525 resultados para Verwaltung
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Erstmals in der Schweiz gibt eine Studie Einblick in den neu entstandenen «Third Space» an Hochschulen – Arbeitsstellen, die zwischen der Wissenschaft und der Verwaltung angesiedelt sind. Die Studie sowie weitere Texte zum Strukturwandel der Hochschulen im Bereich des «Third Space» sind im neuen «zoom» des Zentrums für universitäre Weiterbildung ZUW erschienen. Neue Berufsbilder halten in Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen Einzug. Die Leitung von Studiengängen, das Management von Forschungsinstitutionen und Departementen oder die Schaffung dienstleistungsorientierter Servicestellen für Studierende und Forschende sind nur einige Beispiele für diesen Prozess.
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Ziel vorliegender Arbeit ist, das Disziplinarrecht und dessen tendenzielle Abschaffung aufzu-arbeiten. Dazu wird im ersten Teil der Arbeit geprüft, ob die Grundlagen des Disziplinarrechts - die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit, das besondere Rechtsverhältnis sowie die Treuepflicht - nach wie vor bedeutsam sind. Weiter wird das Disziplinarwesen als rechtliches Institut begründet und die Restbestimmungen des Disziplinarrechts werden veranschaulicht. Gegenstand der Aufzeichnung des Ist-Zustandes ist weiter, den Inhalt des Disziplinarrechts aufzuzeigen und dieses von der Administrativuntersuchung, dem Strafverfahren, dem perso-nalrechtlichen Verfahren und der Umsetzung ethischer Standards abzugrenzen, um festzu-stellen, ob eines dieser Verfahren in der modernen Verwaltung dazu geeignet ist, die Funkti-on des Disziplinarverfahrens zu übernehmen. Im zweiten Teil der Arbeit werden die gewonnenen Erkenntnis verarbeitet, indem der Rege-lungsbedarf aufgezeigt und ein gesetzlicher Lösungsvorschlag präsentiert wird. Obwohl seit dem Abschluss der Dissertation wesentliche Änderungen in der Gesetzgebung vollzogen wurden, bleibt die Analyse in den Grundzügen relevant und die darauf gestützte Diskussion grundsätzlicher Fragen als Diskussionsgrundlage der disziplinarrechtlichen Ver-antwortlichkeit wesentlich. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dazu, interdisziplinäre Lö-sungen zu entwickeln, welche langfristig institutionelle Ordnung sicherzustellen und das Ver-trauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen aufrecht zu erhalten vermögen.
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Das Internationale Zivilprozessrecht unterliegt einer mehrfachen Dynamik: Seine Bedeutung wächst stetig mit der grenzüberschreitenden Verflechtung der Wirtschaft und der Mobilität der Personen. Die vorwiegend multilateralen Rechtsquellen sind Änderungen unterworfen, die internationale Rechtsprechung entwickelt sich laufend fort. Vor diesem Hintergrund bietet das vorliegende Lehrbuch eine aktuelle, eingehende Darstellung des gesamten Internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, unter Berücksichtigung der Grundlagen der Internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen. Als Rechtsquellen stehen das revidierte LugÜ, an dessen Erarbeitung der Autor mitgewirkt hat, sowie das IPRG mit seiner Revision von 2011 im Zentrum. Die systematische Darstellung und Erläuterung der Rechtsmaterie wird von zahlreichen Beispielen aus der aktuellen Rechtsprechung unterstützt. Das Werk richtet sich sowohl an Studierende der Rechtsfakultäten wie an Vertreter von Justiz, Anwaltschaft und Verwaltung.
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von Ignaz Schipper
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Fünf Jahre sind mittlerweile im Verwaltungsrecht (selbst im allgemeinen Verwaltungsrecht) eine Ewigkeit, die vollständige Überarbeitung und Neuauflage des vorliegenden Buches ist daher kein Luxus. Die vierte Auflage versucht, die neusten Entwicklungen in der Praxis und Dogmatik zum allgemeinen Verwaltungsrecht aufzugreifen und einzuarbeiten. Die Struktur der dritten Auflage wurde dabei weitgehend beibehalten. Das Buch behandelt den üblichen Pflichtstoff des allgemeinen Verwaltungsrechts, nämlich: Träger und Aufgaben der Verwaltung, Rechtsbindungen der Verwaltung, Handlungsformen der Verwaltung, typische Verwaltungsrechtsverhältnisse und das öffentliche Entschädigungsrecht. Das Werk versteht sich weiterhin zunächst als Lehrmittel für Studierende. Am didaktischen Tenor mit eingestreuten Beispielen, Prüfprogrammen und Übersichten hat sich darum nichts geändert. Mit Exkursen und Kommentaren wird das Buch indessen auch der Praxis nützliche Dienste erweisen.
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Zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage folgt nun die 2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage vorliegenden Werks. Das Konzept bleibt unverändert: Das Werk dient in erster Linie als Lehrbuch, richtet sich zudem aber auch an alle Anwender und Entscheider im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Betreibungs- und Konkursämter, Verwaltung und Justiz sowie Rechtsanwälte). Es stellt auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts in konziser und umfassender Form das gesamte schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar. Die systematische Darstellung der Materie hat zum Ziel, in selbsterklärender Form die Grundlage für das Verständnis dieses Rechtsgebiets zu schaffen sowie die Zusammenhänge mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen anderer Erlasse aufzuzeigen. Zum Inhalt gehören insbesondere: - eine Einführung in das Rechtsgebiet (Abgrenzungen zur Realvollstreckung, Organisation und Haftung der Betreibungs- und Konkursbehörden, Einsichtsrecht, betreibungsrechtliche Beschwerde, Fristenrecht, Geltungsbereich der einzelnen Betreibungsarten); - das Einleitungsverfahren; - die Betreibung auf Pfändung; - die Betreibung auf Pfandverwertung; - der Konkurs; - der Arrest; - die Betreibung bei Trustverhältnissen; - die Anfechtung; - das revidierte Nachlassverfahren. Das Buch wendet sich aber nicht nur an Studierende, sondern auch an alle Anwender und Entscheider im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Betreibungs- und Konkursämter, Verwaltung und Justiz, Rechtsanwälte).
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Um Umweltprobleme zu lösen, müssen meist voneinader abgegrenzte Wissenssysteme verbunden werden. Unterstützend wirkt ein funktionierender Wissensaustausch zwischen Forschung, öffentlicher Verwaltung und Praxis. Spezifische Kompetenzen helfen, Wissensaustauschprozesse erfolgreich zu gestalten: Kommunikationskompetenz ist eine davon.
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im Einverständnisse mit der Gemeinde-Verwaltung in Frankfurt a. M. bearb. von Abraham Geiger
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Unter der Leitung von Prof. Dr. Alberto Achermann vom Zentrum für Migrationsrecht der Universität Bern, der gleichzeitig Vizepräsident der nationalen Kommission zur Verhütung der Folter ist, diskutierten Fachleute aus Forschung, Verwaltung, Justiz und Anwaltschaft die Frage, wie praktikable und zufriedenstellende Lösungen für die komplexen Anforderungen des Asylverfahrens gefunden werden könnten.
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Boberach: Aus zahlreichen amtlichen Einzelveröffentlichungen werden die Zahlen über Einnahmen und Ausgaben Preußens in den Jahren 1840 - 1846, die Verwaltung des Staatsschatzes und des Staatsschuldenwesens, der Fonds für Eisenbahnbauten, "Prachtbauten" (u.a. Neues Museum, Opernhaus, Fürstengruft, Potsdamer Nicolai-Kirche) und den Landwehr-Kanal sowie der Etat für 1847 zusammengestellt, um dem breiten Publikum wie auch den in der Volkswirtschaft häufig wenig beschlagenen Abgeordneten wirtschaftliche Zusammenhänge zu erläutern
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Boberach: Selbst in einer republikanischen Verfassung braucht der Adel, der seine historischen Verdienste hat, nicht abgeschafft zu werden. In der Polendebatte wollte Arndt die Teilungen mit dem Schutz vor Rußland begründen und dem Wahn wehren, die Polen könnten Deutschland vor Rußland schützen. Alle 10 Jahre sollen vom Parlament 10 Männer gewählt werden, die "über die geistigen, sittlichen, politischen Zustände" berichten und Vorschläge zu gesetzlichen Änderungen machen sollen. - Wentzke: S. 17 ff. Aus der Kölnischen Zeitung vom 28. März 1848: Verlangt ein deutsches Unterhaus und neben ihm ein Oberhaus der Fürsten. Der deutsche Kaiser und König hat 1. im Volks- und Fürstenparlament die Oberstimme wie auch in der Vertretung nach Außen, 2. unbeschränkten Befehl über Heer und Flotte. Im Frieden hat jeder Fürst in seinem Staat völlig selbständige Verwaltung und Heeresbefehl. S. 39 ff. Antrag vom 18. Juli 1848: Verlangt alle 10 Jahre Ernennung von Zensoren zur Untersuchung der geistigen, sittlichen und politischen Zustände Deutschlands. Der Reichsverweser soll die Macht und Majestät des Volkes darstellen, aber "sie blüht nur in Reichstagsbeschlüssen, es fehlt ihr Fleisch und Bein". Hinweis dagegen auf Preußen
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Wentzke: [Heft 3:] Für konstitutionelle Monarchie mit den freiesten republikanischen Einrichtungen als Übergangsstufe zur Republik. Zunächst müssen die Einzelstaaten mit dieser Staatsform beginnen. Gefährlich für die deutsche Einheit [sind] besonders die Gesamtstaaten Preußen und Österreich: fällt bei ihnen aber das fürstliche Interesse weg, so gehen die Provinzen von selbst in Deutschland auf. Jedenfalls müssen als Vorbedingung eines vernünftigen Föderativstaats etwa zwanzig gleichartige Stammesstaaten geschaffen werden
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Boberach: Die Verfassung soll u.a. durch Einführung des direkten Wahlrechts, des Initiativrechts der gesetzgebenden Versammlung, des Petitionsrechts, Direktwahl des Senats, Trennung von Justiz und Verwaltung und Kirche und Staat, volle Gleichberechtigung der Juden und der Landbewohner geändert werden
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Boberach: Die demokratische Republik wird am Beispiel Frankreichs als die beste Staatsform dargestellt. - Wentzke: Theoretische Auseinandersetzung über Begriff, Verfassung und Verwaltung der Republik als beste Staatsform