15 resultados para Gesetz

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Wer eine Konzertkarte kauft, verpflichtet sich gewissermaßen, die „Regeln“ des Konzertes zu befolgen. Diese beinhalten auch, dass nicht jederzeit und nicht an beliebiger Stelle applaudiert werden darf. Das Verbot, zwischen den Sätzen eines Werkes zu klatschen, ist heute ein ungeschriebenes Gesetz, das es so – wie ein Blick in die Geschichte des Konzertwesens zeigt – nicht immer gegeben hat. Die Rezeption von Musik, wie sie im Konzert stattfindet, ist vielmehr eine junge Erfindung, die an die Entstehung der Öffentlichkeit im 18 Jh. gekoppelt ist. Die Musikwissenschaftlerin Cristina Urchueguía wird diese Entwicklung anhand von Bildern, Kompositionen und Zeugnissen schlaglichtartig skizzieren

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Das schweizerische IPR-Gesetz ist nunmehr seit bald 15 Jahren in Kraft. Die erste Auflage des vorliegenden Kommentars erschien 1993 und hat seither Lehre und Judikatur nachhaltig beeinflusst. Andererseits haben sich in den letzten zehn Jahren eine beachtliche Zahl von Gerichtsentscheidungen und Publikationen angehäuft, die für Einzelfragen eine Klärung gebracht haben. Sie wurden bis Ende 2003 berücksichtigt. Zusätzlich haben die Herausgeber und Autoren der zweiten Auflage in intensiver Arbeit ihr eigenes Werk kritisch durchleuchtet und zahlreiche Änderungen und Verbesserungen vorgenommen. Ausserdem sind die seither vorgenommenen Gesetzesänderungen und die vielen Neuerungen in der ausländischen, namentlich der Europäischen Gesetzgebung, Lehre und Judikatur berücksichtigt worden. Das IPR ist Teil des Privatrechts, weshalb das Werk neu in den Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht integriert worden ist. Ein Standardwerk, das in keiner Bibliothek fehlen darf.

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Der vorliegende Sammelband wurde dem bekannten Versicherungsrechtler Prof. Dr. iur. Moritz W. Kuhn zu seinem 65. Geburtstag gewidmet. Sein Wirken hat über zwanzig Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Rechtsprechung wie Versicherungsbranche motiviert, mit einem Beitrag eine Plattform für die Erweiterung des bisherigen Wissensstands zu schaffen. Die Rechtsanwendung im Spannungsfeld von Rechtsetzung und AGB-Praxis, Innovation und Wandel, Europa als Chance für Schweizer Versicherer, Nachhaltigkeit, Gesetzgebung auf Abwegen, Richter und Gesetz, Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung, Anwalt und Versicherung, zum Begriff der Summenversicherung, Versicherungskollisionsrecht, Schadensregulierung im Zeichen der Globalisierung sowie Gefängnismedizin sind Themen, die in diesem Buch behandelt werden. Es richtet sich an Vertreter der Versicherungsbranche, Richter, Anwälte, Versicherungsjuristen und ganz generell jedermann, der sich gegen die finanziellen Folgen schädigender Ereignisse versichert hat.

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Der Beitrag untersucht die hermeneutische Methode des griechischen Physiologus, die bereits Pitra (1855) in seiner kritischen Edition als Allegorie bzw. Allegorese bezeichnete, und zeigt die neutestamentlichen Wurzeln dieser ersten christlichen Naturallegorese auf. Denn im Physiologus handelt es sich um keine Allegorie im klassischen Sinne, sondern um ihre genuin christliche Form. Diese kennt man zwar vor allem aus den Werken des Klemens von Alexandrien und Origenes, ihre Grundlagen wurden aber schon von Paulus und Johannes im Neuen Testament gelegt. Auch im Physiologus dient der Christus als hermeneutischer Schlüssel, die Stelle des Alten Testamentes nimmt allerdings die ‹Natur› ein, die allegorisch gedeutet und umgeschrieben wird: «So sollen auch die vollkommenen Christenmenschen die Worte des Alten Testamentes vom Geist unterscheiden, damit dich nicht etwa der Buchstabe töte. Denn Paulus hat gesagt: ‹Das Gesetz ist geistlich›» [Physiologus 12, Von der Ameise; Röm 7,14; 2 Kor 3,6].

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In dieser Arbeit werden die Argumente, die in der Diskussion um die Bewilligung der gentechnologisch veränderten Sojabohne der Firma Monsanto vorgebracht worden sind, sowie das Bewilligungsverfahren des BAG untersucht. Im Vordergrund stehen dabei die folgenden drei Fragen: Welche Argumente sind in der Diskussion um Gentechnologie in Zusammenhang mit der Bewilligung der gentechnologisch veränderten Sojabohne vorgebracht worden? Welche der Argumente, die in der Diskussion vertreten waren, sind durch die Kriterien des Bewilligungs verfahrens des BAG berücksichtigt worden? Sollte das Bewilligungsverfahren zusätzliche Argumente berücksichtigen? Durch die Erfassung und Kategorisierung der Argumente in der Diskussion um Gentechnologie konnte Ordnung in das Argumente-Universum gebracht und ein Überblick geschaffen werden, der zeigte, wie vielfältig, komplex und teilweise widersprüchlich die Argumente sind. Bei einem Entscheid über die Bewilligung von Lebensmitteln aus gentechnologisch veränderten Organismen sieht man sich vor das Problem gestellt, dass man eine Auswahl der Argumente treffen muss, die man berücksichtigen will. Das Gesetz trifft eine solche Auswahl der Argumente, indem es dem BAG vorschreibt, nach welchen Kriterien es ein Bewilligungsverfahren durchzuführen hat. Insofern leistet das BAG exakte Arbeit, da es dem Gesetz folgt. Vergleicht man aber die berücksichtigten Argumente mit der in dieser Arbeit erstellten Kategorisierung, fällt auf, dass das Bewilligungsverfahren nur einen sehr kleinen Bereich abdeckt. Da es wünschenswert wäre, dass im Bewilligungsverfahren alle Kategorien berücksichtigt werden, wurde in der vorliegenden Arbeit anhand einer philosophischen Reflexion ein Vorschlag zur Erweiterung der Kriterien erarbeitet und dargelegt, dass es gute Gründe gibt, diese Erweiterung vorzunehmen. Die philosophische Reflexion ist jedoch nur ein erster Schritt in Richtung der angestrebten Erweiterung der Argumenteauswahl. Deshalb könnte als weiterführende Arbeit die Erstellung eines umfassenden, argumentativ begründeten Kriterienkataloges für die Bewertung von Bewilligungsgesuchen für GVO-Erzeugnisse angestrebt werden.