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In dieser wissenschaftlichen Dankesgabe für Ulrich Luz beschäftigen sich Kollegen und Schüler des international angesehenen Neutestamentlers udn Kommentators des Matthäusevangeliums mit allgemeinen theologischen und hermeneutischen Fragen zum Verständnis des Neuen Testaments und mit besonderen Problemen des Matthäusevangeliums und seiner Auslegung.

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Die vorliegende Monographie nimmt umfassend Stellung zum internationalen Vertragsgerichtsstand des revidierten Luganoübereinkommens sowie der Europäischen Gerichtsstandsverordnung, dessen Entstehung der Autor als schweizerischer Delegierter an den einschlägigen internationalen Verhandlungen unmittelbar erlebt und mitgeprägt hat. Die Auslegung des Vertragsgerichtstands ist in der heutigen Literatur hoch umstritten, die Rechtsprechung hat sich erst punktuell dazu geäussert. Kontrovers diskutiert wird dabei insbesondere das Verhältnis des Gerichtsstands zum materiellen Recht. Hier setzt der Autor den Schwerpunkt seiner Untersuchung; er beantwortet insbesondere die Frage, ob und wie weit das anwendbare materielle Recht zur Bestimmung des Gerichtsstands heranzuziehen ist. Er verbindet diese Untersuchung mit der Entwicklung einer These zur Bestimmung eines ´teilautonomen Lieferortsgerichtsstands´ im Rahmen des Vertragsgerichtsstands nach rev.LugÜ/EuGVO. Der Vernehmlassungsentwurf zum IPRG wird darin einbezogen.

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Als Grundtypen von Kreditderivaten gelten der Credit Default Swap (CDS), der Total Return Swap (TRS) sowie die Credit Spread Option (CSO). Diese drei Kreditderivate können Kreditrisiken auf andere Vertragsparteien übertragen. Sie unterscheiden sich untereinander in der Art der Anknüpfung an das zu übertragende Kreditrisiko. Das Kreditrisiko ist nun ein dem Vertragsrecht unbekannter Gegenstand, und seine Übertragung ein unbekannter Vorgang. Die vertragsrechtliche Erfassung des Kreditrisikos hat unter Rückbesinnung auf vertragsrechtliche Grundsätze zu erfolgen. Das Kreditrisiko als Gegenstand von Kreditderivaten definiert sich im vertragli-chen Rahmen einzig durch eine entsprechende Strukturierungen von Zahlungsströmen. Diese sind dann auch als die einzigen Leistungspflichten aufzufassen. Der Risikotransfer ist nur Vertragszweck, welcher im Rahmen der Auslegung beachtlich wird und nach der vorliegenden Ansicht auch bei der Qualifikation als Dauerschuldverhältnis hinzugezogen werden soll. Aufsichtsrechtlich erfasst werden Kreditderivate im Rahmen ihres Einsatzes durch bereits einer Aufsicht unterstellte Unternehmen oder durch die Anlagevehikel der kollektiven Kapitalanlage.