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Der Aufsatz schildert am Beispiel der Familie Seligmann aus Ronnenberg die Vertreibung einer jüdischen mittelständischen Familie aus Deutschland unter besonderer Beachtung der Rolle der Devisenstelle der Oberfinanzdirektion Hannover im Vertreibungsprozess. Die gegen Seligmanns eingeleiteten behördlichen Maßnahmen zeigen das Zusammenspiel von Finanzbehörden und NS-Verfolgungsapparat, wenn der Verdacht auf Auswanderung oder Devisentransfer ins Ausland bestand, und das eigenständige Handeln der Devisenstelle. Die Geschäfte der Familie wurden 'arisiert', das Vermögen wegen Verdachts auf Auswanderung nach § 37a des Devisengesetzes gesperrt, jede finanzielle Transaktion kontrolliert. Bei der Emigration verloren sie den größten Teil ihres Vermögens an den NS-Staat. Die Analyse verdeutlicht den Machtzuwachs, den die Devisenstellen ab 1936/37 erfuhren und der sie zu wirksamen Instrumenten bei Vertreibung und Ausraubung machte: Durch § 37a wurde der Widerspruch zwischen diesen beiden Elementen der NS-Judenpolitik gelöst, da die Devisenstellen faktisch über die Vermögen der zu Auswanderern erklärten Juden verfügten und damit ihre Vertreibung erzwangen.

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Der Aufsatz untersucht anhand von zwei Beispielen aus dem Bereich der Oberfinanzdirektion Hannover, inwieweit die Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung mit der von Juden übereinstimmte bzw. wo es Unterschiede gab. Seit Kriegsausbruch orientierte sich die NS-Politik gegenüber Sinti und Roma auf eine 'Endlösung der Zigeunerfrage'. An den Beispielen einer größeren Gruppe Sinti und des Fuhrunternehmers Friedrich wird gezeigt, wie auf der Basis des 'Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens' der Besitz der Betroffenen nach ihrer Verhaftung und Deportation vom Staat eingezogen wurde. Das auf politische Gegner zielende Gesetz von 1933 war 1941 erst auf Juden, dann auf Sinti und Roma ausgedehnt worden. Die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidenten übertrug den zuständigen Finanzämtern die eingezogenen Vermögen mit dem Auftrag, sie "wie Judensachen zu behandeln". Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung bei Sinti und Roma und Juden identisch waren, dass aber bei den Sinti das prinzipiell gleiche Verfahren der Finanzbürokratie summarischer und willkürlicher angewandt wurde, wodurch die legalistische Bemäntelung des Raubs zu einer sinnentleerten Formalie wurde. Sie sieht darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland.