557 resultados para Kraft pulping


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In den Spuren von Elazar Benyoëtz’ dialektischem Aphorismus «Es heißt / ‹du sollst dir kein Bild machen›; / ich male mir aus, was es heißt» stellt sich der Beitrag der Herausforderung, das Recht des Bildes in der Wahrung des Bilderverbots zu retten. Gegenüber dem vor allem in reformierter Tradition zu findenden Vorrang des Wortes vor dem Bild kommt die eigene Macht der Bilder zu zeigen, was Worte nicht sagen können, die ikonische Logik, in den Blick. An Adam Elsheimers «Die drei Marien am Grab» (1603), das Mk 16,1-7(8) gleich doppelt ins Bild setzt – als Inszenierung und als Wort-Zitat auf der Grabplatte – lässt sich ein hochkomplexes Verhältnis von Wort und Bild entdecken. Der Blickwechsel mit diesem Bild im Gespräch mit Martin Luthers Überzeugung von der bildproduktiven Kraft des Evangeliums, wie sie Lukas Cranach d. Ä. auf der berühmten Predella des Reformationsaltars in Wittenberg ausgemalt hat, eröffnen eine Lektüre des ursprünglichen Markusschlusses, die hinter deren letztes Wort (V. 8) zurückgeht und die Lesenden angesichts des leeren Grabes und der es deutenden Botschaft des angelus interpres vor eigene Entscheidungen stellt.

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Die vorliegende Studie befasst sich mit den Urheberpersönlichkeitsrechten und verfolgt dabei zwei Ziele. Zum einen soll ein Beitrag zur Globalisierungsforschung in der Rechtswissenschaft geleistet werden, indem auf der Grundlage einer umfassenden rechtsvergleichend-evolutorischen Analyse gezeigt wird, wie sich diese Rechte entwickelt haben und weshalb sie in einer ganz bestimmten dogmatischen Ausgestaltung mittlerweile weltweit übernommen wurden. Zum anderen geht es darum, die nunmehr seit zwanzig Jahren in Kraft stehende gesetzliche Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte in der Schweiz in ihrer Gesamtheit darzustellen, kritisch zu hinterfragen und die wichtigsten konzeptionellen Streitfragen zu klären. Das Werk richtet sich gleichermassen an Wissenschaftler und Praktiker, die sich fundiert über eines der komplexesten Rechtsinstitute des Urheberrechts informieren wollen.

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Viele Menschen erleben das mittlere Alter als eine spannende, teils auch bedrängende Übergangszeit. Die Erfahrung des langsamen körperlichen Alterns, der Verlust von jugendlicher Schönheit und körperlicher Kraft zeigen an, dass die eigene Lebenszeit nicht unbegrenzt ist. Damit rückt die Frage ins Zentrum, wie die verbleibende Zeit am besten zu nutzen ist. Neuorientierungen in Partnerschaft und Beruf können die Folge sein. Die individuellen Werte können sich deutlich verschieben. Im Gegensatz zur Jugend und dem höheren Alter hat das mittlere Alter bisher in der Öffentlichkeit weniger Beachtung gefunden. Als erste umfassende Ausstellung zur Thematik bietet die Ausstellung «Halbzeit» eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Phase des Übergangs von der Jugend zum Alter. Sie vereinigt künstlerische Positionen, Interviews mit Menschen im mittleren Alter und zahlreiche Sachexponate zu einem interaktiven Erlebnis- und Erfahrungsraum.

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Selbstbestimmung ist in aller Munde und wird zunehmend zum Schlüsselbegriff der Persönlichkeit und deren letztlich auch rechtlich zu schützenden Entfaltung. Entsprechend gross ist ihre Bedeutung einerseits im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Anderseits soll sie aber auch nach Möglichkeit bis ins hohe Alter erhalten bleiben. Letzteres zeigt nicht zuletzt der neue Erwachsenenschutz, der auf den 1. 1. 2013 in Kraft tritt und mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung die Eigenvorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit deutlich stärken will. Was die Voraussetzungen der Selbstbestimmung sind oder sein sollen, die nicht nur zur rechtlich abgesicherten Lebensgestaltung führt, sondern auch zu rechtlicher Verantwortung für die Folgen des eigenen Handelns, erforderten sie schon immer ein Zusammengehen der Rechtswissenschaften mit der Psychologie, Gerontologie und Psychiatrie. Letztere haben in den letzten Jahrzehnten viel zu einem besseren Verständnis der selbstbestimmten Persönlichkeit beigetragen. Dies ist Anlass genug, immer wieder zu prüfen, was unter dem vernunftgemässen Handeln im Sinne von nArt. 16 ZGB sinnvollerweise zu verstehen ist und wie es sich damit insbesondere im Kindes- und Jugendalter einerseits und bei Hochaltrigen anderseits verhält.

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Ḥannā Diyābs siyāḥa umfasst Reiseerfahrungen eines jungen Maroniten aus Aleppo, der den französischen Gesandten Paul Lucas im Jahre 1707 auf seiner Rückkehr an den französischen Hof begleitet, eine Zeit lang in Paris bleibt und allein zurückkehrt. Die Hinreise führt über den Libanon, Zypern, Nordafrika und Italien, die Rückkehr nach einer Schiffsreise über das Mittelmeer durch Kleinasien. Der Text versammelt viele Topoi, die aus anderen arabischen Reisetexten bekannt sind: Seesturm, Schiffbruch und Piraten, zerstörte Gebäude und wunderschöne Gärten. Ebenso enthält er Anekdoten, Legenden und Episoden, die vermutlich zum Staunen anregen sollen sowie Frömmigkeit und Tugenden vermitteln. Das Besondere an dem Text liegt in der Kraft des Erzählens, mit der unterschiedliche Textteile – informative, dokumentarische wie unterhaltsame Abschnitte – zu einer zusammenhängenden Reiseerzählung verwoben werden. Die offensichtliche Einschreibung in eine bestimmte, meist als faktual verstandene Textsorte (riḥla, safra oder siyāḥa) und der Authentizitätsanspruch des Erzählers werden mit einer Neigung zur Fiktionalität kombiniert, die sich besonders in der Hervorhebung einzigartiger (Selbst-)Erlebnisse äußert. In dem Vortrag sollen die verschiedenen Facetten von Diyābs siyāḥa als erste Ergebnisse eines close reading des Textes präsentiert werden. Es wird dabei der Arbeitshypothese des Dissertationsprojekts nachgegangen: Die siyāḥa lässt sich als eine Kompilation verschiedener Textsorten, Themen und Schreibweisen interpretieren und liefert daher einen Zugang zu Wissenshorizonten und Wissensordnungen im Aleppo des 18. Jahrhunderts. Ziel ist es allerdings auch, das Funktionieren und den Zweck dieses Textes als individuelles literarisches Ereignis zu bestimmen. In diesem Sinne soll schließlich diskutiert werden, in welcher Hinsicht diese siyāḥa als Bildungsroman verstanden werden kann.

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Der Kurzkommentar zur ZPO erlaubt in handlicher Form einen schnellen Zugriff auf das schweizerische Zivilverfahrensrecht. In knapper und übersichtlicher Darstellung werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu umstrittenen Punkten für die Praxis verfügbar gemacht. Zur Neuauflage Für die 2. Auflage wurde der Kommentar umfassend aktualisiert und überarbei- tet. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten damit ein kompaktes Arbeitsmittel auf dem Stand Frühjahr 2013. Berücksichtigt werden insbesondere: − das neue Erwachsenenschutzrecht − die am 1.5.2013 in Kraft getretenen neuen Protokollierungsvorschriften für die Zeugeneinvernahme − die inzwischen schon zahlreichen Weichenstellungen in der Rechtsprechung zur schweizerischen Zivilprozessordnung − die seit 2011 erschienene praxisrelevante neue Literatur (inkl. Neuauflage des BSK ZPO

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Der Kurzkommentar zur ZPO erlaubt in handlicher Form einen schnellen Zugriff auf das schweizerische Zivilverfahrensrecht. In knapper und übersichtlicher Darstellung werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu umstrittenen Punkten für die Praxis verfügbar gemacht. Zur Neuauflage Für die 2. Auflage wurde der Kommentar umfassend aktualisiert und überarbei- tet. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten damit ein kompaktes Arbeitsmittel auf dem Stand Frühjahr 2013. Berücksichtigt werden insbesondere: − das neue Erwachsenenschutzrecht − die am 1.5.2013 in Kraft getretenen neuen Protokollierungsvorschriften für die Zeugeneinvernahme − die inzwischen schon zahlreichen Weichenstellungen in der Rechtsprechung zur schweizerischen Zivilprozessordnung − die seit 2011 erschienene praxisrelevante neue Literatur (inkl. Neuauflage des BSK ZPO

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Die 2011 für das Trampolinturnen eingeführte, instrumentierte Bewertung der Sprunghöhe hatte die Entwicklung wurfstärkerer Sprungtücher und damit eine Zunahme der Sprunghöhen zur Folge. Inwieweit dabei die Beanspruchung des Bewegungsapparates gestiegen ist, wird durch vergleichende biomechanische Analysen verschiedener Sprünge von Athlet/innen des deutschen Nationalkaders auf dem alten 6x4- und dem neuen 4x4 -Sprungtuch untersucht. Erste Analysen zeigten, dass sich die Zunahme der Sprunghöhe auf dem 4x4-Tuch notwendigerweise in einem größeren Kraftstoß begründet, dieser aber nicht durch eine längere Tuchkontaktzeit, sondern durch eine höhere Kraft zustande kommt (Kredel, Eisele, Schweizer, Kuhn & Riehle, 2014). In der Folge soll nun der Einfluss dieser Kraftzunahme auf Bewegungsparameter und Beanspruchung untersucht werden. Kinematische Merkmale von Körper- und Wirbelsäulensegmenten wurden mit einem Vicon-T40s-System aufgezeichnet, während die Bodenreaktionskraftverläufe mit vier Kis t-ler-Kraftmessplatten erfasst wurden. Eine individualisierte, inversdynamische Modellierung der Tuchkontaktphasen soll Aufschluss über die Beanspruchungsunterschiede relevanter Gelenksstrukturen (Sprung-, Knie-, Hüftgelenk, LWS, BWS) geben. Zur Modellvalidierung dient die mittels Beschleunigungssensor erfasste Brustwirbelsäulenkinematik, deren Ausprägung in Bezug zur Sprunghöhe Gegenstand des aktuellen Untersuchungsteils war. Analysen von 102 Standsprüngen zeigen Zusammenhänge zwischen der Sprunghöhe und sowohl der mittleren (4x4: r(44)=.90, p<.001; 6x4: r(54)=.83, p<.001), als auch der maximalen (4x4: r(44)=.65, p<.001; 6x4: r(54)=.80, p<.001) Vertikalbeschleunigung der Brus twirbelsäule während des Tuchkontakts. Sind die Beschleunigungswerte – und damit die Belastungen – im mittleren Sprunghöhenbereich in ähnlichen Größenordnungen, ist festzuhalten, dass die durch das 4x4-Tuch erreichbaren größeren Sprunghöhen nicht nur einen weiteren Anstieg der mittleren, sondern auch eine weitere Erhöhung der maximalen Vertikalbeschleunigung zur Folge haben (Maximum 4x4: 151.4 m/s2 vs. 6x4: 139.6 m/s2) und somit die Maximalbelastung der Athlet/innen zunimmt. Aktuell wird dieser Befund bei den komplexeren Sprungvarianten verifiziert und die Gelenksbeansp.ruchung modelliert

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Boberach: Es soll nicht Deutschland preußisch, sondern Preußen deutsch werden, und Österreich soll Deutschland erhalten bleiben. Unter dem Reichsoberhaupt ist eine Reichsverwaltung für 23 Reichskreise zu schaffen mit Reichsoberschultheißen und für jede Gemeinde einem Reichsschultheiß, deren Zuständigkeit sich auf die Reichsaufgaben beschränkt

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Boberach: Deutschland soll sowohl Österreich als auch Preußen ausscheiden, sich aber mit ihnen verbünden. - Wentzke: Gegen einen Kaiser. "Das einzig Richtige wäre, wenn Deutschland nicht Österreich allein oder Preußen allein, sondern beide Länder von sich abscheide, und gegründet auf eigene Macht und eigene Politik stark würde durch Preußens und Österreichs Bündnis und zugleich durch seine Kraft Preußen und Österreich vor der Auflösung schützte". Lob der altpreußischen Partei, die durch ihr Widerstreben gegen die deutsche Politik des Königs Preußens Zerfall verhindert. "Die preußischen Elemente, die dem preußischen Könige gehorchen, werden dem deutschen Kaiser widerstreben."

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Boberach: Die Verfassung des Dreikönigsbündnisses kann erst nach Beitritt aller Einzelstaaten in Kraft treten. Sofort ist eine Flotte in der Ostsee zu schaffen. Die Unionsstaaten sollen sechs Kurien bilden, im Fürstenkollegium ganze oder halbe Stimmen haben. Die "Vereinigten Staaten Deutschland" sollen ein enges Bündnis mit dem unabhängigen Österreich unter einer Zentralbehörde eingehen. - Wentzke: Einteilung der Staaten in 6 Kurien: 1. Preußen, 2. Baiern, 3. Sachsen und Thüringen-Anhalt je 1/2 Stimme, 4. Hannover und Braunschweig-Mecklenburg-Oldenburg-Hansestädte je 1/2 Stimme, 5. Württemberg und Baden je 1/2 Stimme, 6. die übrigen. Warnung vor Beseitigung des Fürstenkollegs. Bedeutung der Kleinstaaten für die Einheit Deutschlands. "Vereinigte Staaten Deutschlands" vorläufig besser als "Reich". Für den Reichstag und für die 2. preußische Kammer dieselben Wahlen! Österreich und der Bundesstaat bilden zwei unabhängige Mächte in engem Bündnis, repräsentieren zusammen die Großmacht des bisherigen deutschen Bundes. Zentralbehörde aus je zwei Bevollmächtigten Österreichs und des Bundesstaats

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Boberach: Der Unionsentwurf gefährdet die Macht Preußens. Eine Reform des Deutschen Bund[es] durch Erweiterung der Zuständigkeit im Heerwesen, Außenpolitik, Rechtswesen und Handel und eine Volkskammer genügt. - Wentzke: Gegen sofortige Annahme der Verfassung, für sorgfältige Prüfung, damit die Kraft Preußens nicht geschwächt werde, ohne ein kräftiges Deutschland an seine Stelle zu setzen. Zunächst muß festgestellt werden, wie weit die noch zu Recht bestehende Bundesakte von 1815 fortbestehen soll. Im weiteren Bunde würde Österreich das Präsidium erhalten, und der Bundesstaat mit Preußen müßte für das Interesse der außerdeutschen Provinzen Österreichs einstehen. Verlangt Zurückgehen auf den Bund vor 1848 mit Oberbefehl, Vertretung Deutschlands nach Außen, Zoll und Handel, Rechtsschutz durch die Bundesgewalt: Fürstenkolleg als Bundestag in kleinerem Maßstab mit unverantwortlichen Vertretern (die Pairs sind die zum Bunde vereinigten Staaten selbst); Oberhaupt; Volkskammer. "Mit dem unveränderten Entwurfe vom 26. Mai ist die Erhaltung der Kraft Preußens den größten Gefahren ausgesetzt."

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Boberach: Der Verfassungsentwurf rechnet voreilig mit einem preußischen Erbkaisertum. Die Entwicklung Österreichs muß zumindest abgewartet werden. Die Einzelstaaten sollen in einem Senat, das Volk im Unterhaus aus allgemeinen Wahlen vertreten sein und das Bundesoberhaupt auf Zeit gewählt werden. Die britische Verfassungsentwicklung soll Vorbild sein. Wichtiger als die Verfassung ist der Oberbefehl über die Streitkräfte. - Wentzke: Bedauert den Entwurf der Siebzehner. Bedenklich ist vor allem die Theorie des Erbkaisertums. "Wer will jetzt entscheiden, ob Österreich nach zwei Monaten noch existiert", ober ob es sich dann nicht abgesondert hat. Hinweis auf den preußischen Partikularismus, der einem süddeutschen Monarchen wenig Aussichten im Norden eröffnet. Mahnt gegenüber diesem Doktrinarismus zur Schonung des Bestehenden: der Wert der Föderativverfassung liegt gerade darin, daß sie für die Verbindung eines aristokratischen Kollegiums mit großer demokratischer Kraft den geeigneten Boden darbietet. Verlangt einen Senat der Staaten und ein Unterhaus aus allgemeinen Volkswahlen; ein Haupt aus fürstlichem Geschlechte ist auf bestimmte Zeit in Übereinstimmung beider Häuser zu wählen; Recht der Ernennung von Ministern, die vom Parlament zu bezeichnen sind. Nur wenn Österreich sich auflöst oder absondert, kann ein preußischer Erbkaiser in Frage kommen