1000 resultados para 340-U1394B


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Bundesregierung und IT-Wirtschaft setzen zurzeit große Hoffnungen in die sogenannte Job-Card. Da dieses System bei jedem Antragsteller in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in Deutschland den Besitz einer sicheren Signaturerstellungseinheit nebst Zertifikat voraussetzt, könnte mit seiner Hilfe der Verbreitung von Signaturverfahren ein entscheidender Schub verschafft werden. Neben den zu lösenden technischen und organisatorischen Problemen ergeben sich jedoch auch eine Reihe von rechtlichen Fragestellungen insbesondere aus dem Signatur- und Datenschutzrecht. Aus diesen lassen sich Gestaltungsanforderungen für die rechtliche Grundlage der JobCard und ihre praktische Umsetzung ableiten.

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Der Beitrag beschäftigt sich mit technischen und rechtlichen Aspekten der Nutzung von Softwareagenten-Technologie im elektronischen Vergabeverfahren. Vermittelt wird ein Überblick über die Bedeutung der elektronischen Vergabe und die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen (I.). Wesentliche Charakteristika und Fähigkeiten von Softwareagenten werden beschrieben. Aufgezeigt wird, dass sich das elektronische Vergabeverfahren in besonderer Weise für den Einsatz von Softwareagenten-Technologie eignet. Dies wird anhand eines Praxismodells für die agentenbasierte elektronische Vergabe illustriert (II.). Dargestellt wird, auf welche Weise die bestehenden vergaberechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung agentenbasierter Vergabesysteme angemessen berücksichtigt werden können (III.). Ein Fazit und Ausblick schließt den Beitrag ab (IV.).

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Um die ausschließlich elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstiger für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu ermöglichen, enthalten die durch das 3. Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz (VwVfÄG) vom 21.8.2002 geänderte Abgabenordnung (AO) und die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28.1.2003 entsprechende Regelungen. Um die Integrität und Authentizität elektronischer Erklärungen sicher zu stellen, sehen beide Regelungen vor, dass diese elektronisch signiert werden müssen. Allerdings fordern sie hierfür keine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG), sondern schaffen eine neue Signaturstufe eigens für Besteuerungsverfahren, für die viele Anforderungen des SigG nicht gelten sollen. Der Beitrag erläutert, welche Ausnahmen für die "qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen" ermöglicht wurden und bewertet diese Regelungen aus dem Blickwinkel des Signaturrechts.

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Die Vorstellungen einer Rechtsordnung für die Informationsgesellschaft waren lange Zeit von weiten Freiheitsräumen geprägt. Staat und Recht waren in diesen Vorstellungen an den Rand gedrängt. Neue technische Grundlagen sollten auch neue Formen des Zusammenlebens ermöglichen. Die rasanten Veränderungen in den Produktionsmitteln und Produktivkräften weckten Visionen über veränderte Produktionsverhältnisse und Kooperationsbeziehungen. Frühere Analysen und Entwürfe zur Regulierung der Informationsgesellschaft (I.) sollen im Folgenden einem Review unterworfen werden (II.), auf dem aufbauend künftige Handlungsmöglichkeiten erörtert werden sollen (III.).

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Während zum Genehmigungsrecht zahlreiche Abhandlungen in der juristischen Literatur und eine große Zahl von Urteilen veröffentlicht sind, hält sich die Forschung und praktische Behandlung zum Aufsichtsrecht in Grenzen. Diese Arbeit vertieft das Verständnis, für die spezifische Verknüpfung und gegenseitige Abhängigkeit der Eröffnungskontrollen und der begleitenden Kontrollen im deutschen Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzrecht. Zentraler Punkt dieser Arbeit ist die Entwicklung von Grundlinien der begleitenden Aufsicht im Gewerbeaufsichtsrecht. Dazu ist es erforderlich die verschiedenen Randbedingungen gewerbeaufsichtlichen Handelns in den Blick zu nehmen. Es ist ein Blick auf die zu erwartende Ausbildung eines neuen Rationalitätstyps der gesellschaftlichen Entwicklung (2.), auf die Typisierung von Staats-, Gewerbe- und Wirtschaftsaufsicht und deren spezifischen Handlungsmustern, den festgestellten Defiziten des Aufsichtsrechts und des Aufsichtshandelns der begleitenden Kontrollen und den festgestellten tatsächlichen Wirkungen des Aufsichtssystems (3.) zu werfen. Weitere Einflüsse auf das Aufsichtsmodell der Zukunft kommen aus der erwarteten und wünschenswerten Entwicklung des Genehmigungsrechts (4.), der Art und Weise wie die begleitende Aufsicht gehandhabt werden kann und soll (5.) und den Privatisierungstypen und deren verfassungsrechtlichen Grenzen (6.). Die Arbeit schließt mit der Formulierung eines Zukunftsmodells, dass die Gewichte zwischen der Eröffnungs- und der begleitender Kontrolle, sowie das Verhältnis zwischen Staat, Privaten Dritten und Unternehmen, neu ordnet. Insgesamt wird in dieser Arbeit für ein Aufsichtsmodell plädiert, indem der Staat stärker in die Verantwortung für eine risikoorientierte begleitende Aufsicht genommen wird. Maßstäbe für die Risikoregelung sind künftig komplett vom Staat aufzustellen. Staatliche Aufsicht kann sich zukünftig auf Rahmenregelungen und Rahmenprüfungen bei den risikoreichsten Anlagen, Tätigkeiten und Produkten beschränken. Private Dritte können die Detailermittlungen und Freigaben bearbeiten. Private Sachverständige können künftig die Hauptlast detaillierter und zeitintensiver Kontrolltätigkeiten bei Anlagen, Tätigkeiten und Produkten mit mittlerem Risiko übernehmen. Anlagen, Tätigkeiten und Produkte mit geringem Risiko können der Eigenüberwachung überlassen werden. Im Gegenzug muss der Staat in deutlich stärkeren Maß die Aufsicht über die Kontrolleure anhand einheitlicher Maßstäbe organisieren und durchführen. Die Anforderungen an die Kontrolleure müssen künftig allgemein, sowohl für die externen Kontrollpersonen als auch für die internen Aufsichtspersonen, gelten und überprüft werden.

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