50 resultados para Klage.
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91. Nachricht von dem Friedrichs-Gymnasium zu Altenburg 1897-98; 1898. Progr. Nr. 724.
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(Dichtungen des deutschen mittelalters, 1.)
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Die Kooperation zwischen den beiden Phasen der Lehrerbildung an Universität und Studienseminar und die Qualitätsssteigerung der schulpraktischen Ausbildung werden nicht nur im Hessischen Lehrerbildungsgesetz als eine der Möglichkeiten gesehen, die Ausbildungsqualität angehender Lehrer zu verbessern. Um die Bedingungen für die Intensivierung der Kooperation zwischen den beiden Phasen bestimmen zu können werden in einer Expertenbefragung (Studie 1) die Haltung und Erwartung von Vertretern der universitären Lehrerbildung, des Referendariats und der Bildungsadministration erhoben. Dabei werden die Schulpraktischen Studien als Beispiele für eine phasenübergreifende Kooperation herausgestellt. Die Untersuchung zeigt aber nicht nur geeignete Möglichkeit der Zusammenarbeit auf. Es werden auch Ursachen erforscht, welche Gründe die Kooperation hemmen oder behindern, wie etwa gegenseitige Vorbehalte, fehlende Verbindlichkeit oder institutionalisiertes Ungleichgewicht zwischen den beiden Phasen. Seit der Kritik u. a. von Terhart (2000) an der mangelnden Abstimmung zwischen Erster und Zweiter Phase der Lehrerbildung und der Klage von Oelkers (2000) über den fehlenden Nachweis, wie wirksam die Lehrerbildung ist, sind in den letzten Jahren Studien über die Erste und Zweite Phase der Lehrerbildung entstanden. In die Darstellung des Stand der Forschung zur schulpraktischen Lehrerausbildung werden zwei groß angelegte Untersuchungen (MT21 und COACTIV) einbezogen, deren Ergebnisse die Diskussion um die Wirksamkeit der (Mathematik-) Lehrerbildung und der Bedeutung des (mathematik-)fachdidaktischen Wissens in den letzten Jahren entscheidend geprägt haben. Darüber hinaus werden die Forschungen des Deutschen Instituts für internationale Bildungsforschung (DIPF) zum Referendariat und von Schubarth zur Lehrerausbildung in der Ersten und Zweiten Phase dargestellt. Zu den schulpraktischen Studien werden einschlägige Untersuchungen angeführt (wie die von Hascher oder von Bodensohn u.a.), die ergänzt bzw. kontrastiert werden durch die Ergebnisse kleinerer Evaluationen. Schließlich werden Studien zur Rolle der Mentoren herangezogen, die sich mit den Unterrichtsnachbesprechungen im Rahmen der Schulpraktika oder mit dem Mentorieren auseinandersetzen. In die Ergebnisse der Studie 1 (s.o.) und in den Forschungsstand lassen sich Kooperationsformen zwischen der Ersten und Zweiten Phase der Lehrerbildung einbetten, die in der schulpraktischen Ausbildung verwirklicht werden können. Mit dem Kooperationspraktikum haben Vertreter der Ersten und der Zweiten Phase der Lehrerausbildung gemeinsame eine Form gefunden, wie ohne strukturelle Veränderung und bei möglichst geringem zusätzlichen Aufwand im bestehenden Ausbildungsrahmen eine fünfwöchige Lernpartnerschaft zwischen Referendaren und Studierenden unter Verantwortung eines gemeinsamen Mentors realisiert werden kann. Die Evaluation dieses Kooperationspraktikums (Studie 2) zeigt, dass die Lernpartner diese Art der Zusammenarbeit positiv empfinden. Es werden aber auch Probleme aufgezeigt, die verdeutlichen, mit welchen Schwierigkeiten die Forderung nach phasenübergreifender Kooperation in der konkreten Umsetzung verbunden sein kann. Um die Befunde aus der Evaluation zum Kooperationspraktikum auch wegen der relativ kleinen Stichprobe richtig einordnen zu können, werden sie mit den relevanten Forschungsergebnissen in Verbindung gebracht. Idealisierende Vorstellungen von Kooperation zwischen Erster und Zweiter Phase sind allerdings fehl am Platz. Die Hoffnung auf einen bruchlosen Übergang unterschätzt auch die Anforderungen an den Rollenwechsel vom Studierenden zum Referendaren. Um ein Kooperation durch Lernpartnerschaften im Rahmen eines Kooperationspraktikums zu verwirklichen, sind Gelingens¬bedingungen zu berücksichtigen, zu denen sowohl Rahmenbedingungen als auch die Möglichkeiten zur Institutionalisierung gehören. Beide Ausbildungsphasen haben zwar als gemeinsames Ziel, Lehrer für die Schule zu qualifizieren und sie verbindet zudem der schulpraktische Ausbildungsteil, der in den Schulen stattfindet. Dieser Ausbildungsteil hat aber je nach Phase eine andere Bedeutung und unterscheidet sich zudem nicht nur nach Aufwand und Anspruch, sondern vor allem aufgrund der institutionellen Rolle seiner Akteure. Das Kooperationspraktikum berücksichtigt diese Unterschiedlichkeit und zeigt trotzdem einen Weg auf, gegenseitigen von der Zusammenarbeit zu profitieren. Von daher kann das Kooperationspraktikum einen Beitrag zur Weiterentwicklung der phasenübergreifenden Zusammenarbeit leisten und die Erkenntnisse könnten bei der Konzeption eines Praxissemesters gewinnbringend eingebracht werden.
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in Musik gesetzt und für eine Singst. mit Clavierbegleitung bearb. von S. T. Friedland
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Ausw. Arr. [[Elektronische Ressource]]
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Boberach: Hierin: Der Soldat beim Scheiden an Magdeburgs brave Bürger, Die Bürger Magdeburgs an die Soldaten!, Der Soldat an sein Liebchen, Des Mädchens Klage, Des Mädchens Abschied an den Geliebten, Der Chargirte an die Magdeburger. Dialog: Bummler und Schulknabe
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Im Mai 2015 hat sich der EuGH in der Rs. C-536/13 (Gazprom OAO) erneut zur vieldiskutierten Frage geäussert, wie Gerichtsstandsverordnung Brüssel I (inzwischen revidierte EG-Verordnung Nr. 44/2001, EuGVVO; Parallelverordnung zum geltenden Lugano-Übereinkommen 2007, LugÜ) und Schiedsgerichtsbarkeit voneinander abzugrenzen sind. Ein schwedischer Schiedsentscheid hatte den Kläger eines Litauer Gerichtsverfahrens dazu verurteilt, seine Klage zu beschränken. Nach EuGH ist dies kein Verstoss gegen das Brüsseler Gerichtsstandssystem und beeinträchtigt dessen praktische Wirksamkeit nicht. Das EuGH-Urteil West Tankers aus dem Jahr 2009 hatte die Abgrenzung zwischen EuGVVO und Schiedsgerichtsbarkeit problematisch verwischt. Der vorliegende EuGH-Entscheid präzisiert und korrigiert. Er zieht die Grenzen des Anwendungsbereichs der EuGVVO resp. des LugÜ scharf. Die Prüfung, ob eine gültige Schiedsvereinbarung dem staatlichen Gerichtsverfahren entgegensteht, steht deutlich ausserhalb deren Anwendungsbereich. Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH klar, dass die EuGVVO Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem EU-Mitgliedstaat, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen worden ist, nicht berührt, sondern alleine dem New Yorker Schiedsübereinkommen von 1958 unterfällt. Diese Präzisierung kommt auch dem internationalen Schiedsplatz Schweiz zugut, der damit keine negativen Interferenzen aus dem Lugano-Bereich mehr zu befürchten hat.
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by A. Goldfaden. Arr. [for] violin by H. A. Russotta
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Welsch (Projektbearbeiter): Beredte Klage über die schlechte Behandlung der Müllergesellen seitens ihrer Meister. In der Form eines 'teuflischen' Sendschreibens
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u.a.: Einsichtnahme in die Gerichtsakten; behauptete Unzulässigkeit der Klage;
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u.a.: Klage über die geringe Resonanz nach dem Erscheinen der "Welt als Wille und Vorstellung" in Deutschland; Literaturzeitungen; Sprichwörter von Johann Wolfgang von Goethe; Büste von Bias von Priene in Jonien (625-540 v.Chr.) im Vatikan; Anspielung an Hamlet, Hobbes; Rochefoucauld, Helvéticus;
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u.a.: Klage über die Einsamkeit in der Provinz; Ferdinand Laban; Arthur Schopenhauer;