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Im Mai 2015 hat sich der EuGH in der Rs. C-536/13 (Gazprom OAO) erneut zur vieldiskutierten Frage geäussert, wie Gerichtsstandsverordnung Brüssel I (inzwischen revidierte EG-Verordnung Nr. 44/2001, EuGVVO; Parallelverordnung zum geltenden Lugano-Übereinkommen 2007, LugÜ) und Schiedsgerichtsbarkeit voneinander abzugrenzen sind. Ein schwedischer Schiedsentscheid hatte den Kläger eines Litauer Gerichtsverfahrens dazu verurteilt, seine Klage zu beschränken. Nach EuGH ist dies kein Verstoss gegen das Brüsseler Gerichtsstandssystem und beeinträchtigt dessen praktische Wirksamkeit nicht. Das EuGH-Urteil West Tankers aus dem Jahr 2009 hatte die Abgrenzung zwischen EuGVVO und Schiedsgerichtsbarkeit problematisch verwischt. Der vorliegende EuGH-Entscheid präzisiert und korrigiert. Er zieht die Grenzen des Anwendungsbereichs der EuGVVO resp. des LugÜ scharf. Die Prüfung, ob eine gültige Schiedsvereinbarung dem staatlichen Gerichtsverfahren entgegensteht, steht deutlich ausserhalb deren Anwendungsbereich. Vor diesem Hintergrund stellt der EuGH klar, dass die EuGVVO Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem EU-Mitgliedstaat, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen worden ist, nicht berührt, sondern alleine dem New Yorker Schiedsübereinkommen von 1958 unterfällt. Diese Präzisierung kommt auch dem internationalen Schiedsplatz Schweiz zugut, der damit keine negativen Interferenzen aus dem Lugano-Bereich mehr zu befürchten hat.