190 resultados para Goetze, August Wilhelm.


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Boberach: Aus zahlreichen amtlichen Einzelveröffentlichungen werden die Zahlen über Einnahmen und Ausgaben Preußens in den Jahren 1840 - 1846, die Verwaltung des Staatsschatzes und des Staatsschuldenwesens, der Fonds für Eisenbahnbauten, "Prachtbauten" (u.a. Neues Museum, Opernhaus, Fürstengruft, Potsdamer Nicolai-Kirche) und den Landwehr-Kanal sowie der Etat für 1847 zusammengestellt, um dem breiten Publikum wie auch den in der Volkswirtschaft häufig wenig beschlagenen Abgeordneten wirtschaftliche Zusammenhänge zu erläutern

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Welsch (Projektbearbeiter): Abdruck von vier Festgedichten anläßlich der für den 6. August 1848 vorgesehenen Huldigungsparade für den Reichsverweser Erzherzog Johann

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Boberach: Die Forderung, daß Offiziere ihre politische Meinung offenbaren sollen, wird zurückgewiesen

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Boberach: Das Dreikönigsbündnis widerspricht der immer noch gültigen Deutschen Bundesakte und gibt Preußen eine zu schwache Stellung im Fürstenkollegium. Deshalb ist die Politik der Regierung nur bedingt zu unterstützen. Sie soll für eine Reichsverfassung sorgen, die Preußen stark läßt, und das Verhältnis Preußens zu Österreich festlegen. Die Annahme des Antrags von Camphausen, vorab der Verfassung zuzustimmen, bindet die Kammern in unvertretbarer Weise. - Wentzke: [Der konservative Staatsrechtler Stahl] Vermißt in der Darstellung der Regierung die Beleuchtung des staatsrechtlichen Verhältnisses Preußens: Schwache Stellung im Fürstenkollegium; es fehlt jeder Hinweis auf das Verhältnis zu Österreich. Erörtert den Widerspruch zwischen der Drei-Königsverfassung und der Bundesakte, die auch Preußen noch als gültig anerkennt. Unter diesen Umständen können die Kammern der Regierung keine unbedingte Vollmacht ausstellen. Die Regierung hat eine Verbindlichkeit der deutschen Nation gegenüber übernommen, die sie erfüllen muß, aber in freier Stellung wie die anderen Staaten. So doktrinär auch das Programm ist, so muß Preußen doch den Versuch machen, es zu verwirklichen. Man gebe uns eine deutsche Verfassung, in welcher Preußens Königmacht hinreichend gewahrt bleibt, und es soll uns an Eifer für sie keiner überbieten!

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Boberach: Die Ablehnung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. wird ironisch mit der Garantie der freien Berufswahl begründet

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Boberach: Friedrich Wilhelm IV. wollte mit den Beamten und einer noch zu bildenden volkstümlichen Partei regieren, aber die Beamtenkaste erwies sich als unzulänglich, [und] das Versprechen, Preußen werde in Deutschland aufgehen, als hohle Phrase. Noch ist das Volk ans Königtum gewöhnt, aber es wird sich künftig für die demokratische Republik entscheiden

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Boberach: Die vorgesehene Einführung einer progressiven Einkommensteuer wird u.a. unter Berufung auf Benjamin Franklin abgelehnt

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Boberach: Die vom Verein errichtete Stiftung soll "durch geistige und materielle Mittel das Familienwohl" fördern, die "Geistes- und Herzensbildung besonders des weiblichen Geschlechts" heben und die "unerschütterliche Anhänglichkeit an das Königshaus" befestigen

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Boberach: Im Namen der Märzgefallenen werden Gagern, Radowitz, Vincke und die Erbkaiserlichen gewarnt, Friedrich Wilhelm IV. zum Kaiser zu machen, da er unter russischem Einfluß stehe. - Wentzke: Erinnert gegenüber den Plänen von Gagern, Radowitz und Vincke an die Berliner Märztage und an die Haltung Friedrich Wilhelms IV., der unter russischem Einfluß steht, gegen sein Volk. Mahnt Gagern zur Umkehr

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Welsch (Projektbearbeiter): Bestimmungen der Verfassung vom 6. August 1840: Verweigerungsrecht des Landtags nur im Falle neuer Steuern, Aufhebung der Ministerverantwortlichkeit, Einziehung der meisten Domänen durch die Krone, eventuelle Regentschaft nur bei geistiger Unfähigkeit des Thronerben. Reformen vom 5. September 1848: veränderte Zusammensetzung der Ersten und Änderung des Wahlrechts zur Zweiten Kammer

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Boberach: Gegen die Ablehnung der österreichischen Einladung zur Wiederherstellung der Bundesversammlung wird eingewandt, daß der Deutsche Bund weiterhin besteht und auf internationalem europäischem Recht beruht. Die Bundesversammlung wurde 1848 lediglich vertagt, die Befugnisse des engeren Rates auf die Provisorische Zentralgewalt übertragen. - Wentzke: Stellt gegenüber der Denkschrift fest, daß die europäischen Mächte 1815 den deutschen Bund durch ein föderatives Band begründeten, das den Bundesstaat mit einheitlicher Spitze, den Dualismus und die Monarchie ausschließt. "Es ist europäisches Recht, daß Deutschland ein Staatenbund bleibe, daß Österreich in der Versammlung des Bundes den Vorsitz führe, und daß die Teilnahme an der Bundesgewalt nur in dem in der Bundesakte festgesetzten Stimmenverhältnis ausgeübt werden dürfe, im Übrigen aber alle Bundesglieder von einander unabhängig sind." Hält fest an der Anschauung, daß die Bundesversammlung sich am 12. Juli 1848 nur auf unbestimmte Zeit vertagte und ihre Befugnisse als engerer Rat auf die von ihr eingesetzte provisorische Zentralgewalt übertrug

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Welsch (Projektbearbeiter): Veröffentlichung der - zweiten - parlamentarischen Verfassung Luxemburgs. "La constitution ... a consacré[e] et coulé[e] dans les textes les grands principes modernes sur la séparation des pouvoirs, l'inamovibilité des juges, les libertés constituant les droits de l'homme et du citoyen. Elle n'a jamais été abolie et est restée, dans son cadre général, intangible ..." [Molitor, V.; aus: Muller, P.: Tatsachen aus d. Gesch. d. Luxemb. Landes]. Des weiteren: Herabsetzung des Wahlzensus auf 10 Francs, Abschaffung der Stempelsteuer, Inaussichtstellung eines Konkordates. Nebst Protokoll der Eidesleistung Wilhelms II. auf die Verfassung (10. Juli 1848)

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Boberach: Auf einer Eisenbahnreise äußerte sich der König 1847 nur über Mendelssohn und andere Komponisten. Das Gespräch am 19. März 1848 im Berliner Schloß hatte Rellstab erbeten, um den König zu bewegen, die Truppen zurückzuziehen; dieser habe jedoch noch geglaubt, die Volksbewegung, die er auf Agitation von Fremden zurückführte, unterdrücken zu können; Bodelschwingh und ein General seien derselben Meinung gewesen

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Boberach: [Abdruck von] 22 Aktenstücken des Bundestages und der Provisorischen Zentralgewalt, April bis September 1848