989 resultados para Hayek, Friedrich A. von (Friedrich August), 1899-1992
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A list of "Herausgeber und Mitarbeiter" at the beginning of each of the five volumes.
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Mills College checklist,
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Reprint of the 1903-1924 ed., published by B. G. Teubner, Leipzig
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1.-3. bd. Politische reden und schriften.--4.-5. bd. Das system der erworbenen rechte.--6.-9. bd. Die philosophie Herakleitos des Dunklen von Ephesos.--10. bd. Franz von Sikkingen. Gotth. E. Lessing. Philosophie Fichtes. Fichtes polit. vermachtnis.
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herausgegeben von Friedr. Aug. Pinckert, prakt. Oekonom und Gutsbesitzer, Inhaber der dem Sachsen-Ernestinischen Hausorden affiliirten Verdienstmedaille, correspondirendes Mitglied der k.k. patr. ökonomischen Gesellschaft im Königreich Böhmen ...
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Der 1795-1798 verfasste Text "De re scholastica Anglica cum Germanica comparata" (Über das englische Schulwesen im Vergleich zum deutschen) des sächsischen Rektors Friedrich August Hecht ist die erste bekannte Schrift zur Vergleichenden Erziehungswissenschaft. Ihre zentrale Materialgrundlage bilden englische und deutsche Schulbücher für Latein- und Gelehrtenschulen. Aus deutschsprachiger Sekundärliteratur übernimmt Hecht darüber hinaus Informationen über schulorganisatorische, curriculare und didaktische Besonderheiten der englischen Public Schools Westminster und Eton, und setzt sie zu den ihm aus eigener Praxis bekannten deutschen (sächsischen) Schulverhältnissen in Beziehung. Der Gedanke der Transnationalität im Bildungsbereich, der sich aktuell etwa im Begriff von transnationalen Bildungsräumen ausdrückt, hat bei Hecht der Sache nach drei Anknüpfungspunkte: die bildungspolitische Wirksamkeit transnationaler Herrscherfamilien, die gemeineuropäische Bedeutung der Gebildeten- und Gelehrtensprache Latein und die nationübergreifende Dimension des humanistischen Bildungskanons. Das alte Europa kannte Nationen und Staaten, aber es kannte noch keine Nationalstaaten. Die Deutschen sind für Hecht noch eine alteuropäische Nation, die Engländer dagegen auf dem Wege zur oder sind schon Staatsnation. Die Vergleichende Erziehungswissenschaft entsteht mit Hechts Schrift in einer Situation, da die alte transnationale Ordnung der Nationen und Staaten in die neue internationale Ordnung der Nationalstaaten übergeht. (DIPF/Orig.)
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This volume provides a new perspective on the emergence of the modern study of antiquity, Altertumswissenschaft, in eighteenth-century Germany through an exploration of debates that arose over the work of the art historian Johann Joachim Winckelmann between his death in 1768 and the end of the century. This period has long been recognised as particularly formative for the development of modern classical studies, and over the past few decades has received increased attention from historians of scholarship and of ideas. Winckelmann's eloquent articulation of the cultural and aesthetic value of studying the ancient Greeks, his adumbration of a new method for studying ancient artworks, and his provision of a model of cultural-historical development in terms of a succession of period styles, influenced both the public and intra-disciplinary self-image of classics long into the twentieth century. Yet this area of Winckelmann's Nachleben has received relatively little attention compared with the proliferation of studies concerning his importance for late eighteenth-century German art and literature, for historians of sexuality, and his traditional status as a 'founder figure' within the academic disciplines of classical archaeology and the history of art. Harloe restores the figure of Winckelmann to classicists' understanding of the history of their own discipline and uses debates between important figures, such as Christian Gottlob Heyne, Friedrich August Wolf, and Johann Gottfried Herder, to cast fresh light upon the emergence of the modern paradigm of classics as Altertumswissenschaft: the multi-disciplinary, comprehensive, and historicizing study of the ancient world.
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Zweifelsohne war und ist das Prinzip der Chancengleichheit – gleiches Recht auf Entfaltung ungleicher Anlagen – eine Maxime für die Bildungspolitik und Gestal-tung von Bildungssystemen (vgl. Müller 1998; Friedeburg 1992; Baumert 1991: 333). Diese Prämisse wird nicht zuletzt durch Artikel 3, Absatz 3 des Grundgeset-zes, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Ras-se, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, inhalt-lich vorgegeben. So lag ein Hauptteil der Zielsetzungen von Bildungsreformen seit den 1960er Jahren darin, die Rahmenbedingungen für den Bildungszugang – für die Chancennutzung – in der Weise zu setzen, dass weder das strukturelle Angebot an Bildungsgelegenheiten noch sozialstrukturelle Eigenschaften von Schulkindern und ihres Elternhauses systematische Einflüsse auf den Bildungsweg und den Erwerb von Bildungszertifikaten haben (Friedeburg 1992). Mit dem Ausbau des Schul- und Hochschulwesens und den institutionellen Reformen seit den 1960er Jahren ist das Ziel auch größtenteils erreicht worden, dass neben institutionellen Barrieren auch ökonomische und geografische Barrieren beim Bildungszugang weitgehend an Bedeutung verloren haben (Müller 1998; Krais 1996). Bildungs-disparitäten nach sozialstrukturellen Merkmalen wie etwa Klassenlage des Eltern-hauses haben sich ebenfalls bis zu einem bestimmten Grad abgeschwächt (Müller und Haun 1994; Schimpl-Neimanns 2000). Insbesondere konnten Mädchen ihre Bildungsdefizite gegenüber den Jungen mehr als ausgleichen (Rodax und Rodax 1996; Rodax 1995), sodass nunmehr von einer Bildungsungleichheit zu Unguns-ten von Jungen auszugehen ist (Diefenbach und Klein 2002; Becker 2007). Einige der beabsichtigten wie unbeabsichtigten Folgen dieser Reformbemühungen kön-nen am Wandel der Bildungsbeteiligung, insbesondere beim Übergang von der Grundschule auf das Gymnasium, abgelesen werden (Becker 2006).
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Zweifelsohne war und ist das Prinzip der Chancengleichheit eine Maxime für die Bildungspolitik und Gestaltung von Bildungssystemen (vgl. Müller 1998; Friedeburg 1992; Baumert 1991: 333). Diese Prämisse wird nicht zuletzt durch Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf, inhaltlich vorgegeben. So lag ein Hauptteil der Zielsetzungen von Bildungsreformen seit den 1960er Jahren darin, die Rahmenbedingungen für den Bildungszugang in der Weise zu setzen, dass weder das strukturelle Angebot an Bildungsgelegenheiten noch sozialstrukturelle Eigenschaften von Schulkindern und ihres Elternhauses systematische Einflüsse auf den Bildungsweg und den Erwerb von Bildungszertifikaten haben (Friedeburg 1992). Mit dem Ausbau des Schul- und Hochschulwesens und den institutionellen Reformen seit den 1960er Jahren ist das Ziel auch größtenteils erreicht worden, dass neben institutionellen Barrieren auch ökonomische und geografische Barrieren beim Bildungszugang weitgehend an Bedeutung verloren haben (vgl. Müller 1998; Krais 1996). Bildungsdisparitäten nach sozialstrukturellen Merkmalen haben sich ebenfalls weitgehend abgeschwächt (Müller und Haun 1994). Insbesondere konnten Mädchen ihre Bildungsdefizite gegenüber den Jungen mehr als ausgleichen (Rodax und Rodax 1996; Rodax 1995), sodass nunmehr von einer Bildungsungleichheit zuungunsten von Jungen auszugehen ist (Diefenbach und Klein 2002; Becker und Nietfeld 1999; Becker 1998). Einige der beabsichtigten wie unbeabsichtigten Folgen dieser Reformbemühungen können am Wandel der Bildungsbeteiligung, insbesondere beim Übergang von der Grundschule auf das Gymnasium, abgelesen werden (Köhler 1992).
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Aus d. Dän. ins Deutsche übers. von Georg August Detharding
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Boberach: Die Entscheidung der Provisorischen Zentralgewalt von 1849 im Bentinckschen Erbfolgestreit wird zurückgewiesen. Der Berliner Vertrag von 1825 ist zu erfüllen, nach dem Kniphausen ein Bundesland unter einem Mitglied des Deutschen Bundes (Oldenburg) sein soll, wie es der Deutsche Bund 1826 garantiert hat