996 resultados para Recht auf Religionsfreiheit


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Südafrika unter dem Apartheidregime stellte für die Entwicklung des Völkerrechts einen eigentlichen Katalysator dar. So kann an diesem einzigartigen Beispiel einer während der Periode des Kalten Krieges einheitlich als völkerrechtsverletzend charakterisierten Politik erstmals eine beinahe universell beachtete Praxis beobachtet werden – eine Praxis, wonach auch nicht direkt betroffene Staaten auf schwerste Völkerrechtsverletzungen eines Drittstaates nicht nur mit rhetorischen Verurteilungen reagierten. Vielmehr modifizierten aus diesem Grund zahlreiche Länder ihre Beziehungen zur Kaprepublik und schränkten namentlich ihre bilateralen Handelskontakte – wenn auch in sehr unterschiedlichem Umfang – ein. Als einer der wenigen Staaten blieb die Schweiz weitgehend passiv. Zur Erklärung für dieses Verhalten wurden sowohl zeitgenössisch wie auch rückblickend neben politischen oft rechtliche Gründe angeführt. Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation klärt die vorliegende Studie unter Berücksichtigung von teilweise unveröffentlichtem Quellenmaterial in zwei Schritten ab. In einem ersten Teil überprüft die Untersuchung die Berechtigung der Schweiz, Südafrika durch aussenpolitische Massnahmen zu einer Beachtung des Völkerrechts zu motivieren. Zu diesem Zweck klärt sie ab, ob völker-, neutralitäts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen den Handlungsspielraum der Schweiz einengten und damit als Erklärung für die geringe Unterstützung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft durch die Schweiz herangezogen werden können. Von einem entgegengesetzten Blickwinkel wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das damalige Völkerrecht, aber auch neutralitätspolitische Gebote und andere aussenpolitische Prinzipien die Schweiz nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet hätten, eine aktivere Südafrikapolitik zu betreiben, d.h. auf die Rechtsverletzungen des Apartheidregimes zu reagieren. Es wird den Fragen nachgegangen, ob und in welchem Umfang die Schweiz als damaliger Nichtmitgliedstaat der UNO verpflichtet gewesen wäre, das Kriegsmaterialembargo der Vereinten Nationen gegen Südafrika nachzuvollziehen bzw. ob sie gehalten gewesen wäre, entschiedener auf die südafrikanische Besatzung Namibias oder die Schaffung der sogenannten Bantustans zu reagieren.

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Die Bedrohungssituation für Menschenrechte hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Stellte früher meist ein zu mächtiger Staat die Hauptgefahr für Menschenrechte dar, resultieren Probleme heute oft aus dessen Schwäche, z. B. in Bürgerkriegen. Dies hat zwei Auswirkungen: Zum einen erlebt das humanitäre Völkerrecht eine Renaissance, zum anderen sind es zunehmend nichtstaatliche Gebilde, welche für Rechtsverletzungen verantwortlich sind. Dogmatisch wirft diese Konstellation verschiedenste Probleme auf: Menschenrechtliche Verpflichtungen mit unterschiedlichem Geltungsgrad überlappen sich mit solchen des humanitären Völkerrechts, staatliche Verpflichtungen verlangen vermehrt auch aktives Handeln, und in Folge der unterschiedlichen beteiligten Akteure lassen sich Lösungen oft nur unter Berücksichtigung der Regeln der Staatenverantwortlichkeit finden. Ziel des Autors ist es, aus diesem Gewirr anwendbarer Normen ein integrales Modell des Geltungsgrades, d. h. der Verpflichtungen aus Menschenrechten, zu entwickeln.

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Boberach: Da die Grundsteuer auf dem Denkfehler beruht, daß auch Sachen, nicht nur Menschen steuerpflichtig sein können, ist sie zu beseitigen. - Welsch (Projektbearbeiter): Verfasser der vorliegenden Schrift ist möglicherweise der Thorner Oberbürgermeister Theodor Eduard Körner (1810 - 1891), der 1849-1852 Abgeordneter der Zweiten Preußischen Kammer war

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Boberach: Die Religionsfreiheit kann dazu führen, daß die Ultramontanen die Freiheit der Kirche vom Staat gegen den Staat ausnützen und eine katholische Partei nach Herrschaft der Kirche über den Staat strebt. In Belgien ist diese Gefahr vorbildlich verhindert worden

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Boberach: Den Vorwürfen Arndts gegen die deutschen Polenfreunde wird das historische Recht der Polen entgegengehalten. - Welsch (Projektbearbeiter): Nebst vollständigem Abdruck des Textes von Arndts 'Polenlärm und Polenbegeisterung'

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Boberach: Österreich konnte keinem deutschen Bundesstaat beitreten, dem es die Selbständigkeit seiner Gesetzgebung und die Einheit der Gesamtmonarchie hätte opfern müssen. Nun streiten sich zwei Systeme, der Polizeistaat "im besseren Sinne" und der Rechtsstaat, Gewalt und Recht, in Österreich, dessen Erneuerung auf konstitutionellem Wege fortgesetzt werden soll, ohne die Fehler der Radikalen in Deutschland zu wiederholen. Windischgrätz wird ohne Namensnennung kritisiert. - Wentzke: Rechenschaftsbericht über seine [Pillersdorffs] Tätigkeit als Minister und als Abgeordneter zum österreichischen Reichstag. - Die größte Schwierigkeit des Kabinets [sic!] lag in der Gestaltung der Beziehungen zu Deutschland. Die Richtschnur bildete die Erklärung, daß Österreich einem Bundesstaat, der ihm die Selbständigkeit seiner Gesetzgebung entziehe und die Aufgabe der Einheit seines Reiches fordere, nicht beitreten könne. Heute, da sich in Österreich zwei Systeme streiten, der Polizeistaat im besseren Sinne und der Rechtsstaat, werden die Sympathien für Österreich in Deutschland am sichersten wieder aufleben, wenn Österreich mit seiner eigenen Kräftigung auf der konstitutionellen Bahn fortschreitet

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Welsch (Projektbearbeiter): Zurückweisung der reaktionären Argumentation über die Unfähigkeit der aufgelösten Nationalversammlung und ihrer Vertreter. Die Auflösung der Nationalversammlung war die Folge der Angst der bevorrechteten Klassen, ihre Privilegien zu verlieren. Aufruf, solche Männer zu wählen, die im Gegensatz zu den Kandidaten der Reaktion keine Aussicht auf 'Beförderungen, Orden, Geld und Ehrenstellen' haben und sich trotz Drangsalierungen für die unveräußerlichen Rechte der Bevölkerung einsetzen

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Welsch (Projektbearbeiter): Petition der bayerischen Protestanten für die Erhaltung der bislang existierenden Konfessionsschulen: Ablehnung der Trennung von Kirche und Staat im Schulwesen

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Welsch (Projektbearbeiter): Friedrich Wilhelm IV. lehnt die Bitte um Aufhebung des Belagerungszustandes mit der Begründung ab, er lasse sich durch nichts bestimmen, von dem, was er für gut und recht für sein Volk erachte, abzugehen und bezieht sich dabei auf den Inhalt des Liedes Nr. 205 des Porst'schen Evangelischen Kirchengesangbuches ("Gott selbsten hat dies Wort / der Wahrheit fest versiegelt ...")

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Welsch (Projektbearbeiter): Der preußischen Nationalversammlung wird das Recht abgesprochen, Eingriffe in Verwaltungs-Maßregeln vorzunehmen

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"Quellen" : v. 1., p. 29-47. "Hilfs-wissenschaften und literatur des ungarischen staatsrechts": v. 1, p. 47-82.

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Das Wort Transparenz ist aus den aktuellen, öffentlichen Debatten um Informationsfreiheit nicht mehr wegzudenken. Doch wer den Transparenzdiskurs ausschließlich auf politischer Ebene im Kontext von Whistleblowern, Wikileaks, NSA-Affäre oder Piraten-Partei verortet, verkennt, dass Transparenz, wie Han feststellt, als ein systematischer Zwang wirkt, der alle gesellschaftlichen Bereiche – also auch das Bildungswesen – erfasst und sie tiefgreifend verändert. [...] Die Hattie-Studie markiert hier einen besonderen Höhepunkt, da sie alle bisher veröffentlichten Studien an Umfang und Aufwand deutlich übertrifft und dabei den Anspruch erhebt, Lernen und Lehren sichtbar zu machen. Doch welches Recht hat der Sehende auf das Sichtbar-zu-Machende? Wer profitiert hier? Unter welchen Bedingungen kann der oder die Durch-Schaute diese Veräußerung des Selbst verweigern, d.h. seine bzw. ihre Undurchschaubarkeit geltend machen? Welche anthropologischen und gesellschaftlichen Konsequenzen folgen aus dem Anspruch, den Menschen durchschaubar zu machen? Und dürfen bzw. können wir die Preisgabe von Geheimnissen bedenkenlos fordern? Bevor diese Fragen rund um die Hattie-Studie erörtert werden, sei zum Zwecke eines tieferen Verständnisses zunächst nach der Herkunft dieses Transparenztraums und des damit verbundenen Strebens nach Durch-Sichtigkeit von Mensch und Gesellschaft gefragt. (DIPF/Orig.)