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Die Konzeption der ergebnisorientierten Steuerung hat seit Ende der 1990er Jahre sukzessive Ein-gang ins Hochschul- und Forschungswesen gefunden. Sie ist heute in der schweizerischen Rechtsordnung breit verankert. Die Reformen stärken die Handlungsfähigkeit der Hochschulen als institutionelle Akteure, erhöhen die Ergebnisverantwortung und Rechenschaftspflicht der Hochschulleitungen und reduzieren die politische Einflussnahme in akademische Belange - beispielsweise im Bereich der Berufungsverfahren. Unabdingbare Voraussetzung dieser Konzeption ist die Sichtbarmachung der wissenschaftlichen Leistungen.

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In dieser Arbeit wurde untersucht, ob Personen mit höherer dispositioneller Verfügbarkeit von Selbstkontrollkraft höhere subjektive Sporthäufigkeitsstandards eher einhalten. Auf Basis früherer Forschung gingen wir davon aus, dass die Verfügbarkeit von Selbstkontrollkraft eine Voraussetzung für willentliche Handlungen ist. Ein subjektiver Sporthäufigkeitsstandard bezeichnet die eigene Auffassung einer Person, wie häufig sie Sport treiben sollte. Insgesamt 93 Studierende gaben an, an wie vielen Tagen in der Woche sie aus ihrer Sicht Sport treiben sollten und an wie vielen Tagen in der Woche sie tatsächlich Sport treiben. Außerdem beantworteten sie eine Skala zur Messung der dispositionellen Verfügbarkeit von Selbstkontrollkraft. Eine hierarchische multiple Regressionsanalyse mit anschließenden Simple-Slope-Analysen erbrachte den erwarteten Befund: Teilnehmende mit höherer Verfügbarkeit von Selbstkontrollkraft setzten höhere Sporthäufigkeitsstandards eher um. Wir diskutieren den Befund u. a. im Hinblick auf die Förderung sportlicher Aktivität.

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Die Berechtigung der Untersuchungshaft liegt einzig in der Sicherstellung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens, d.h. in der Verhinderung einer Flucht oder von Verdunkelungsaktivitäten. Umso bedeutsamer erscheint vor diesem Hintergrund das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses verlangt, dass über den Freiheitsentzug an sich hinausgehende Restriktionen im Bereich der Haftmodalitäten nur rechtmässig sind, wenn sie sich im Einzelfall als notwendig erweisen, um den genannten öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Basierend auf diesem Massstab prüft der Beitrag die Ausgestaltung der Untersuchungshaft in der Schweiz.