548 resultados para Kraft Pulping


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Am 1. Januar 2011 treten die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft, womit das Zivil- und das Strafverfahren erstmals gesamtschweizerisch einheitlich geregelt werden. Exklusiv werden die neue ZPO und StPO in einem Band zusammengefasst und mit einschlägigen Nebenerlassen abgedruckt. Mit dem Einbezug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, insbesondere dem VwVG, deckt das Werk somit alle relevanten Bereiche des schweizerischen Prozessrechts ab. Die für Studium und Beruf geeignete Textausgabe ist mit wertvollen Querverweisen versehen, welche dem Benutzer die rasche Erschliessung der Zusammenhänge ermöglicht. In diesem Werk sind alle Gesetzestexte auf dem aktuellsten Stand (Stichtag: 1. Januar 2011). Enthalten sind insbesondere alle redaktionellen Änderungen der ZPO und StPO sowie die Änderungen durch das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) vom 19. März 2010 und durch das revidierte Scheidungsrecht. Enthalten sind auch die Änderungen der ZPO und des SchKG durch das revidierte Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Ein unentbehrlicher Begleiter in allen Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren!

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Die Nationalbank kaufte massiv Währungsreserven, um den Mindestkurs gegenüber dem Euro zu verteidigen. – Der Präsident der SNB wurde verdächtigt, die Einführung der Kursuntergrenze zur persönlichen finanziellen Bereicherung genutzt zu haben und trat zurück. – Das Parlament segnete die Verordnungen zur Grossban-kenregulierung („Too-big-to-fail“) ab. – Im Steuerstreit mit den USA wurden keine Fortschritte erzielt. Das Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland konnte nicht in Kraft gesetzt werden. – Mit der Verabschiedung des Steueramtshilfegesetzes und der Umsetzungsvereinbarung zu FATCA wurde das Bankgeheimnis weiter aufge-weicht.

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Mit dem Raumkonzept Schweiz wurde das erste tripartite Konzept zur Förderung der nachhaltigen Raumentwicklung verabschiedet. – Gegen die beschlossene Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, welche der Landschaftsinitiative als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt worden war, ergriff der Schweizerische Gewerbeverband erfolgreich das Referendum. – Mit einem hauchdünnen Mehr nahmen Volk und Stände die Volksinitiative „Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen“ überraschend an. Der Bundesrat erarbeitete sogleich eine Übergangsverordnung, welche per 1.1.13 in Kraft tritt. – Mit der Ablehnung dreier Volksinitiativen sprachen sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger gegen eine verstärkte Wohneigentumsförderung aus.

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Die Volksinitiative „Grüne Wirtschaft“ der Grünen Partei Schweiz kam erfolgreich zustande. – Nach unbenutztem Verstreichen der Referendumsfrist zur Revision des CO2-Gesetzes zog das überparteiliche Initiativ-Komitee sein Volksanliegen „für ein gesundes Klima“ zugunsten des in Kraft tretenden Gegenvorschlags zurück. – Zum Erreichen des im Kyoto-Protokoll vorgeschriebenen CO2-Reduktionsziels unterzeichnete der Bundesrat ein Zusatzabkommen mit der Stiftung Klimarappen. – Die im Vorjahr beschlossene Revision des Gewässerschutzgesetzes sowie die entsprechende Verordnung waren ausschlaggebend für die Einreichung zahlreicher Standesinitiativen. – Aufgrund einer Motion wird die Ausgabe von Wegwerf-Plastiksäcken an Ladentheken zukünftig verboten. – Das Parlament beschloss die Ratifikation der Europäischen Landschaftskonvention.

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Die Regierung kündigte eine umfassende Reform der 1. und 2. Säule an. – Das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision trat in Kraft. – Grosse Teile des zweiten Massnahmenpakets für die 6. IV-Revision wurden in den Ratsverhandlungen zerzaust. – Die Räte verabschiedeten einzig die neue Regelung der Kostenvergütung bei stationären Spitalaufenthalten von IV-Beziehenden. – Die Volksinitiative „Für eine öffentliche Krankenkasse“ kam zustande; der Bundesrat begann mit der Erarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags. – Das Volk lehnte die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (Managed Care) wuchtig ab.

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In den Spuren von Elazar Benyoëtz’ dialektischem Aphorismus «Es heißt / ‹du sollst dir kein Bild machen›; / ich male mir aus, was es heißt» stellt sich der Beitrag der Herausforderung, das Recht des Bildes in der Wahrung des Bilderverbots zu retten. Gegenüber dem vor allem in reformierter Tradition zu findenden Vorrang des Wortes vor dem Bild kommt die eigene Macht der Bilder zu zeigen, was Worte nicht sagen können, die ikonische Logik, in den Blick. An Adam Elsheimers «Die drei Marien am Grab» (1603), das Mk 16,1-7(8) gleich doppelt ins Bild setzt – als Inszenierung und als Wort-Zitat auf der Grabplatte – lässt sich ein hochkomplexes Verhältnis von Wort und Bild entdecken. Der Blickwechsel mit diesem Bild im Gespräch mit Martin Luthers Überzeugung von der bildproduktiven Kraft des Evangeliums, wie sie Lukas Cranach d. Ä. auf der berühmten Predella des Reformationsaltars in Wittenberg ausgemalt hat, eröffnen eine Lektüre des ursprünglichen Markusschlusses, die hinter deren letztes Wort (V. 8) zurückgeht und die Lesenden angesichts des leeren Grabes und der es deutenden Botschaft des angelus interpres vor eigene Entscheidungen stellt.

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Die vorliegende Studie befasst sich mit den Urheberpersönlichkeitsrechten und verfolgt dabei zwei Ziele. Zum einen soll ein Beitrag zur Globalisierungsforschung in der Rechtswissenschaft geleistet werden, indem auf der Grundlage einer umfassenden rechtsvergleichend-evolutorischen Analyse gezeigt wird, wie sich diese Rechte entwickelt haben und weshalb sie in einer ganz bestimmten dogmatischen Ausgestaltung mittlerweile weltweit übernommen wurden. Zum anderen geht es darum, die nunmehr seit zwanzig Jahren in Kraft stehende gesetzliche Regelung der Urheberpersönlichkeitsrechte in der Schweiz in ihrer Gesamtheit darzustellen, kritisch zu hinterfragen und die wichtigsten konzeptionellen Streitfragen zu klären. Das Werk richtet sich gleichermassen an Wissenschaftler und Praktiker, die sich fundiert über eines der komplexesten Rechtsinstitute des Urheberrechts informieren wollen.

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Viele Menschen erleben das mittlere Alter als eine spannende, teils auch bedrängende Übergangszeit. Die Erfahrung des langsamen körperlichen Alterns, der Verlust von jugendlicher Schönheit und körperlicher Kraft zeigen an, dass die eigene Lebenszeit nicht unbegrenzt ist. Damit rückt die Frage ins Zentrum, wie die verbleibende Zeit am besten zu nutzen ist. Neuorientierungen in Partnerschaft und Beruf können die Folge sein. Die individuellen Werte können sich deutlich verschieben. Im Gegensatz zur Jugend und dem höheren Alter hat das mittlere Alter bisher in der Öffentlichkeit weniger Beachtung gefunden. Als erste umfassende Ausstellung zur Thematik bietet die Ausstellung «Halbzeit» eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Phase des Übergangs von der Jugend zum Alter. Sie vereinigt künstlerische Positionen, Interviews mit Menschen im mittleren Alter und zahlreiche Sachexponate zu einem interaktiven Erlebnis- und Erfahrungsraum.

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Selbstbestimmung ist in aller Munde und wird zunehmend zum Schlüsselbegriff der Persönlichkeit und deren letztlich auch rechtlich zu schützenden Entfaltung. Entsprechend gross ist ihre Bedeutung einerseits im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Anderseits soll sie aber auch nach Möglichkeit bis ins hohe Alter erhalten bleiben. Letzteres zeigt nicht zuletzt der neue Erwachsenenschutz, der auf den 1. 1. 2013 in Kraft tritt und mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung die Eigenvorsorge für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit deutlich stärken will. Was die Voraussetzungen der Selbstbestimmung sind oder sein sollen, die nicht nur zur rechtlich abgesicherten Lebensgestaltung führt, sondern auch zu rechtlicher Verantwortung für die Folgen des eigenen Handelns, erforderten sie schon immer ein Zusammengehen der Rechtswissenschaften mit der Psychologie, Gerontologie und Psychiatrie. Letztere haben in den letzten Jahrzehnten viel zu einem besseren Verständnis der selbstbestimmten Persönlichkeit beigetragen. Dies ist Anlass genug, immer wieder zu prüfen, was unter dem vernunftgemässen Handeln im Sinne von nArt. 16 ZGB sinnvollerweise zu verstehen ist und wie es sich damit insbesondere im Kindes- und Jugendalter einerseits und bei Hochaltrigen anderseits verhält.

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Ḥannā Diyābs siyāḥa umfasst Reiseerfahrungen eines jungen Maroniten aus Aleppo, der den französischen Gesandten Paul Lucas im Jahre 1707 auf seiner Rückkehr an den französischen Hof begleitet, eine Zeit lang in Paris bleibt und allein zurückkehrt. Die Hinreise führt über den Libanon, Zypern, Nordafrika und Italien, die Rückkehr nach einer Schiffsreise über das Mittelmeer durch Kleinasien. Der Text versammelt viele Topoi, die aus anderen arabischen Reisetexten bekannt sind: Seesturm, Schiffbruch und Piraten, zerstörte Gebäude und wunderschöne Gärten. Ebenso enthält er Anekdoten, Legenden und Episoden, die vermutlich zum Staunen anregen sollen sowie Frömmigkeit und Tugenden vermitteln. Das Besondere an dem Text liegt in der Kraft des Erzählens, mit der unterschiedliche Textteile – informative, dokumentarische wie unterhaltsame Abschnitte – zu einer zusammenhängenden Reiseerzählung verwoben werden. Die offensichtliche Einschreibung in eine bestimmte, meist als faktual verstandene Textsorte (riḥla, safra oder siyāḥa) und der Authentizitätsanspruch des Erzählers werden mit einer Neigung zur Fiktionalität kombiniert, die sich besonders in der Hervorhebung einzigartiger (Selbst-)Erlebnisse äußert. In dem Vortrag sollen die verschiedenen Facetten von Diyābs siyāḥa als erste Ergebnisse eines close reading des Textes präsentiert werden. Es wird dabei der Arbeitshypothese des Dissertationsprojekts nachgegangen: Die siyāḥa lässt sich als eine Kompilation verschiedener Textsorten, Themen und Schreibweisen interpretieren und liefert daher einen Zugang zu Wissenshorizonten und Wissensordnungen im Aleppo des 18. Jahrhunderts. Ziel ist es allerdings auch, das Funktionieren und den Zweck dieses Textes als individuelles literarisches Ereignis zu bestimmen. In diesem Sinne soll schließlich diskutiert werden, in welcher Hinsicht diese siyāḥa als Bildungsroman verstanden werden kann.

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Der Kurzkommentar zur ZPO erlaubt in handlicher Form einen schnellen Zugriff auf das schweizerische Zivilverfahrensrecht. In knapper und übersichtlicher Darstellung werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu umstrittenen Punkten für die Praxis verfügbar gemacht. Zur Neuauflage Für die 2. Auflage wurde der Kommentar umfassend aktualisiert und überarbei- tet. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten damit ein kompaktes Arbeitsmittel auf dem Stand Frühjahr 2013. Berücksichtigt werden insbesondere: − das neue Erwachsenenschutzrecht − die am 1.5.2013 in Kraft getretenen neuen Protokollierungsvorschriften für die Zeugeneinvernahme − die inzwischen schon zahlreichen Weichenstellungen in der Rechtsprechung zur schweizerischen Zivilprozessordnung − die seit 2011 erschienene praxisrelevante neue Literatur (inkl. Neuauflage des BSK ZPO

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Der Kurzkommentar zur ZPO erlaubt in handlicher Form einen schnellen Zugriff auf das schweizerische Zivilverfahrensrecht. In knapper und übersichtlicher Darstellung werden die wesentlichen Fragestellungen analysiert und die wichtigsten Argumente und Gegenargumente zu umstrittenen Punkten für die Praxis verfügbar gemacht. Zur Neuauflage Für die 2. Auflage wurde der Kommentar umfassend aktualisiert und überarbei- tet. Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten damit ein kompaktes Arbeitsmittel auf dem Stand Frühjahr 2013. Berücksichtigt werden insbesondere: − das neue Erwachsenenschutzrecht − die am 1.5.2013 in Kraft getretenen neuen Protokollierungsvorschriften für die Zeugeneinvernahme − die inzwischen schon zahlreichen Weichenstellungen in der Rechtsprechung zur schweizerischen Zivilprozessordnung − die seit 2011 erschienene praxisrelevante neue Literatur (inkl. Neuauflage des BSK ZPO