99 resultados para Mitglied der Akademie

em BORIS: Bern Open Repository and Information System - Berna - Suiça


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Verhaltensauffälligkeiten sowie Probleme körperlicher und psychischer Art von Kindern und Jugendlichen sind ein häufiges Thema im öffentlichen Diskurs – und auch in der Wissenschaft wurde diesbezüglich viel Wissen akkumuliert. Aber was wissen wir über das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen? Hierüber ist vergleichsweise wenig bekannt, dies trifft insbesondere für Kinder zu. Im Gegensatz zu Jugendlichen sind Kinder in der Sozialberichterstattung kaum präsent, und zwar nicht nur in Bezug auf das Wohlbefinden sondern ganz generell (Ben-Arieh, 2006). Überhaupt sind Kinder erst im letzten Jahrhundert „ein Thema“ geworden. Noch in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts wurde die Kindheit als eine Lebensphase betrachtet, die durchlaufen werden muss, um erwachsen zu werden – eine Phase der Vorbereitung darauf, ein vollwertiges und produktives Mitglied der Gesellschaft zu werden.

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In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts treten in Russland vermehrt Frauen und Männer in die Öffentlichkeit, die durch radikale Veränderungen einen „neuen Menschen“ und mit ihm eine neue Gesellschaft schaffen wollen. Vera Figner und Vera Zasulič, die beiden Protagonistinnen der vorliegenden Untersuchung, sind herausragende Vertreterinnen der radikalen Bewegung im ausgehenden Zarenreich. Während Vera Zasulič mit ihrem Attentat auf den St. Petersburger Stadtkommandanten Fëdor Trepov 1878 am Beginn der ersten terroristischen Welle in Russland steht, ist Vera Figner bei ihrer Verhaftung 1883 das letzte führende Mitglied der Terrororganisation Narodnaja Volja (Volkswille), die am 1./13. März 1881 einen tödlichen Anschlag auf Zar Aleksandr II. verübt. Die beiden Frauen verbindet zwar kein engerer persönlicher Kontakt, dafür aber die Zugehörigkeit zum selben Milieu. Beeinflusst von der progressiven Debatte in der Intelligencija der 1860er Jahre entschlossen sie sich bereits in ihrer Jugend, sich von traditionellen Standes- und Geschlechterrollen zu lösen, ihr Schicksal „in die eigenen Hände zu nehmen“ und sich einer „Sache“ zu verschreiben. Zusammen mit anderen Radikalen gerieten sie dadurch in einen immer heftigeren Konflikt mit der autokratischen Staatsmacht, der sich schließlich zu einem Kampf mit terroristischen Mitteln steigerte. Stephan Rindlisbacher nutzt die Biographien dieser beiden radikalen Frauen als „Scheinwerfer“, um das radikale Milieu mit seinen Merkmalen, Funktionsmechanismen und Handlungsspielräumen auszuleuchten. Aus zwei voneinander unabhängigen aber vergleichbaren Blickwinkeln zeichnet er ein eindrucksvolles Bild nicht nur der radikalen Netzwerkstrukturen, Symbole, Praktiken und Identitätsnarrativen, sondern auch der beteiligten Menschen mit ihren Wünschen, Hoffnungen und Ängsten.

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Der Beitrag fragt am Beispiel der französisch-preußischen Beziehungen nach der Funktion von Freundschaftssemantiken in der diplomatischen Kommunikation des 18. Jahrhunderts. Die Sprache der Freundschaft war in diesem Kontext stark formalisiert und galt allgemein als Ausdruck geregelter Beziehungen zwischen Souveränen. Über die Verwendung des Begriffs und damit verwandter Konzepte wurde wechselseitig der soziale Status als Mitglied der Fürstengesellschaft anerkannt und damit Anschlusskommunikation auf dieser Basis ermöglicht. Entsprechend bezeichneten sich auch die Könige von Frankreich und Preußen als Freunde, selbst wenn die entsprechenden Außenbeziehungen nur schwach oder gar antagonistisch ausgeprägt waren. Eine über die Erfordernisse des diplomatischen Zeremoniells hinausgehende intensivierte Freundschaftsrhetorik konnte demgegenüber dazu dienen, Interesse an längerfristiger Kooperation zum wechselseitigen Nutzen anzuzeigen. Eng damit verbunden waren Reziprozitätserwartungen, deren Erfüllung gerade in Kontexten mangelnden Vertrauens besonders hervorgehoben wurde. Dies war in den französisch-preußischen Beziehungen des 18. Jahrhunderts der Fall, wo sich angesichts fehlender weiterer Bindungsfaktoren nur in Ausnahmefällen längerfristige Kooperation ohne unmittelbaren Reziprozitätszwang einstellen konnte.

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Die Europäische Union und ihre Mitgliedsländer sind mit Abstand die wichtigsten Partner der Schweiz – sowohl aufgrund des politischen und wirtschaftlichen Gewichts der Europäischen Union als auch wegen ihrer geografischen und kulturellen Nähe. Mit keinem anderen Drittland hat die Europäische Union mehr Verträge abgeschlossen wie mit der Schweiz. Gleichzeitig hat kein anderes europäisches Volk in letzten 40 Jahren häufiger über europäische Integrationsfragen an der Urne abgestimmt als die Schweizerinnen und Schweizer, wobei sie sich überwiegend europafreundlich gezeigt haben. Und doch ist die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union. Wie steht dieses in der Mitte von Europa liegende, von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgebene Land im europäischen Verwaltungsraum – mitten drin oder außen vor? Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Verwaltungsrechtsraum Europa aus der Sicht der Schweiz. Vorab werden der Begriff des europäischen Verwaltungsrechtsraumes und die diesem Beitrag zu Grunde liegende Perspektive auf diesen erläutert. Die anschließenden Ausführungen beschränken sich auf das Recht der Europäische Union. Diese Eingrenzung erfolgt im Bewusstsein, dass das EU-Recht nur ein Aspekt – wenn auch ein wichtiger – des Verwaltungsrechtsraumes Europa ist. Ein kurzer historischer Überblick veranschaulicht den Weg der Schweiz in und nach Europa und stellt die Ausführungen in ihren geschichtlichen Zusammenhang. Der zweite Teil befasst sich mit der Europakompatibilität der schweizerischen Rechtsordnung sowie den verschiedenen Formen der Rezeption des Rechts der Europäischen Union durch die Schweiz. Es folgen im dritten Teil Ausführungen zum Einfluss des Unionsrechts auf das schweizerische Verwaltungsrecht und die Verwaltungspraxis. Den Schluss bildet ein kurzer Überblick über die Herausforderungen des bilateralen Weges der Schweiz nach Europa sowie die Beantwortung der im Titel aufgeworfenen Frage nach der Stellung der Schweiz im Verwaltungsrechtsraum Europa.