10 resultados para Weiche Materie
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Resumo:
Die zweite Auflage des Kommentars zum Zivilgesetzbuch aktualisiert und optimiert die in ihrer Kürze und Prägnanz überzeugende Erstauflage. Sie berücksichtigt nicht nur die mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung verbundenen Änderungen des ZGB, sondern enthält auch die Kommentierung des neuen Erwachsenenschutzrechts und des neuen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts. Die Neuauflage erweist sich damit auf dem neusten Stand der Gesetzgebung. Konzeptionell ist der Band entsprechend dem OR-Kommentar aufgebaut; er enthält ein enges Zusammenspiel von Gesetzestext und Kommentierung, was eine rasche und intensive Auseinandersetzung mit der Materie erlaubt. Änderungen bei den im Buch enthaltenen Erlassen können abgerufen werden unter: www.navigator.ch/updates
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Die in ihrer Kürze und Prägnanz überzeugende Erstauflage des OR-Handkommentars wird mit dem Erscheinen der Zweitauflage aktualisiert, optimiert und vervollständigt.Die Zweitauflage berücksichtigt die seit 2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (insbesondere das neue GmbH-Recht) und erfährt mit der Kommentierung der Innominatkontrakte eine wertvolle Erweiterung. Das enge Zusammenspiel von Gesetzestext und Kommentierung erlaubt eine rasche und intensive Auseinandersetzung mit der Materie. Die Verarbeitung aktueller Rechtsprechung durch die in der Advokatur, an Gerichten, Universitäten und in Unternehmen tätigen Autoren unterstreicht den Praxisbezug.Der Leserschaft wird eine kompakt kommentierte und damit leicht zugängliche Aufarbeitung des gesamten Obligationenrechts präsentiert.
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Das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz enthält angesichts der zunehmenden Mobilität und der Globalisierung vermehrte Bedeutung. Studenten und Praktiker haben ein zunehmendes Bedürfnis, sich kurz und prägnant über die komplexe Materie zu orientieren. Im Zentrum stehen Fragen der Zuständigkeit und der Vollstreckung. Dabei wird zwischen LugÜ und IPRG eine didaktisch orientierte Abgrenzung vorgenommen. Zusätzlich wird auf die internationale Rechtshilfe eingegangen. Besondere Beachtung wird den Rechtsmitteln mit ihren Besonderheiten im Bereich des internationalen Zivilprozessrechtes gewidmet. Eingehend behandelt werden weiter auch die Fragen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz. Eine Übersicht der Rechtsquellen und ein Sachregister runden die Arbeit ab. Schematisch-zeichnerische Darstellungen helfen, den komplexen Stoff rasch zu erfassen.
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1944/1945 wurde in Cham-Hagendorn eine Wassermühle ausgegraben, die dank ihrer aussergewöhnlich guten Holzerhaltung seit langem einen prominenten Platz in der Forschung einnimmt. 2003 und 2004 konnte die Kantonsarchäologie Zug den Platz erneut archäologisch untersuchen. Dabei wurden nicht nur weitere Reste der Wassermühle, sondern auch Spuren älterer und jüngerer Anlagen geborgen: eine ältere und eine jüngere Schmiedewerkstatt (Horizont 1a/Horizont 3) sowie ein zweiphasiges Heiligtum (Horizonte 1a/1b). All diese Anlagen lassen sich nun in das in den neuen Grabungen erkannte stratigraphische Gerüst einhängen (s. Beil. 2). Dank der Holzerhaltung können die meisten Phasen dendrochronologisch datiert werden (s. Abb. 4.1/1a): Horizont 1a mit Schlagdaten zwischen 162(?)/173 und 200 n. Chr., Horizont 1b um 215/218 n. Chr. und Horizont 2 um 231 n. Chr. Ferner konnten in den neuen Grabungen Proben für mikromorphologische und archäobotanische Untersuchungen entnommen werden (Kap. 2.2; 3.11). In der vorliegenden Publikation werden der Befund und die Baustrukturen vorgelegt, (Kap. 2), desgleichen sämtliche stratifizierten Funde und eine umfassende Auswahl der 1944/1945 geborgenen Funde (Kap. 3). Dank anpassender Fragmente, sog. Passscherben, lassen sich diese zum Teil nachträglich in die Schichtenabfolge einbinden. Die mikromorphologischen und die archäobotanischen Untersuchungen (Kap. 2.2; 3.11) zeigen, dass der Fundplatz in römischer Zeit inmitten einer stark vom Wald und dem Fluss Lorze geprägten Landschaft lag. In unmittelbarer Nähe können weder eine Siedlung noch einzelne Wohnbauten gelegen haben. Die demnach nur gewerblich und sakral genutzten Anlagen standen an einem Bach, der vermutlich mit jenem Bach identisch ist, der noch heute das Groppenmoos entwässert und bei Cham-Hagendorn in die Lorze mündet (s. Abb. 2.4/1). Der antike Bach führte wiederholt Hochwasser ─ insgesamt sind fünf grössere Überschwemmungsphasen auszumachen (Kap. 2.2; 2.4). Wohl anlässlich eines Seehochstandes durch ein Überschwappen der Lorze in den Bach ausgelöst, müssen diese Überschwemmungen eine enorme Gewalt entwickelt haben, der die einzelnen Anlagen zum Opfer fielen. Wie die Untersuchung der Siedlungslandschaft römischer Zeit rund um den Zugersee wahrscheinlich macht (Kap. 6 mit Abb. 6.2/2), dürften die Anlagen von Cham-Hagendorn zu einer in Cham-Heiligkreuz vermuteten Villa gehören, einem von fünf grösseren Landgütern in diesem Gebiet. Hinweise auf Vorgängeranlagen fehlen, mit denen die vereinzelten Funde des 1. Jh. n. Chr. (Kap. 4.5) in Verbindung gebracht werden könnten. Diese dürften eher von einer der Überschwemmungen bachaufwärts weggerissen und nach Cham-Hagendorn eingeschwemmt worden sein. Die Nutzung des Fundplatzes (Horizont 1a; s. Beil. 6) setzte um 170 n. Chr. mit einer Schmiedewerkstatt ein (Kap. 2.5.1). Der Fundanfall, insbesondere die Schmiedeschlacken (Kap. 3.9) belegen, dass hier nur hin und wieder Geräte hergestellt und repariert wurden (Kap. 5.2). Diese Werkstatt war vermutlich schon aufgelassen und dem Verfall preisgegeben, als man 200 n. Chr. (Kap. 4.2.4) auf einer Insel zwischen dem Bach und einem Lorzearm ein Heiligtum errichtete (Kap. 5.3). Beleg für den sakralen Status dieser Insel ist in erster Linie mindestens ein eigens gepflanzter Pfirsichbaum, nachgewiesen mit Pollen, einem Holz und über 400 Pfirsichsteinen (Kap. 3.11). Die im Bach verlaufende Grenze zwischen dem sakralen Platz und der profanen Umgebung markierte man zusätzlich mit einer Pfahlreihe (Kap. 2.5.3). In diese war ein schmaler Langbau integriert (Kap. 2.5.2), der an die oft an Temenosmauern antiker Heiligtümer angebauten Portiken erinnert und wohl auch die gleiche Funktion wie diese gehabt hatte, nämlich das Aufbewahren von Weihegaben und Kultgerät (Kap. 5.3). Das reiche Fundmaterial, das sich in den Schichten der ersten Überschwemmung fand (s. Abb. 5./5), die um 205/210 n. Chr. dieses Heiligtum zerstört hatte, insbesondere die zahlreiche Keramik (Kap. 3.2.4), und die zum Teil auffallend wertvollen Kleinfunde (Kap. 3.3.3), dürften zum grössten Teil einst in diesem Langbau untergebracht gewesen sein. Ein als Glockenklöppel interpretiertes, stratifiziertes Objekt spricht dafür, dass die fünf grossen, 1944/1945 als Stapel aufgefundenen Eisenglocken vielleicht auch dem Heiligtum zuzuweisen sind (Kap. 3.4). In diesen Kontext passen zudem die überdurchschnittlich häufig kalzinierten Tierknochen (Kap. 3.10). Nach der Überschwemmung befestigte man für 215 n. Chr. (Kap. 4.2.4) das unterspülte Bachufer mit einer Uferverbauung (Kap. 2.6.1). Mit dem Bau eines weiteren, im Bach stehenden Langbaus (Kap. 2.6.2) stellte man 218 n. Chr. das Heiligtum auf der Insel in ähnlicher Form wieder her (Horizont 1b; s. Beil. 7). Von der Pfahlreihe, die wiederum die sakrale Insel von der profanen Umgebung abgrenzte, blieben indes nur wenige Pfähle erhalten. Dennoch ist der sakrale Charakter der Anlage gesichert. Ausser dem immer noch blühenden Pfirsichbaum ist es ein vor dem Langbau aufgestelltes Ensemble von mindestens 23 Terrakottafigurinen (s. Abb. 3.6/1), elf Veneres, zehn Matres, einem Jugendlichen in Kapuzenmantel und einem kindlichen Risus (Kap. 3.6; s. auch Kap. 2.6.3). In den Sedimenten der zweiten Überschwemmung, der diese Anlage um 225/230 n. Chr. zum Opfer gefallen war, fanden sich wiederum zahlreiche Keramikgefässe (Kap. 3.2.4) und zum Teil wertvolle Kleinfunde wie eine Glasperle mit Goldfolie (Kap. 3.8.2) und eine Fibel aus Silber (Kap. 3.3.3), die wohl ursprünglich im Langbau untergebracht waren (Kap. 5.3.2 mit Abb. 5/7). Weitere Funde mit sicherem oder möglichem sakralem Charakter finden sich unter den 1944/1945 geborgenen Funden (s. Abb. 5/8), etwa ein silberner Fingerring mit Merkurinschrift, ein silberner Lunula-Anhänger, eine silberne Kasserolle (Kap. 3.3.3), eine Glasflasche mit Schlangenfadenauflage (Kap. 3.8.2) und einige Bergkristalle (Kap. 3.8.4). Im Bereich der Terrakotten kamen ferner mehrere Münzen (Kap. 3.7) zum Vorschein, die vielleicht dort niedergelegt worden waren. Nach der zweiten Überschwemmung errichtete man um 231 n. Chr. am Bach eine Wassermühle (Horizont 2; Kap. 2.7; Beil. 8; Abb. 2.7/49). Ob das Heiligtum auf der Insel wieder aufgebaut oder aufgelassen wurde, muss mangels Hinweisen offen bleiben. Für den abgehobenen Zuflusskanal der Wassermühle verwendete man mehrere stehen gebliebene Pfähle der vorangegangenen Anlagen der Horizonte 1a und 1b. Obwohl die Wassermühle den 28 jährlichen Überschwemmungshorizonten (Kap. 2.2) und den Funden (Kap. 4.3.2; 4.4.4; 45) zufolge nur bis um 260 n. Chr., während gut einer Generation, bestand, musste sie mindestens zweimal erneuert werden – nachgewiesen sind drei Wasserräder, drei Mühlsteinpaare und vermutlich drei Podeste, auf denen jeweils das Mahlwerk ruhte. Grund für diese Umbauten war wohl der weiche, instabile Untergrund, der zu Verschiebungen geführt hatte, so dass das Zusammenspiel von Wellbaum bzw. Sternnabe und Übersetzungsrad nicht mehr funktionierte und das ganze System zerbrach. Die Analyse von Pollen aus dem Gehhorizont hat als Mahlgut Getreide vom Weizentyp nachgewiesen (Kap. 3.11.4). Das Abzeichen eines Benefiziariers (Kap. 3.3.2 mit Abb. 3.3/23,B71) könnte dafür sprechen, dass das verarbeitete Getreide zumindest zum Teil für das römische Militär bestimmt war (s. auch Kap. 6.2.3). Ein im Horizont 2 gefundener Schreibgriffel und weitere stili sowie eine Waage für das Wägen bis zu 35-40 kg schweren Waren aus dem Fundbestand von 1944/1945 könnten davon zeugen, dass das Getreide zu wägen und zu registrieren war (Kap. 3.4.2). Kurz nach 260 n. Chr. fiel die Wassermühle einem weiteren Hochwasser zum Opfer. Für den folgenden Horizont 3 (Beil. 9) brachte man einen Kiesboden ein und errichtete ein kleines Gebäude (Kap. 2.8). Hier war wohl wiederum eine Schmiede untergebracht, wie die zahlreichen Kalottenschlacken belegen (Kap. 3.9), die im Umfeld der kleinen Baus zum Vorschein kamen. Aufgrund der Funde (Kap. 4.4.4; 4.5) kann diese Werkstatt nur kurze Zeit bestanden haben, höchstens bis um 270 n. Chr., bevor sie einem weiteren Hochwasser zum Opfer fiel. Von der jüngsten Anlage, die wohl noch in römische Zeit datiert (Horizont 4; Beil. 10), war lediglich eine Konstruktion aus grossen Steinplatten zu fassen (Kap. 2.9.1). Wozu sie diente, muss offen bleiben. Auch der geringe Fundanfall spricht dafür, dass die Nutzung des Platzes, zumindest für die römische Zeit, allmählich ein Ende fand (Kap. 4.5). Zu den jüngsten Strukturen gehören mehrere Gruben (Kap. 2.9.2), die vielleicht der Lehmentnahme dienten. Mangels Funden bleibt ihre Datierung indes ungewiss. Insbesondere wissen wir nicht, ob sie noch in römische Zeit datieren oder jünger sind. Spätestens mit der fünften Überschwemmung, die zur endgültigen Verlandung führte und wohl schon in die frühe Neuzeit zu setzen ist, wurde der Platz aufgelassen und erst mit dem Bau der bestehenden Fensterfabrik Baumgartner wieder besetzt.
Resumo:
Diese Textausgabe enthält mit der ZPO und der StPO zwei unentbehrliche Gesetze für Zivil- und Strafprozesse. Dank dem Einbezug des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und des SchKG – neu auch mit weiteren massgebenden Erlassen zu Schuldbetreibung und Konkurs – deckt das Werk alle relevanten Bereiche des schweizerischen Prozessrechts ab. Alle in diesen handlichen Band aufgenommenen 23 Erlasse sind auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung (Stichtag 1. Januar 2015). Diese für Studium und Beruf bestens geeignete Textausgabe ist mit vielen Querverweisen sowie Hinweisen auf die neuste Rechtsprechung des obersten Gerichts versehen, was eine rasche und umfassende Erschliessung der komplexen Materie ermöglicht. Neu ist das Werk mit Randregistern und Inhaltsübersicht auf der Innenklappe versehen, was das Arbeiten besonders effizient macht.
Resumo:
Zwei Jahre nach Erscheinen der Erstauflage folgt nun die 2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage vorliegenden Werks. Das Konzept bleibt unverändert: Das Werk dient in erster Linie als Lehrbuch, richtet sich zudem aber auch an alle Anwender und Entscheider im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Betreibungs- und Konkursämter, Verwaltung und Justiz sowie Rechtsanwälte). Es stellt auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts in konziser und umfassender Form das gesamte schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar. Die systematische Darstellung der Materie hat zum Ziel, in selbsterklärender Form die Grundlage für das Verständnis dieses Rechtsgebiets zu schaffen sowie die Zusammenhänge mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen anderer Erlasse aufzuzeigen. Zum Inhalt gehören insbesondere: - eine Einführung in das Rechtsgebiet (Abgrenzungen zur Realvollstreckung, Organisation und Haftung der Betreibungs- und Konkursbehörden, Einsichtsrecht, betreibungsrechtliche Beschwerde, Fristenrecht, Geltungsbereich der einzelnen Betreibungsarten); - das Einleitungsverfahren; - die Betreibung auf Pfändung; - die Betreibung auf Pfandverwertung; - der Konkurs; - der Arrest; - die Betreibung bei Trustverhältnissen; - die Anfechtung; - das revidierte Nachlassverfahren. Das Buch wendet sich aber nicht nur an Studierende, sondern auch an alle Anwender und Entscheider im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Betreibungs- und Konkursämter, Verwaltung und Justiz, Rechtsanwälte).
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Diese Textausgabe enthält mit der ZPO und der StPO zwei unentbehrliche Gesetze für Zivil- und Strafprozesse. Dank dem Einbezug des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes (insbesondere des VwVG) und des Zwangsvollstreckungsrechts (SchKG, GebV SchKG, KOV, VZG) sowie weiterer verfahrensrechtlich relevanter Erlasse deckt das Werk alle Bereiche des schweizerischen Prozessrechts ab. Alle in diesem handlichen Band aufgenommenen 23 Erlasse sind auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung (Stichtag 1. Januar 2016). Diese für Studium und Beruf bestens geeignete Textausgabe ist mit vielen Querverweisen sowie Hinweisen auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts versehen, was eine rasche und umfassende Erschliessung der komplexen Materie ermöglicht. Die neuen Regelungen der ZPO im Zusammenhang mit dem revidierten Kindesunterhalt sind bereits in kursiver Form bgedruckt.
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Dieses Buch enthält eine Einführung in die Methoden der sozialwissenschaftlichen Datenanalyse. Es eignet sich als Begleittext zu einer einführenden Statistikvorlesung an Universitäten und Fachhochschulen. Ziel des Buches ist, die Grundzüge der angewandten Statistik gut verständlich und in möglichst kompakter Form zu vermitteln. Es soll die Leser und Leserinnen dazu befähigen, einfache statistische Instrumente selber anzuwenden und deren Resultate zu interpretieren. Gleichzeitig sollen die Grundlagen für das Verständnis von weiterführenden statistischen Methoden geschaffen werden. Insbesondere sollen auch Personen, die nur spärliche mathematische Vorkenntnisse besitzen und/oder kein primäres Interesse an statistischen Verfahren haben, einen einfachen Zugang zur Materie finden.