996 resultados para ferdinand III. von kastilien und léon


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Ausgehend von der Frauenbewegung in Deutschland wurden bereits vor über 40 Jahren erste Analysen zur Darstellung der Geschlechter in Schulbüchern vorgelegt. Sie haben gezeigt, dass weibliche Charaktere im Vergleich zu männlichen seltener und oft in geschlechterstereotypen Rollen dargestellt werden. Heute besteht auf gesellschaftlicher Ebene deutlich mehr Geschlechtergerechtigkeit, dennoch existieren nach wie vor subtile Formen von Diskriminierung in Schulbüchern. Der vorliegende Beitrag dokumentiert die Entwicklung eines Kategoriensystems, das geeignet ist, das Ausmaß von Geschlechter(un)gerechtigkeit in Texten und Bildern aus aktuell in deutschen Schulen verwendeten Deutsch- und Mathematikbüchern zu analysieren. Neben den Häufigkeiten der Darstellungen von weiblichen und männlichen Charakteren und der Geschlechtstypizität ihrer Rollen und Aktivitäten können hiermit zwei subtile Mechanismen der Herstellung von Geschlechterungleichheiten untersucht werden: geschlechter(un)gerechte Sprache und die räumliche Darstellung weiblicher und männlicher Charaktere. Erste Ergebnisse der Anwendung des Kategoriensystems für Deutsch- und Mathematikbücher werden in der Diskussion dargestellt.

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Im letzten Jahrzehnt haben ERP-Systeme eine hohe Verbreitung in der Wirtschaft erfahren. Oftmals wird ihnen die Rolle einer "mission critical"-Anwendung für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zugeschrieben. Innerhalb der Phasen der Auswahl, Implementierung und Stabilisierung sowie dem Betrieb und der Verbesserung des ERP-Systems greifen viele Unternehmen auf die Unterstützung externer Dienstleister zurück. Manche Unternehmen lagern im Zuge der Entscheidung für ein ERP-Paket sogar ihre gesamte interne Informationsverarbeitung aus. In dem Beitrag wird analysiert, wie verschiedene Wissenskategorien die Entscheidung über das Outsourcing wesentlicher Aufgaben, die im Rahmen des ERP-Lebenszyklus anfallen, beeinflussen. Auf Basis der Erkenntnisse aus der bisherigen Literatur zum Outsourcing der Informationsverarbeitung werden die wesentlichen wissensbezogenen Entscheidungsdeterminanten des Outsourcing der Informationsverarbeitung herausgearbeitet und in einem Strukturmodell zusammengefasst. Es zeigt sich, dass insbesondere die Beurteilung der internen Ressourcen und Fähigkeiten gegenüber dem Markt und die Spezifität des technologischen Wissens und des Unternehmenswissens die Outsourcingentscheidung beeinflussen. In einem zweiten Schritt wird ein Bezugsrahmen entwickelt, mit dessen Hilfe die einzelnen Aufgaben des ERP-Lebenszyklus verschiedenen Wissenskategorien sowie internen und externen Aufgabenträgern zugeordnet werden können. Anhand eines Beispiels wird illustriert, wie die in der Literatur ermittelten Entscheidungsdeterminanten des Outsourcing der Informationsverarbeitung als Kriterien der Zuordnung angewendet werden können.

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H. Bunzel

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[New research-results on the nonverbal fine-tuning between therapists and patients and the practice of paying attention to the nonverbal channel]

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Im Mai 2015 hat sich der EuGH in der Rs. C-536/13 (Gazprom OAO) erneut zur vieldiskutierten Frage geäussert, wie Gerichtsstandsverordnung Brüssel I (inzwischen revidierte EG-Verordnung Nr. 44/2001, EuGVVO; Parallelverordnung zum geltenden Lugano-Übereinkommen 2007, LugÜ) und Schiedsgerichtsbarkeit voneinander abzugrenzen sind. Ein schwedischer Schiedsentscheid hatte den Kläger eines Litauer Gerichtsverfahrens dazu verurteilt, seine Klage zu beschränken. Nach EuGH ist dies kein Verstoss gegen das Brüsseler Gerichtsstandssystem und beeinträchtigt dessen praktische Wirksamkeit nicht. Das EuGH-Urteil West Tankers aus dem Jahr 2009 hatte die Abgrenzung zwischen EuGVVO und Schiedsgerichtsbarkeit problematisch verwischt. Der vorliegende EuGH-Entscheid präzisiert und korrigiert. Er zieht die Grenzen des Anwendungsbereichs der EuGVVO resp. des LugÜ scharf. Die Prüfung, ob eine gültige Schiedsvereinbarung dem staatlichen Gerichtsverfahren entgegensteht, steht deutlich ausserhalb deren Anwendungsbereich. Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH klar, dass die EuGVVO Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem EU-Mitgliedstaat, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen worden ist, nicht berührt, sondern alleine dem New Yorker Schiedsübereinkommen von 1958 unterfällt. Diese Präzisierung kommt auch dem internationalen Schiedsplatz Schweiz zugut, der damit keine negativen Interferenzen aus dem Lugano-Bereich mehr zu befürchten hat.