987 resultados para Philipp I, Landgraf von Hessen, 1504-1567.


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Einstellungen und Emotionen im Kontext der Schule spielen für das Lernen eine zentrale Rolle. Dennoch gibt es bisher eher wenige empirische Studien zu Wahrnehmungen und Bewertungen von Grundschulkindern. Insbesondere fehlen domänenspezifische Zügänge, d. h. Untersuchungen, in denen die Einstellungen der Kinder gegenüber einem bestimmten Fach analysiert werden. Im Zuge unserer Studie wurde versucht, die Einstellungen von N=165 österreichischen Grundschulkindern der Schulstufen 1-4 zum Fach Mathematik über ein Schuljahr hinweg und bis zu Beginn der nachfolgenden Schulstufen nachzuzeichnen und Veränderungen aufzuzeigen (vier Messzeitpunkte). Die Kinder wurden dabei zu ihren Fachpräferenzen in der Schule und zu ihren Bewertungen des Fachs Mathematik schriftlich befragt. Als Referenzfach diente das Fach Zeichnen, um die Ergebnisse zum Mathematikunterricht besser einzuschätzen zu können. Die Einstellungen gegenüber dem Mathematikunterricht wurden zudem mit Leistungen der Kinder (Mathematikzeugnisnoten und Rechentest) in Beziehung gesetzt. Die Ergebnisse verdeutlichen überwiegend positive Einstellungen zum Fach Mathematik, verweisen aber auch auf deren Rückgang im Verlauf des Schuljahrs, der sich weitgehend unabhängig vom Geschlecht und der Leistungen der Kinder vollzieht.

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Im Mai 2015 hat sich der EuGH in der Rs. C-536/13 (Gazprom OAO) erneut zur vieldiskutierten Frage geäussert, wie Gerichtsstandsverordnung Brüssel I (inzwischen revidierte EG-Verordnung Nr. 44/2001, EuGVVO; Parallelverordnung zum geltenden Lugano-Übereinkommen 2007, LugÜ) und Schiedsgerichtsbarkeit voneinander abzugrenzen sind. Ein schwedischer Schiedsentscheid hatte den Kläger eines Litauer Gerichtsverfahrens dazu verurteilt, seine Klage zu beschränken. Nach EuGH ist dies kein Verstoss gegen das Brüsseler Gerichtsstandssystem und beeinträchtigt dessen praktische Wirksamkeit nicht. Das EuGH-Urteil West Tankers aus dem Jahr 2009 hatte die Abgrenzung zwischen EuGVVO und Schiedsgerichtsbarkeit problematisch verwischt. Der vorliegende EuGH-Entscheid präzisiert und korrigiert. Er zieht die Grenzen des Anwendungsbereichs der EuGVVO resp. des LugÜ scharf. Die Prüfung, ob eine gültige Schiedsvereinbarung dem staatlichen Gerichtsverfahren entgegensteht, steht deutlich ausserhalb deren Anwendungsbereich. Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH klar, dass die EuGVVO Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem EU-Mitgliedstaat, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen worden ist, nicht berührt, sondern alleine dem New Yorker Schiedsübereinkommen von 1958 unterfällt. Diese Präzisierung kommt auch dem internationalen Schiedsplatz Schweiz zugut, der damit keine negativen Interferenzen aus dem Lugano-Bereich mehr zu befürchten hat.

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Welsch (Projektbearbeiter): Plädoyer für die alleinige gesetzgeberische Verantwortlichkeit von Ministerrat und Kaiser sowie für ein Ein-Kammer-System. Von dem noch im selben Monat (April) zurückgetretenen ungarischen Freiherrn und Wiener Hofrat Johann von Dercsényi

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I. D.

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I. Schattner

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Leopold Horowitz

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