13 resultados para Robuste Regelung

em Digitale Sammlungen - Goethe-Universität Frankfurt am Main


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von Alfred Nossig. Mit e. Vorw. von Davis Erdtracht

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Arie Tartakower

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Boberach: Die Gutsbesitzer der Kurmark verlangen eine neue gesetzliche Regelung zum Ausgleich für die Abschaffung der Grundsteuerprivilegien oder eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht

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Boberach: Die Konsistorialverfassung der Evangelischen Kirche in Preußen wird als beste Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat gegen alle Angriffe verteidigt

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Welsch (Projektbearbeiter): Aufstellung folgender Forderungen anläßlich der Abgeordnetenwahlen zur Preußischen Nationalversammlung: gesetzliche Regelung von Einbürgerung und Meisterprüfung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Besteuerung nach finanzieller Leistungskraft, Abschaffung von Gewerbe- und Mietssteuer. Nebst Abdruck von sieben Gedichten. Der Verfasser wurde, wie aus dem Text hervorgeht, wegen Mietschulden gerichtlich verfolgt und nicht in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen; letztere Maßnahme scheint jedoch - nach der Diktion der Broschüre zu urteilen - seiner beeinträchtigten geistigen Gesundheit wegen erfolgt zu sein

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Boberach: Überlegungen über verschiedene Staatsformen führen zum Schluß, daß Deutschland ein Bundesstaat aus konstitutionellen Einzelstaaten sein soll, in dem die Regierungsgewalt zwischen Österreich, Preußen und Bayern alle zwei Jahre alternieren könnte. Ein Senat aus Regierungsvertretern der Länder und eine Volkskammer aus direkten Wahlen sollen die Legislative bilden. Die deutschen Gebiete Österreichs könnten eine Sekundogenitur werden. - Wentzke: Theoretische Erörterungen. Das Proletariat ist nur durch Auswanderung zu befriedigen. In Deutschland bis jetzt drei Parteien: 1. für repräsentative Demokratie; 2. für konstitutionelle Monarchie; 3. für einen vollendeten Bundesstaat aus konstitutionellen Staaten. Gegen 1., weil hier die ganze Staatsgewalt in den Händen der gewählten, dem Volke fernstehenden Aristokratie liegt. Gegen 2., weil man nicht die volle Konsequenz ziehen und die Einzelstaaten nicht zu lediglich bürgerlichen Gesellschaften machen will. Außerdem ist der an die Spitze zu stellende Monarch auf friedlichem Wege gar nicht zu haben; gegen die theoretische Verfassungsmacherei. Der mächtigste Herrscher allein wäre der gegebene Mann; wir aber besitzen zwei solche Fürstenhäuser, und weder Österreich noch Preußen kann Deutschland entbehren. Daher nur möglich 3.; auch der alte Bund besaß schon Verpflichtungen, die hinüber führten vom Staatenbund zum zusammengesetzten Staat, zum Reich. Im neuen Bundesstaat bleibt Deutsch-Österreich beim Reiche, ev.[tl.] errichtet der Kaiser von Österreich hier eine Sekundogenitur. Stimmberechtigung der Einzelstaaten nach ihrer Seelenzahl. Staatsgewalt des Bundesstaats ausgeübt 1. im Senat, aus Vertretern der Landesregierung, halb so stark wie 2. die Volkskammer, aus direkten Wahlen. Übereinstimmung beider Kammern schafft Gesetzeskraft. Bundesgericht: aus 100 von der Volkskammer vorgeschlagenen Juristen wählt der Senat 50 Mitglieder. Regierungsgewalt von Östereich, Preußen, Baiern alle zwei Jahre wechselnd ausgeübt: Heerwesen und Auswärtiges, Garantie der Einzelverfassungen, Regelung der Auswanderung

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Welsch (Projektbearbeiter): Die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 läßt die Märzversprechungen im wesentlichen unerfüllt und hat zwischen König und Volk eine 'Scheidewand' errichtet. Vonnöten sind u.a. die Aufhebung des Ausnahmezustandes , die Regelung der sozialen Frage, eine freie Kommunalordnung, Selbständigkeit der Schulen, Einführung einer Einkommensteuer sowie Abschaffung von Steuerexemtionen und aller Feudallasten. Die wichtigste Aufgabe bleibt jedoch die Erlangung der deutschen Einheit

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Welsch (Projektbearbeiter): Verkündung der von Innenminister Pillersdorff nach dem belgischen Vorbild von 1830 ausgearbeiteten ('oktroyierten') österreichischen Verfassung: Teilung der Legislative zwischen Souverän und Reichstag (letzterer besteht aus dem ernannten Senat und der gewählten Kammer), Unverletzlichkeit von Nationalität und Sprache, Glaubens-, Gewissens- und persönliche Freiheit, Pressefreiheit, Petitionsrecht und Gleichheit vor dem Gesetz. Dies bedeutet faktisch einen Kompromiß zwischen ständischen und konstitutionellen Prinzipien, wobei die Regelung zahlreicher Gesetze (Pressegesetz, Vereinsgesetz, Gesetz über die Glaubensfreiheit, über die Schwurgerichte, die Wahlen zum Reichstag, die Nationalgarde, die Reform der Provinzialverfassungen, über die Grundentlastung sowie die Schaffung von Munizipaleinrichtungen) späteren Verhandlungen mit dem Reichstag vorbehalten bleibt [Walter/Österr. Verf. u. Verw.gesch. 1972, 149 ff.]

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Regelung der Königsteiner Angelegenheit (Verhaftungsgefahr)