die Basis einer gelungeneren Behandlung bilden können. Die Grundlage der folgenden Erkenntnisse bildet eine Literaturrecherche in wissenschaftlichen Datenbanken und Hochschulbibliotheken. Die therapeutischen Probleme bezogen sich primär auf Verständigungsschwierigkeiten und einer als nicht überwindbar wahrgenommenen kulturellen Differenz. Im Ergebnis erfordert die Psychotherapie von Menschen mit Migrationshintergrund weniger besondere Qualifikationen oder kulturspezifisches Wissen der Behandelnden, sondern eher eine gemeinsame Sprachbasis und gute therapeutische Grundkompetenzen. Die Ergebnisse sind zu diskutieren, da sich die derzeitige Studienlage in Deutschland verstärkt auf die Erfahrungen der Professionellen stützt und weniger die Meinungen der Patienten mit Migrationshintergrund berücksichtigt.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Die dissoziative Identitätsstörung (DIS) ist „die schwerste Erkrankung im Syndromspektrum der dissoziativen Störungen“ (Gast, 2011, S.24) und wird häufig fehldiagnostiziert (Gast et al., 2006). Im Bezug zur DIS gibt es immer wieder Diskussionen und Kontroversen, inwiefern das Störungsbild als solches überhaupt existiert (ICD-10, 2012).In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, welche Gemeinsamkeiten zwischen der DIS und der Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) bzw. der Schizophrenie bestehen und welche Probleme es dementsprechend bei der Differentialdiagnostik gibt. Hierbei soll auch auf die Unterschiede zwischen den Störungen eingegangen und geklärt werden, inwiefern eine differentialdiagnostische Abgrenzung möglich ist. Des Weiteren werden mögliche psychotherapeutische Interventionen bei der DIS beschrieben. Dabei soll vor allem das Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) betrachtet und erörtert werden, ob EMDR eine wirksame Therapiemethode darstellt und welche Risiken und Besonderheiten für den DIS-Patienten bestehen.Die Erstellung dieser Arbeit erfolgte vorwiegend durch Literaturrecherche. Außerdem wurden Datenbanken wie „springerlink“, „psycontent” und „Google-scholar“ zur weiteren Recherche genutzt. Dabei waren unter anderem Suchbegriffe wie DIS, Differentialdiagnostik DIS, DID, Therapy DID, Psychotherapie dissoziativer Störungen und Metanalysen EMDR relevant.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Symptome der DIS einige bemerkenswerte Überlappungen zu den Symptomen der BPS und der Schizophrenie aufweisen, die eine differentialdiagnostische Abgrenzung erschweren. Allerdings gibt es sowohl bei der DIS und der BPS, als auch bei der DIS und der Schizophrenie relevante Unterschiede, wodurch die Störungen, im Sinne der Differentialdiagnostik, voneinander abgrenzb

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es zu prüfen, ob Tanztherapie einen Effekt auf dieLebensqualität bei Brustkrebspatientinnen hat. Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankungbei Frauen in Deutschland. Verbesserte Behandlungsformen und Früherkennungsmaßnahmenführen zu einem Anstieg der Überlebensrate. Dennoch bedingen ein langerBehandlungsweg und Unsicherheit über den Verlauf der Krankheit hohe Belastungen undUnsicherheiten. Nebenwirkungen und Langzeitfolgen der Interventionen beeinflussen zudemdie gesundheitsbezogene Lebensqualität. Körper und Psyche werden stark beansprucht undleiden. Die Psychoonkologie stellt dabei einen Teil des Behandlungsweges dar. Sie bildetesich aus der Erkenntnis heraus, dass die Krebserkrankung nicht nur den Körper beeinflusst,sondern den gesamten Menschen mit seiner seelischen und geistigen Verfassung. DieTanztherapie ist eine Maßnahme im Kanon der psychoonkologischen Betreuung. Sie vereintkörperliche Betätigung und kreative Ausdrucksmöglichkeiten. Psyche und Körper werden beidieser Therapieform angesprochen. Im Gruppensetting fließt zudem die soziale Komponentemit ein. Die These lautet demnach, dass Tanztherapie positive Auswirkungen auf diegesundheitsbezogenen Lebensqualität hat. Denn Körper, Psyche und soziales Umfeld sindTeile der Lebensqualität. Das methodische Vorgehen dieser Arbeit setzte sich aus demRecherchieren von relevanten Studien, Reviews und Metaanalysen zusammen. Es wurdendie Datenbanken Google Scholar, PubMed, PsyCONTENT und Springer Link bis zum Jahre2014 durchsucht. Schlüsselworte waren dabei Tanztherapie, Psychoonkologie, Krebspatient,Lebensqualität, gesundheitsbezogene Lebensqualität, künstlerische Therapie,dance/movement therapy, cancer patient, quality of life, health related quality of life.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Die Arbeit gibt einen Überblick über das Themengebiet der geistigen Behinderung und insbesondere im Kontext psychischer Störungen, sowie den damit verbundenen Problemen in der Praxis. Psychopharmaka und Polypharmazie sind in der Behindertenhilfe ein wichtiges Thema. Bei der Behandlung psychischer Störungen nehmen sie einen großen Stellenwert ein. Jedoch hat auch die Behandlung mittels Psychotherapie viele Vorteile, obwohl lange die Vermutung bestand, dass der Intellekt von geistig Behinderten für eine Therapie nicht ausreichen könnte. Zur Untersuchung der Wirksamkeit wurde in wissenschaftlichen Datenbanken nach Studien recherchiert, die belegen, ob und falls ja, in welchem Maße die psychotherapeutische Behandlung wirksam ist. Insgesamt wurden 9 Studien mit unterschiedlichen Störungsbildern bei geistig Behinderten eingeschlossen. Die Ergebnisse psychotherapeutischer Behandlung zeigten bei der Personengruppe signifikante Verbesserungen. In 5 Studien wurde eine deutliche Wirksamkeit durch mittlere und hohe Effektstärken belegt. Darüber hinaus zeigten Follow-up-Messungen in 3 Studien, dass die Effektgrößen immer noch im mittleren bis hohen Bereich lagen, was als deutlicher Hinweis auf die Nachhaltigkeit der Behandlung aufgefasst werden kann. Die umfangreiche Betrachtung der Studien zeigt, dass Psychotherapie bei geistig behinderten Menschen mit einer psychischen Störung wirksam ist und eine Alternative zur Pharmakotherapie darstellt. Eine stetige Verbesserung bei der Qualität der Studien und auch bei den Schlussfolgerungen muss in Zukunft weiterhin erfolgen. Zudem zeigte sich, dass auch auf dem Gebiet der Forschung und Adaption der Therapieverfahren für die Zielgruppe zukünftig noch intensiver geforscht werden muss.

Relevância:

10.00% 10.00%

Publicador:

Resumo:

Thesenhafte Zusammenfassung 1. Geschäftsmethoden ist urheberrechtlicher Schutz zu versagen. Vordergründig lässt sich die Schutzversagung mit dem Fehlen von Schutzvoraussetzungen er¬klären. Soweit es an einem Bezug zu Literatur, Wissenschaft oder Kunst man¬gelt, ist Schutz nach § 1 UrhG zu verwehren. Im Übrigen scheitert ein Schutz von Geschäftsmethoden in aller Regel an § 2 Abs. 2 UrhG. Angesichts ihrer Ausrichtung am Effizienzziel orientieren sich Geschäftsmethoden an Vorgege¬benem bzw. an Zweckmäßigkeitsüberlegungen, so dass Individualität ausschei¬det. Hintergrund sind jedoch Legitimierungsüberlegungen: Schutz ist mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit zu versagen, das auf ein Freibleiben von Geschäftsmethoden gerichtet ist und das Interesse des Entwicklers einer Geschäftsmethode an Ausschließlichkeit überwiegt. 2. Die Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit ist durch Art. 14 Abs. 2 verfassungsrechtlich geboten. Im Urheberrechtsgesetz drückt sie sich vor allem in den Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG aus. Die Allgemeininteressen sind darüber hinaus auch auf der Ebene der Entstehung des Rechts zu berück¬sichtigen. Bei der Ermittlung der Interessen der Allgemeinheit sind auch öko¬nomische Überlegungen anzustellen und die wettbewerbsmäßigen Auswirkun¬gen eines Sonderrechtsschutzes zu berücksichtigen. 3. Im Bereich des urheberrechtlichen Datenbankschutzes konnte der Schutz von Geschäftsmethoden hinsichtlich der Auswahl oder Anordnung von Daten bisher durch das Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe im Rahmen der Schutzvoraussetzung der Individualität verhindert werden. 4. Nach der Umsetzung der Datenbankrichtlinie kommt es infolge der Absenkung der Gestaltungshi5he hin zu einer einfachen Individualität sowie durch die Ein¬beziehung des konzeptionellen Modells in den urheberrechtlichen Schutzbereich vermehrt zu einem indirekten und direkten Schutz von Methoden. Das stellt einen Verstoß gegen die in Art. 9 Abs. 2 TRIPs statuierte Schutzfreiheit von Methoden dar. Auch wenn die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Norm noch nicht abschließend geklärt ist, hat das deutsche Urheberrechtsgesetz sie doch insofern zu berücksichtigen, als eine konventionsfreundliche Auslegung des Urheberrechtsgesetzes geboten ist. 5. Die bloße "Implementierung" von Geschäftsmethoden in Datenbanken darf nicht zum Schutz eines Gegenstandes führen, dem der Schutz an sich versagt ist. 6. Im Rahmen des Datenbankschutzes eine Monopolisierung von Methoden zuzulassen ist auch im Hinblick auf Art. 3 GG nicht unproblematisch. Denn Geschäftsmethoden, die anderen Werkarten zugrunde liegen, ist dieser Schutz weiterhin versagt, ohne dass ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung erkennbar wäre. 7. Überdies kann sich die Monopolisierung von Auswahl- und Anordnungsmethoden auch negativ auf die Informationsfreiheit auswirken. Es kann faktisch zu Monopolen an den in der Datenbank enthaltenen Informationen kommen. 8. Der Monopolisierung von Geschäftsmethoden zur Auswahl oder Anordnung von Daten ist daher entgegenzutreten. 9. Lösungen, die erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen, indem sie solche Methoden zwar als schutzbegründend ansehen, den Schutzumfang aber beschränken, sind abzulehnen. Sie durchbrechen den axiomatischen Zusammenhang zwischen Schutzbegründung und -umfang und führen dadurch zu willkürlichen Ergebnissen. Auch aus Anreizgesichtspunkten können sie nicht überzeugen. 10. Schutz ist bereits auf Tatbestandsebene zu versagen. 11. Die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden im Bereich des Datenbankschutzes kann dabei nicht durch eine Rückkehr zum Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe erreicht werden. Dem steht der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") entgegen. Abgesehen davon ist das Individualitätskriterium auch nicht das geeignete Mittel, die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden zu gewährleisten: Zum einen erweist es sich als anfällig für Eingriffe seitens des Europäischen Gesetzgebers. Zum anderen kann es - da es an die sich im Werk ausdrückende Persönlichkeit des Urhebers anknüpft - insoweit nicht weiterhelfen, als Schutz nicht mangels Eigenpersönlichkeit, sondern aufgrund fehlender Legitimierbarkeit nach einer Interessenabwägung versagt wird. 12. Die Schutzfreiheit von Methoden sollte daher unabhängig von den Schutzvoraussetzungen, namentlich der Individualität, statuiert werden. 13. De lege lata kann das durch die Einführung eines ungeschriebenen negativen Tatbestandmerkmals geschehen. Dafür spricht die Regelung des § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG, die für Computerprogramme die Schutzfreiheit von Ideen statuiert. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 S. 2 der Datenbankrichtlinie ("keine anderen Kriterien") kann einem solchen Tatbestandsmerkmal nicht entgegengehalten werden. Denn mit dem Ausschluss anderer Kriterien wollte der Europäische Gesetzgeber nur dem Erfordernis einer besonderen Gestaltungshöhe Einhalt gebieten, nicht aber die Tür für einen Methodenschutz öffnen. Ein dahingehender Wille darf ihm mit Blick auf Art. 9 Abs. 2 TRIPs auch nicht unterstellt werden. Die Schutzfreiheit sollte jedoch - anders als bei § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG - schon auf Tatbestandsebene verankert werden. Ein solches Tatbestandsmerkmal könnte lauten: "Der Auswahl oder Anordnung zugrundeliegende abstrakte Methoden sowie solche konkreten Methoden, die sich an Vorgegebenem oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen orientieren, können einen Schutz nach dieser Vorschrift nicht begründen." 14. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte de lege ferenda - wie im Patentrecht - die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden ausdrücklich und allgemein im Urheberrechtsgesetz festgeschrieben werden. Dafür sollte § 2 UrhG ein entsprechender Absatz 3 angefügt werden. Er könnte lauten: "Geschäftliche Methoden können einen Schutz nach diesem Gesetz nicht begründen 15. Soweit Datenbanken urheberrechtlicher Schutz mit Blick auf die Schutzfreiheit von Geschäftsmethoden versagt werden muss, verbleibt jedoch die Möglichkeit eines Schutzes nach den §§ 87a ff. UrhG. Dieser Schutz wird allein aufgrund einer wesentlichen Investition gewahrt. Die wirtschaftlich wertvollen auf Vollständigkeit angelegten Datenbanken werden dem sui-generis-Schutz regelmäßig unterfallen, so dass ausreichende Anreize zur Schaffung von Faktendatenbanken bestehen. Auch auf internationaler Ebene scheint dieses zweigleisige Sys¬tem Anklang zu finden, wie Reformarbeiten zur Einführung eines sui-generis-Schutzes für Datenbanken im Rahmen der WIPO belegen. Résumé sous forme de thèses 1. Une protection juridique des méthodes commerciales au sein du droit d'auteur doit être refusée. Au premier plan, le refus de protection peut être expliqué par un manque de conditions. S'il n'y a pas de référence dans la littérature, les sciences ou les arts, une protection doit être rejetée selon l'art. 1 de la législation allemande sur le droit d'auteur. D'ailleurs, une protection des méthodes commerciales sera interrompue en toute règle à cause de l'art. 2 al. 2 de la législation sur le droit d'auteur. Comme elles poursuivent l'objectif de l'efficacité, les méthodes commerciales se réfèrent à des faits donnés et/ou à des considérations d'utilité ce qui exclut l'individualité. En arrière-plan, cependant, il y a des considérations de légitimité. La protection doit être rejetée étant donné l'intérêt du public, qui est orienté vers un manque de protection des méthodes commerciales. Cet intérêt du public est prépondérant l'intérêt du fabricant, qui est dirigé vers une exclusivité sur la méthode commerciale. 2. La prise en considération des intérêts du public est imposée par l'art. 14 al. 2 de la Constitution allemande. Dans la loi sur le droit d'auteur, elle s'exprime avant tout dans les règlements restrictifs des art. 44a et suivants. Les intérêts du public doivent d'ailleurs être considérés au niveau de la formation du droit. En évaluant les intérêts du public, il est utile de considérer aussi les conséquences économiques et celles d'une protection particulière du droit d'auteur au niveau de la concurrence. 3. Dans le domaine de la protection des bases de données fondé dans le droit d'auteur, une protection des méthodes commerciales a pu été empêchée jusqu'à présent en vue du choix ou de la disposition de données par l'exigence d'un niveau d'originalité particulier dans le cadre des conditions de protection de l'individualité. 4. La mise en pratique de la directive sur les bases de données a abouti de plus en plus à une protection directe et indirecte des méthodes en conséquence de la réduction des exigences de l'originalité vers une simple individualité ainsi que par l'intégration du modèle conceptionnel dans le champ de protection du droit d'auteur. Cela représente une infraction contre l'exclusion de la protection des méthodes commerciales stipulée dans l'art. 9 al. 2 des Accords ADPIC (aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce), respectivement TRIPS. Même si la question de l'application directe de cette norme n'est pas finalement clarifiée, la législation allemande sur le droit d'auteur doit la considérer dans la mesure où une interprétation favorable aux conventions de la législation du droit d'auteur est impérative. 5. La simple mise en pratique des méthodes commerciales sur des bases de données ne doit pas aboutir à la protection d'une chose, si cette protection est en effet refusée. 6. En vue de l'art. 3 de la Constitution, il est en plus problématique de permettre une monopolisation des méthodes au sein de la protection de bases de données. Car, des méthodes commerciales qui sont basées sur d'autres types d'oeuvres, n'ont toujours pas droit à cette protection, sans qu'une raison objective pour une telle différenciation soit évidente. 7. En plus, une monopolisation des méthodes pour le choix ou la disposition des données peut amener des conséquences négatives sur la liberté d'information. En effet, cela peut entraîner des monopoles des informations contenues dans la base de données. 8. Une monopolisation des méthodes commerciales pour le choix ou la disposition des données doit donc être rejetée. 9. Des solutions présentées seulement au niveau des effets juridiques en considérant, certes, ces méthodes comme justifiant une protection, mais en même temps limitant l'étendue de la protection, doivent être refusées. Elles rompent le contexte axiomatique entre la justification et l'étendue de la protection et aboutissent ainsi à des résultats arbitraires. L'argument de créer ainsi des stimulants commerciaux n'est pas convaincant non plus. 10. La protection doit être refusée déjà au niveau de l'état de choses. 11. Une exclusion de la protection des méthodes commerciales dans le domaine des bases de données ne peut pas être atteinte par un retour à l'exigence d'un niveau d'originalité particulier. Le texte de l'art 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données s'oppose à cela (« aucun autre critère »). A part cela, le critère de l'individualité n'est pas non plus le moyen propre pour garantir une exclusion de la protection des méthodes commerciales. D'un côté, ce critère est susceptible d'une intervention par le législateur européen. D'un autre côté, il n'est pas utile, comme il est lié à la personnalité de l'auteur exprimé dans l'oeuvre, dans la mesure où la protection n'est pas refusée pour manque d'individualité mais pour manque de légitimité constaté après une évaluation des intérêts. 12. L'exclusion de la protection des méthodes devra donc être stipulée indépendamment des conditions de protection, à savoir l'individualité. 13. De lege lata cela pourra se faire par l'introduction d'un élément constitutif négatif non écrit. Cette approche est supportée par le règlement dans l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur qui stipule l'exclusion de la protection des idées pour des programmes d'ordinateur. Un tel élément constitutif ne représente pas d'infraction à l'art. 3 al. 1 p. 2 de la directive sur les bases de données (« aucun autre critère »). En excluant d'autres critères, le législateur européen n'a voulu qu'éviter l'exigence d'un niveau d'originalité particulier et non pas ouvrir la porte à une protection des méthodes. En vue de l'art. 9 al. 2 des Accords TRIPs, il ne faut pas prêter une telle intention au législateur européen. Cependant, l'exclusion de la protection devrait - autre que dans le cas de l'art. 69a al. 2 p. 2 de la législation allemande sur le droit d'auteur - être ancrée déjà au niveau de l'état de choses. Un tel élément constitutif pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes abstraites se référant au choix ou à la disposition de données ainsi que des méthodes concrètes s'orientant à des faits donnés ou à des considérations d'utilité ne peuvent pas justifier une protection selon ce règlement. » 14. Pour assurer une clarté du droit, une exclusion de la protection des méthodes commerciales devrait de lege ferenda - comme dans la législation sur les brevets - être stipulée expressément et généralement dans la législation sur le droit d'auteur. Un troisième alinéa correspondant devrait être ajouté. Il pourrait s'énoncer comme suit : « Des méthodes commerciales ne peuvent pas justifier une protection selon cette loi ». 15. S'il faut refuser aux bases de données une protection au sein du droit d'auteur en vue de l'exclusion de la protection pour des méthodes commerciales, il est quand même possible d'accorder une protection selon les articles 87a et suivants de la législation allemande sur le droit d'auteur. Cette protection est uniquement accordée en cas d'un investissement substantiel. Les bases de données ayant une grande importance économique et s'orientant vers l'intégralité seront régulièrement soumises à la protection sui generis de sorte qu'il y ait de suffisants stimulants pour la fabrication de bases de données de faits. Ce système à double voie semble également rencontrer de l'intérêt au niveau international, comme le prouvent des travaux de réforme pour l'introduction d'une protection sui generis pour des bases de données au sein de l'OMPI.