91 resultados para Privatrecht


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La laesio enormis (C. 4.44.2 [a. 285]; C. 4.44.8 [a. 293]) fu un’innovazione dioclezianea nel diritto privato romano; si trattò però di un’eccezione alla regola che permetteva di stabilire liberamente i prezzi (cfr. Ulp. D. 4.4.16.4; Paul. D. 19.2.22.3). Da allora il suo ambito applicativo si è notevolmente esteso e la laesio enormis, come eredità del diritto romano, ha esercitato una grande influenza fino alla seconda metà dell’800, epoca in cui il pensiero giuridico l’ha respinta condannandola in quanto in contraddizione con il principio della libertà contrattuale. Conseguentemente l’ha sostituita con la moderna lesione (Übervorteilung), un istituto volto a sanzionare contratti con sproporzione tra le prestazioni, conclusi sfruttando debolezze della controparte. La relazione mira ad esaminare la strada che la lesione si è fatta contemporaneamente fra Scilla della libertà (Vertragsfreiheit) e Cariddi della giustizia contrattuale (materielle Vertragsgerechtigkeit). Soprattutto saranno indagate sia la particolare posizione della laesio enormis nel diritto romano all’interno del titolo C. 4.44 de rescind. vend. sia le sue conseguenze giuridiche (Rechtsfolgen) nella prospettiva storico-comparata. Come ha dimostrato F. Bydlinski, uno studio sulla composizione delle conseguenze giuridiche contribuisce a una migliore comprensione della funzione che un istituto svolge nel diritto privato (Über prinzipiell-systematische Rechtsfindung im Privatrecht, 1995).

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In der Diskussion über die vertragliche Übervorteilung wird üblicherweise die Vertragsfreiheit der Vertragsgerechtigkeit gegenübergestellt. Die vorliegende Freiburger Dissertation, welche das Thema rechtsvergleichend angeht, erachtet diese Dichotomie als fragwürdig. Nach der darin vertretenden Auffassung bleibt das Prinzip der Privatautonomie durch die Erfordernisse der Vertragsgerechtigkeit unangetastet. Vor diesem Hintergrund enthüllt der Autor die Motive neuzeitlicher Rechtsentwicklungen auf dem Gebiete der Übervorteilung, die namentlich auch darauf abzielen, menschliches Verhalten im Rechtsverkehr durch eine weitgehende Flexibilisierung des Rechtsfolgenapparates voraussehbar zu machen. Die Rechtsfolgenseite der Übervorteilung beschränkt sich demzufolge nicht nur auf eine Vertragsanfechtung. Vielmehr umfasst sie auch verschiedene Arten der Vertragsmodifikation, einen allfälligen Schadensersatzanspruch, die Verleihung von Befugnissen an die Gegenpartei sowie die Abstufung der Rechtsfolgen. Die Vielfalt denkbarer Lösungen im Umgang mit der Übervorteilung, die sich aus der Rechtsvergleichung ergibt, wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgeschichte bestätigt. Die historisch-rechtsvergleichende Untersuchung, welche die Arbeit enthält, veranschaulicht die Entwicklung der Rechtsfolgen in den europäischen Privatrechten. Unter Einbezug der laesio enormis des Römischen Rechts als tertium comparationis beleuchtet der Autor das schweizerische, italienische, polnische und niederländische Privatrecht. Er zeigt auch das Entwicklungspotenzial des Rechtsinstituts anhand einer Analyse des supranationalen soft law auf.

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Der Irrtum gehört bekanntlich zum allgemeinen Teil des Privatrechts. Der im 19. Jh. geschmiedeter Irrtumsbegriff erscheint jedoch gegenüber dem römischen Errorsbegriff viel geringer. Die Auswirkungen des Letzteren gehen über das gesamte Privatrecht weit hinaus. Diese Anschauung – einer das Menschenleben allumfassenden «Welt des Irrtums» (Goethe) – vertrat Philipp Lotmar (1850-1922) als er sein Werk «Das römische Recht vom error» schrieb. Der Gelehrte wollte ein gänzliches System formulieren, deren Vollständigkeit und universales Charakter die Mängel der früheren Darstellungen – vor allem deren von Savigny (1840) und Zitelmann (1879) – erfüllen würde. Dazu sollte anhand der römischen Quellen der Begriff von Error und seine Rechtsfolgen für das ganze Privatrecht und darüber hinaus neu bestimmt werden. Lotmar’s posthumes Manuskript bildet jetzt Gegenstand eines Editionsprojektes an der Universität Bern.

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Dieser Band geht einem bislang nur wenig erforschten Phänomen neuerer Zeit nach: dem edukatorischen Staatshandeln. Die Rechtswissenschaft geht bis heute davon aus, dass der Staat handelt, indem er verbindliches Recht schafft und dieses mit Befehl und Zwang durchsetzt. Daneben setzt der Staat zunehmend weitaus subtilere Mittel ein, um seine Bürger zu steuern und seine Ziele zu erreichen. Sechs Beiträge beleuchten das Phänomen des seine Bürger erziehenden Staates aus unterschiedlichen Perspektiven. Nach einem historischen Einblick in die Erziehungsambitionen der frühen Neuzeit und des totalitären Systems der Sowjetunion im 20. Jahrhundert werden ausführlich aktuelle Entwicklungen der Gegenwart betrachtet - sowohl aus der Perspektive des Verbraucherrechts der Europäischen Union als auch aus den Perspektiven des nationalen Familien-, Schul- und Gesundheitsrechts.